Kehrt ein Arbeitnehmer nach einer Unterbrechung der Beschäftigung zurück, kommt es auf den Grund der Unterbrechung an. Davon hängt ab, welche Schritte im weiteren Verlauf erforderlich sind.
Rückkehr nach längerer Krankheit
Es kann jeden treffen: Eine längere Krankheit, die zum Ende der Entgeltfortzahlung und beispielsweise zum Bezug von Kranken- oder Verletztengeld führt. Melderechtlich ist bei der Rückkehr dann nichts zu tun, denn beim Ende der Entgeltfortzahlung wurde ja eine Unterbrechungsmeldung erstellt. Dies gilt nur, wenn die Unterbrechung mindestens einen vollen Kalendermonat umfasste. Eine neue Anmeldung ist dann nicht erforderlich, das Entgelt ab Wiederaufnahme der Arbeit wird dann bei der nächsten Entgeltmeldung, in der Regel der Jahresmeldung, gemeldet.
Bei einer längeren Krankheit spielt außerdem das betriebliche Wiedereingliederungsmanagement (BEM) eine Rolle. Dazu sollte dem Mitarbeiter ein Gespräch angeboten werden. Im Rahmen des BEM kann gemeinsam erörtert werden, ob die Erkrankung möglicherweise im Zusammenhang mit der Tätigkeit steht und welche Maßnahmen unterstützen können. Ziel ist es, die Arbeitsfähigkeit langfristig zu erhalten und gesundheitlichen Belastungen am Arbeitsplatz vorzubeugen.
Zur schrittweisen Rückkehr in den Arbeitsalltag kann außerdem eine stufenweise Wiedereingliederung beitragen. Diese ist mit einem Arzt und der Krankenkasse abzustimmen.
Ausführliche Informationen zum BEM erhalten Sie bei Ihrer Berufsgenossenschaft und unter DGUV: Präv – Themen A bis Z – BEM.
Unbezahlter Urlaub endet
Kommt ein Beschäftigter nach einem unbezahlten Urlaub zurück, ist ggf. eine neue Anmeldung erforderlich. Das ist dann der Fall, wenn die Unterbrechung mehr als einen Monat betrug und deshalb eine Abmeldung vorgenommen wurde.
Unwirksame Kündigung
Auch eine unwirksame Kündigung kann in der Praxis vorkommen: Der Arbeitgeber kündigt dem Beschäftigten – aber zu Unrecht, später wird jedoch festgestellt, dass die Kündigung unwirksam war.. Wird die Beschäftigung dann fortgesetzt, muss der Arbeitgeber rückwirkend alle Meldungen anpassen bzw. stornieren und neu abgeben. Zudem sind die Beiträge neu zu berechnen und die Beitragsnachweise zu korrigieren.
Das gilt auch, wenn zwar die Beschäftigung nicht wieder aufgenommen wird, im Falle eines Arbeitsgerichtsverfahrens jedoch ein anderes, späteres Ende der Beschäftigung festgestellt wird.
Rückkehr aus der Elternzeit
Kommt ein Arbeitnehmer aus der Elternzeit zurück, so hängen die notwendigen Meldungen davon ab, was zuvor passiert ist. In der Regel hat der Arbeitgeber nur eine Unterbrechungsmeldung vorgenommen, da das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis nicht beendet war. Allerdings ist eine Abmeldung für die Elternzeit (Abgabegrund „37“) vorzunehmen. Eine neue Anmeldung erfolgt nicht. In der folgenden Jahresmeldung wird dann das Entgelt für den Zeitraum von der Wiederaufnahme der Beschäftigung bis zum 31.12. gemeldet.
Besondere Meldepflichten entstehen daher nur bei Beendigung der Beschäftigung, einem Krankenkassenwechsel während der Elternzeit oder Besonderheiten bei einem Ende der Mitgliedschaft in der Krankenversicherung.
Was für alle gilt
Unabhängig von der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung und den dargestellten Meldepflichten können bei der Rückkehr nach einer längeren Abwesenheit so genannte Onboarding-Maßnahmen sinnvoll sein. Denn in der Zwischenzeit sind vielleicht einige personelle oder organisatorische Veränderungen eingetreten. Oder rechtliche Hintergründe oder Arbeitsabläufe haben sich verändert. Darüber sollte der Betroffene gleich zu Beginn der Arbeitsaufnahme informiert werden, um Fehler oder Irritationen zu vermeiden. Auch eine wertschätzende Begrüßung kann für die künftige Motivation und Identifikation mit dem Unternehmen hilfreich sein.
Gerade wenn eine längere Abwesenheit geplant ist, beispielsweise bei der Elternzeit, kann es sinnvoll sein in dieser Zeit den Kontakt zu halten und laufend über eventuelle Änderungen oder Neuerungen zu informieren. Das erleichtert die Rückkehr ganz erheblich.
Unser Service für Sie im Informationsportal
Im Informationsportal finden Sie unseren Frage-Antwort-Katalog Elternzeit und Krankheit sowie die gleichnamigen Steckbriefe Krankheit und Elternzeit.
