In der Sozialversicherung ändert sich auch bei diesem Jahreswechsel wieder eine Menge. Hier ein Überblick zu allen Änderungen, die Arbeitgeber wissen und beachten sollten.
Aus UV-Mitgliedsnummer wird die Unternehmensnummer
Die neue Unternehmensnummer ersetzt die bisherige UV-Mitgliedsnummer. Das erleichtert den digitalen Datenaustausch zwischen Arbeitgebern und Unfallversicherungsträgern. Sie als Arbeitgeber müssten Ihre neue Unternehmensnummer mittlerweile erhalten haben. Sie sollten sie in Ihrem Entgeltabrechnungsprogramm eintragen bzw. Ihr Lohnbüro darüber informieren. Falls Sie noch keine neue oder mehrere solcher Nummern erhalten haben sollten, wenden Sie sich bitte an Ihre Berufsgenossenschaft. Mehr zur neuen Unternehmensnummer lesen Sie in unserer Meldung oder im Steckbrief Unternehmensnummer.
Rechengrößen in der Sozialversicherung 2023
Wie jedes Jahr werden auch für 2023 die Rechengrößen angepasst. Basis ist immer die Entwicklung der Entgelt im vorletzten Jahr (also 2021). Die wichtigsten Werte erläutern wir in unserer Meldung. Eine komplette Übersicht aller Rechengrößen von 2023 – und zum Vergleich auch der Werte von 2022 – finden Sie in unserem Steckbrief Rechengrößen.
Hinzuverdienstgrenze für Rentner entfällt
Bezieher einer vorgezogenen Altersrente, die noch nicht die Regelaltersgrenze erreicht hatten, durften bis 2019 nur bis zu einer bestimmten Höhe (6.300 Euro) hinzuverdienen. Diese Hinzuverdienstgrenze wurde in den letzten Jahren deutlich angehoben. Während der Corona-Pandemie sollte diese Maßnahme helfen, dringend benötigte Arbeitskräfte auch für mehr Stunden engagieren zu dürfen als normalerweise erlaubt gewesen wäre. Die Hinzuverdienstgrenze entfällt ab 1.1.2023 komplett. Für Bezieher einer Erwerbsminderungsrente wird der Grenzwert angehoben. Mehr zum Thema Rente lesen Sie in unseren Steckbriefen Flexirente und Rentenarten.
Übergangsbereich: Verdienstgrenze für Midijobber erhöht
Nachdem die Verdienstgrenze für Midijobber zum 1. Oktober 2022 von 1.300 auf 1.600 angehoben wurde, wird sie zum Jahreswechsel gleich nochmal angepasst. Ab dem 1. Januar 2023 dürfen Arbeitnehmer im sogenannten Übergangsbereich bis zu 2.000 Euro verdienen. Von einem Verdienst ab 502,01 Euro bis zur Obergrenze werden dann die Beiträge zur Sozialversicherung nach und nach erhöht. Mehr dazu lesen Sie in unserer aktuellen Meldung oder auch in unserem Steckbrief Übergangsbereich.
Mindestausbildungsvergütung 2023
Auch Auszubildende müssen ein Minimum verdienen, so sieht es der Gesetzgeber vor. Der gesetzliche Mindestlohn gilt für sie zwar nicht. Aber wenn kein Tarifvertrag eine Regelung für Auszubildende vorsieht, gelten die gesetzlichen Mindestausbildungsvergütungen. Sie sind gestaffelt nach Ausbildungsjahr und gelten für alle Verträge, die ab dem 1. Januar 2020 geschlossen wurden. Die genauen Beträge lesen Sie in unserer Meldung nach.
Elektronischer Datenaustausch in der Sozialversicherung
Die Digitalisierung in der deutschen Verwaltung schreitet voran: Ab dem 1. Januar 2023 sind bei folgenden Verfahren verpflichtend Unterlagen auf elektronischem Wege einzureichen:
BA-BEA verpflichtend
Arbeitgeber müssen nun bestimmte Bescheinigungen zu (ehemaligen) Arbeitnehmern elektronisch an die Bundesagentur für Arbeit (BA) übermitteln. Konkret geht es um Arbeitsbescheinigungen, EU-Arbeitsbescheinigungen und Nebeneinkommensbescheinigungen. Mehr Informationen finden Sie im Steckbrief BA-BEA.
