Seit Aufhebung der Priorisierung steht das Angebot einer Corona-Impfung jedem offen. Von offizieller Seite wird dazu aufgerufen, das zu nutzen, um eine möglichst hohe Impfquote zu erreichen. Auch viele Arbeitgeber unterstützen das: mit zentralen Terminen oder der Möglichkeit, sich beim Betriebsarzt impfen zu lassen. Denn auch für die Betriebe ist eine hohe Impfquote vorteilhaft, wenn dadurch in der Zukunft weniger Ausfälle und Krankheitstage zu erwarten sind.

Für viele kleine Unternehmen sind selbst organisierte Angebote für die Beschäftigten aber nur schwer zu meistern. Hier muss sich dann jeder einzelne Arbeitnehmer um einen Termin bei Arzt oder Impfzentrum bemühen. Und dieser Termin kann auch in der üblichen Arbeitszeit liegen. Das führt unweigerlich zu einer wichtigen Frage. Ist das eine bezahlte Freistellung oder muss der Arbeitnehmer das in seiner freien Zeit machen?

Vorsorge-Termine sind Privatsache des Arbeitnehmers

Grundsätzlich gelten hier die gleichen Regeln wie sonst auch. Danach zählen Arztbesuche, die der Vorsorge dienen, als persönliche Termine. Und diese müssen außerhalb der Arbeitszeit wahrgenommen werden. Zu solchen Vorsorgeterminen gehören z. B. Regeluntersuchungen oder Reiseimpfungen. Dann besteht auch für diese Zeit kein Anspruch auf Arbeitsentgelt.

Freistellung für Impftermine? Durchaus möglich

Was aber gilt, wenn der Termin für die Corona-Impfung fest vorgegeben ist? Das ist ein individueller Grenzfall. In § 616 BGB ist geregelt, dass eine bezahlte Freistellung erfolgt, wenn der Arbeitnehmer „für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird.“ Wenn der Impftermin also nicht anders gewählt werden kann, liegt eine Freistellung nahe. Mit einer steigenden Zahl an Möglichkeiten kann sich das aber ändern. Am besten einigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer vorher, wenn es nicht bereits in Arbeits- oder Tarifvertrag geregelt ist.

Bei einer akuten Krankheit oder einem Unfall ist es aber klar: Dann muss der Arbeitnehmer zum Arzt gehen, auch wenn das in der Arbeitszeit liegt. Für einen notwendigen Arztbesuch muss es eine Freistellung geben, der Arbeitnehmer hat auch Anspruch auf sein Arbeitsentgelt.

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