Als Arbeitgeber berechnen Sie die Sozialversicherungsbeiträge für Ihrer Arbeitnehmer und führen diese an die Einzugsstellen ab. Dazu behalten Sie den Arbeitnehmeranteil ein und überweisen ihn zusammen mit Ihrem Arbeitgeberanteil an die Einzugsstelle. Die Termine für die Fälligkeit sind gesetzlich festgeschrieben.

Einzugsstelle ist die Krankenkasse

Für gesetzlich versicherte Arbeitnehmer ist die Krankenkasse die Einzugsstelle für alle Sozialversicherungsbeiträge. Ob es sich dabei um eine Pflicht- oder eine freiwillige Versicherung handelt, ist unerheblich. Bei einer freiwilligen Versicherung können Sie die Beiträge im so genannten Firmenzahlverfahren einbehalten und abführen, oder der Beschäftigte übernimmt die Zahlung selbst. Dann müssen Sie den Beitragszuschuss an ihn auszahlen. Die Krankenkasse leitet die eingenommenen Beiträge an die anderen Sozialversicherungsträger weiter.

Fälligkeit der Beiträge und Beitragsnachweise

Im Gesetz sind die Termine einheitlich für alle festgelegt: Die Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig. Den entsprechenden Beitragsnachweis müssen Sie bis zum Beginn des fünftletzten Bankarbeitstages des Monats an die Krankenkasse übermitteln. Das ist ganz besonders wichtig, wenn Sie am SEPA-Verfahren teilnehmen, also der Krankenkasse eine Einzugsermächtigung erteilt haben. Liegt der Beitragsnachweis am Stichtag nicht vor, muss die Kasse die Beitragshöhe schätzen und diesen Schätzbetrag abbuchen.

Alle Termine im Blick

Versäumen Sie die pünktliche Zahlung, muss die Krankenkasse Säumniszuschläge von Ihnen erheben. Außerdem kann eine verspätete Zahlung dazu führen, dass Ihnen unter Umständen eine für öffentliche Aufträge notwendige Unbedenklichkeitsbescheinigung nicht ausgestellt werden kann.  Damit Sie Ihre Sozialversicherungsbeiträge rechtzeitig überweisen und auch daran denken, die Beitragsnachweise rechtzeitig zu übermitteln, haben wir für Sie hier eine praktische Übersicht zusammengestellt.

Unser Service für Sie im Informationsportal

Experten lesen in unserer SV-Bibliothek die Grundsätze und Rundschreiben zur Zahlung von Beiträgen nach.

Unser Fälligkeitskalender erinnert Sie auch an die Jahresmeldungen, die im Februar anstehen. Wenn Sie hierzu kompakte Hintergrundinformationen wünschen, finden Sie diese im Steckbrief Jahresmeldungen.

Als zuverlässiger und pünktlicher Beitragszahler, kann Ihnen das die zuständige Einzugsstelle auch problemlos eine Unbedenklichkeitserklärung ausstellen. Mehr dazu lesen Sie in unserer Meldung.