eAU verpflichtend
Die Pilotphase der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) ist zu Ende, ab 1. Januar 2023 ersetzt die digitale AU-Meldung den „gelben“ Schein komplett. Ab dann brauchen Ihre erkrankten Arbeitnehmer Sie nur noch formlos über ihre Abwesenheit zu informieren, denn die offizielle Krankschreibung können Sie mit Ihrem Entgeltabrechnungsprogramm oder über sv.net von der Krankenkasse abrufen.
euBP verpflichtend
Auch bei der Deutschen Rentenversicherung müssen Arbeitgeber ab Neujahr ihre Unterlagen nun elektronisch einreichen: Wenn eine der regelmäßigen Betriebsprüfungen (BP) ansteht, schicken sie die angeforderten Unterlagen vorab auf digitalem Wege an den Prüfer. Das verschlankt den Prozess der Betriebsprüfung enorm, denn beim vor-Ort-Termin werden dann nur noch etwaige offene Fragen geklärt. Mehr Informationen finden Sie im Steckbrief elektronisch unterstützen Betriebsprüfung (euBP).
Fälligkeit der Beiträge im Jahr 2023
Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, die Beiträge zur Sozialversicherung für Ihre Arbeitnehmer abzuführen – und zwar rechtzeitig. Denn für die Fälligkeit gibt es gesetzlich festgeschriebene Termine, die Sie kennen und beachten müssen. Sollten Sie Beiträge nicht pünktlich überweisen, ziehen die Sozialversicherungsträger entweder eigenständig einen Schätzbeitrag ab und/oder es werden Säumniszuschläge fällig. Um das zu vermeiden, bieten wir Ihnen eine Übersicht der Fälligkeitstermine im Jahr 2023 zum Download.
Künstlersozialabgabe steigt
Wenn Sie künstlerische oder publizistische Leistungen von Selbständigen für mehr als 450 Euro im Jahr einkaufen, wird darauf eine Abgabe an die Künstlersozialkasse fällig. Wie hoch die Abgabe ist, wird jedes Jahr neu festgelegt. Mehr dazu erfahren Sie in unserer News und in unserem Steckbrief Künstlersozialabgabe. Ob Sie die Abgabe leisten müssen, können Sie mit unserem Frage-Antwort-Katalog prüfen.
Insolvenzgeldumlage sinkt
Wenn ein Betrieb Insolvenz anmelden muss, sollen die Arbeitnehmer dennoch ihren (letzten) Lohn erhalten. Dieser wird aus der Insolvenzgeldumlage finanziert, welche (fast) alle Arbeitgeber entrichten müssen. Im Jahr 2023 sinkt die Umlage erfreulicherweise. Details dazu lesen Sie in unserer News sowie im Steckbrief Insolvenzgeldumlage.
Sachbezugswerte in der Sozialversicherung 2023
- Neben dem herkömmlichen Lohn können Sie Ihren Arbeitnehmern auch weitere geldwerte Vorteile in Form von Sachwerten geben. Das können zum Beispiel Zuschüsse zur Verpflegung oder für die Unterkunft sein. Um die Abrechnung zu vereinfachen, gibt es hierfür Pauschalbeträge, aus denen Sie dann die fälligen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge berechnen. Die aktuellen Werte für 2023 lesen Sie in unserer News. Mehr Hintergrundinfos lesen Sie in unserem Steckbrief Sachleistungen.
Unser Service für Sie im Informationsportal
- Unsere Steckbriefe bieten Ihnen kompakt die wichtigsten Informationen zu vielen Themen der Sozialversicherung und den Pflichten von Arbeitgebern.
- Unser Glossar hilft Ihnen mit über 500 Einträgen, schnell eine Definition zu Fachbegriffen der Sozialversicherung zu erhalten.
- Und unserer Rubrik Gut zu wissen liefern Ihnen drei Mal die Woche verlässlich Informationen zu allem, was Sie als Arbeitgeber akut oder zukünftig beachten und wissen sollten.
Zum Schluss noch ein Hinweis auf das Herzstück des Informationsportals: Nutzen Sie unsere Frage-Antwort-Kataloge! Für über 50 Situationen können Sie hiermit individuell prüfen, ob Sie wie gedacht vorgehen könnten, welche Informationen Sie (noch) benötigen und was Sie konkret tun müssen. Dabei reicht die Themenvielfalt von „Ich will eine Aushilfe einstellen“ bis hin zu „Kann ich den Auslandseinsatz meiner Beschäftigten elektronisch beantragen?“
Vermissen Sie etwas? Haben Sie Informationen in Punkto Sozialversicherung vergeblich gesucht? Dann freuen wir uns über einen Hinweis. Schreiben Sie uns!