Arbeitsmedizinische Vorsorge auch bei ausgeschiedenen Arbeitnehmern

Die Folgen einer Arbeits- oder Wegeunfalls oder einer Berufskrankheit können einen Arbeitnehmer ein Leben lang begleiten, auch über das aktive Erwerbsleben hinaus. Denn die Folgen treten häufig auch erst lange nach Ende der beruflichen Belastung auf. Um die negativen Auswirkungen so gering wie möglich zu halten, sind Sie als Arbeitgeber für die Vorsorge verantwortlich, wie in der entsprechenden Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) geregelt ist.

Das gilt auch für die nachgehende Vorsorge bei ausgeschiedenen Arbeitnehmern gemäß Art. 5 Abs. 3 Satz 1 ArbMedVV. Doch wie soll das sichergestellt werden, wenn der Arbeitnehmer gar nicht mehr bei Ihnen im Betrieb ist? Sie können diese Verpflichtung unter bestimmten Bedingungen auf spezialisierte Einrichtungen von Berufsgenossenschaften und Unfallkassen übertragen.

Zentrales Meldeportal der DGUV

Hierfür stellt die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) nun das zentrale Meldeportal „DGUV Vorsorge“ bereit. Dadurch entfällt die Papierform. Im Regelfall erfolgt die Anmeldung durch Sie als Arbeitgeber. Was und wann zu melden ist sowie weitergehende Informationen finden Sie unter „Meldung für Arbeitgebende“. Voraussetzung ist die Einwilligungserklärung des Arbeitnehmers zur Datenübermittlung. In Ausnahmefälle können sich die ehemaligen Arbeitnehmer aber auch selbst anmelden.

Nach erfolgreicher Anmeldung prüft der jeweilige Vorsorgedienst seine Zuständigkeit nach Beschäftigungsende und bestätigt dann gegebenenfalls der angemeldeten Person die Aufnahme in die nachgehende Vorsorge. Zu diesen Diensten gehören:

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