Von besonderer Bedeutung für die Sozialversicherung ist die Zeiterfassung bei Minijobs. Gerade in Verbindung mit dem Mindestlohn, kann es sonst zu unangenehmen Überraschungen kommen. Eigentlich gibt es keine Stundenbeschränkung für einen Minijob (außer nach dem Arbeitszeitgesetz), aber mittelbar ist die Möglichkeit zum Einsatz von Minijobbern durch den Mindestlohn begrenzt. 

Der Mindestlohn 

In Deutschland gibt es einen gesetzlichen Mindestlohn, den Sie als Arbeitgeber mindestens zahlen müssen. Zum 1. Juli 2022 ist der gesetzliche Mindestlohn von bisher 9,82 Euro auf 10,45 Euro gestiegen. Zum 1. Oktober 2022 wird er erneut angehoben, auf dann 12 Euro. 

Bleiben wir bei der Erhöhung zum 1. Juli 2022. Angenommen, Sie haben einen Minijobber (noch gilt die Grenze von 450 Euro, ab 1. Oktober werden es 520 Euro monatlich sein), den Sie an 45 Stunden im Monat beschäftigten. Zahlen Sie den Mindestlohn, so erhielt er im Juni 2022 ein Entgelt von 441,90 Euro. Durch die Erhöhung des Mindestlohns zum 1. Juli würden – bei unveränderter Arbeitszeit – 470,25 Euro als Monatsentgelt anfallen. Die Entgeltgrenze für den Minijob wird damit überschritten und Ihr Mitarbeiter wird versicherungspflichtig. 

Die Stundenzahl 

Sie müssen daher darauf achten, die vereinbarte Stundenzahl zu verändern und an den gestiegenen Mindestlohn anzupassen.  

Ab 1. Oktober 2022 wird die Entgeltgrenze für Minijobs an künftige Steigerungen des Mindestlohnes angepasst. Dabei geht man von einer wöchentlichen Arbeitszeit von 10 Wochenstunden aus. (10 Stunden x 12 Euro = 120 Euro wöchentlich, das entspricht (120 x 13 / 3) 520 Euro. Mit einer vereinbarten wöchentlichen von 10 Stunden werden Sie daher künftig auf der sicheren Seite sein. 

Zeiterfassung 

Der Vertrag ist das eine, die Realität vielleicht eine andere. Deshalb ist es wichtig, dass Sie bzw. Ihr Arbeitnehmer die tatsächliche Arbeitszeit sorgfältig und zeitnah dokumentiert. Denn Sie müssen nachweisen können, dass die Verdienstgrenze für den Minijob eingehalten wurde. Können Sie das nicht, wird der Betriebsprüfer im Zweifel die Arbeitszeit schätzen (eventuell auf der Basis vergleichbarer Arbeitnehmer) und das Entgelt unter Berücksichtigung des Mindestlohns hochrechnen.  

Ein Formblatt für die Stundenaufzeichnung können Sie sich auf der Seite der Minijob-Zentrale herunterladen.

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