Es gibt immer mehr Menschen, die statt mit dem Auto mit dem Fahrrad im Straßenverkehr unterwegs sind. Viele fahren damit auch zur Arbeit – und damit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Diese schlägt jetzt Alarm, denn die Zahl der Wegeunfälle von Fahrradfahrern hat kräftig zugenommen. In den vergangenen zehn Jahren ist nach einer Mitteilung der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) die Zahl der meldepflichtigen Wegeunfälle mit dem Fahrrad von rund 22.500 auf über 37.000 gestiegen. Insgesamt gab es im vergangenen Jahr rund 170.000 meldepflichtige Unfälle von Versicherten auf dem Weg zur Arbeit.
Damit ist inzwischen mehr als jeder fünfte gemeldete Wegeunfall ein Unfall mit dem Fahrrad. Auch die Zahl der Unfälle mit dem E-Bike oder Pedelec steigt rasant. Sie hat sich von 2019 bis 2022 mehr als vervierfacht.
Was ist eigentlich ein Wegeunfall?
Wegeunfälle sind Unfälle, die Beschäftigte auf dem Weg zur oder von der Arbeit erleiden. Versichert sind auch Umwege, die zum Beispiel nötig werden: um Kinder während der Arbeitszeit unterzubringen. Allerdings: Es liegt kein Wegeunfall vor, wenn der Arbeitnehmer sich im eigenen Hausflur verletzt (eine Ausnahme kann im Homeoffice gelten), einen Unfall bei einem nicht notwendigen Umweg, zum Beispiel zum Einkauf von Lebensmitteln während des Arbeitsweges erleidet. Eine Ausnahme von der Leistungspflicht der Unfallversicherung besteht auch, wenn der Unfall vom Versicherten vorsätzlich herbeigeführt wurde.
Gerade die Unterbrechung des direkten Weges und Umwege führen immer wieder zu Streitigkeiten und füllen ganze Regale mit Gerichtsentscheidungen. Die Abgrenzung muss also immer im Einzelfall erfolgen.
Es ist unerheblich, welches Verkehrsmittel für den Weg zur Arbeit genutzt wird. Deshalb ist ein Unfall mit dem Fahrrad genauso versichert wie mit dem Auto oder in öffentlichen Verkehrsmitteln. Auf ein Verschulden des Versicherten kommt es dabei grundsätzlich nicht an.
Einen Wegeunfall müssen Sie der Berufsgenossenschaft melden
Für einen Wegeunfall gelten die gleichen Regelungen wie für den Unfall am Arbeitsplatz. Einen Unfall müssen Sie der zuständigen Berufsgenossenschaft melden, wenn ein Arbeitsunfall oder ein Wegeunfall eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Kalendertagen oder den Tod eines Versicherten zur Folge hat.
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