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Entsendung

Wenn Sie als Arbeitgeber einen Arbeitnehmer vorübergehend aus Deutschland (dem Entsendestaat) in einen anderen Staat (den Beschäftigungsstaat) entsenden, sind sozialversicherungsrechtliche Besonderheiten zu beachten, wenn das deutsche Sozialversicherungsrecht weiter gelten soll. Für einen Nachweis können Sie bei Entsendungen in EU-Staaten, nach Island, Norwegen, Liechtenstein, in das Vereinigte Königreich oder die Schweiz für Ihre Arbeitnehmer eine A1-Bescheinigung elektronisch beantragen. Auch für die Entsendung in Staaten, mit denen Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat, kann ein entsprechender Nachweis beantragt werden.

Worum handelt es sich?

Die Vorschriften über die Versicherungspflicht von Arbeitnehmern in der deutschen Sozialversicherung gelten grundsätzlich nur für Personen, die ihre Beschäftigung in Deutschland ausüben. Für Arbeitnehmer, die im Ausland angestellt sind oder in einer rechtlich selbstständigen Niederlassung im Ausland beschäftigt werden, sind die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit nicht anzuwenden. In diesen Fällen richtet sich der Versicherungsschutz grundsätzlich nach dem Recht des ausländischen Staates (Beschäftigungsstaatsprinzip).

Ausnahmen gelten insbesondere dann, wenn ein Arbeitnehmer vorübergehend in einem anderen Land arbeitet (Entsendung). Die Faustregel bei der Entsendung aus Deutschland lautet: Deutsches Sozialversicherungsrecht gilt weiter fort, wenn

  • die Entsendung im Rahmen eines in Deutschland bestehenden Beschäftigungsverhältnisses erfolgt,

  • sich der Arbeitnehmer auf Weisung seines Arbeitgebers von Deutschland ins Ausland begibt, um auch dort seine Beschäftigung für diesen Arbeitgeber auszuüben und

  • die Dauer der Beschäftigung im Ausland im Voraus vertraglich oder durch die Eigenart der Beschäftigung zeitlich begrenzt ist.

Die Entsendungen aus und nach Deutschland sind im deutschen, europäischen und internationalen Recht geregelt. Dabei sind die Kombination von Staatsangehörigkeit Ihres Arbeitnehmers und dem Entsendestaat wichtig.

Das europäische Gemeinschaftsrecht gilt für Entsendungen in Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, nach Norwegen, Island und Liechtenstein sowie in die Schweiz. Bei Entsendungen in das Vereinigte Königreich ist vor dem Hintergrund des Brexits zu beachten, ob im Einzelfall das Austrittsabkommen oder das Handels- und Kooperationsabkommen anzuwenden ist (Einzelheiten entnehmen Sie dem Link). Der Zeitraum ist auf 24 Monate begrenzt und es darf keine Person abgelöst werden, die bereits auf diese Stelle im anderen Mitgliedstaat entsendet wurde. Das europäische Gemeinschaftsrecht ist einheitlich für die Kranken-, Pflege-, Renten-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung sowie für Familienleistungen und die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall anzuwenden.

Daneben gibt es zweiseitige Sozialversicherungsabkommen zwischen Deutschland und einem anderen Staat (Abkommensstaat) für bestimmte Zweige der Sozialversicherung. In den Abkommen sind unterschiedliche Entsendezeiträume vorgesehen. Im Zweifelsfall sollten Sie sich vorab auf der Homepage der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (DVKA) in den Merkblättern „Arbeiten in …“ erkundigen, welcher Zeitraum zu beachten ist und für welche Sozialversicherungszweige das jeweilige Abkommen geschlossen wurde.

Bei Entsendung in andere Staaten kann eine Beurteilung nach deutschem Recht erfolgen (Ausstrahlung). Das ist im Vierten Sozialgesetzbuch (SGB IV) geregelt, die Normen sind weiter unten konkret genannt. Hierbei besteht keine feste Zeitgrenze. Der Einsatz muss allerdings zwingend im Vorhinein zeitlich befristet sein.

Welcher Zweck wird erfüllt?

Für Arbeitnehmer, die in Deutschland beschäftigt sind und vom Arbeitgeber vorübergehend im Ausland eingesetzt werden, sollen die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit unter bestimmten Voraussetzungen weiter gelten. Dadurch werden ein kurzfristiger und ggf. wiederholter Wechsel zwischen den Sozialsystemen verschiedener Staaten und aufwändige Verfahren bei An- und Abmeldung sowie späterer Gewährung von Leistungen vermieden. Ihr Arbeitnehmer kann weiter auf den bekannten Schutz der deutschen Sozialversicherung vertrauen.

Welche Norm ist die Grundlage?

Verordnungen (EG) Nrn. 883/2004 und 987/2009, bilaterale Sozialversicherungsabkommen sowie §§ 3 bis 6 SGB IV

Wo kann ich mich informieren?

Ein „Praktischer Leitfaden zur Entsendung von Arbeitnehmern“ wurde von der Europäischen Kommission für Entsendungen innerhalb der Europäischen Union, dem Vereinigten Königreich, der Schweiz, Island, Liechtenstein und Norwegen herausgegeben. Es gibt auch eine Übersicht der FAQ, welche Vorschriften gelten.

Die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (DVKA) gibt für alle EU- und Abkommensstaaten staatenbezogene Merkblätter heraus. Hier finden Sie auch Anträge & Fragebögen und die Anschriften von Auskunftsstellen im Ausland, die weiterführende Auskünfte zu Fragen des Versicherungs- und Beitragsrechts geben können.

Die Deutsche Verbindungsstelle Unfallversicherung - Ausland (DVUA) hat besondere Informationen für die Unfallversicherung im Merkblatt Gesetzliche Unfallversicherung bei Entsendung ins Ausland herausgegeben.

Die Gemeinsamen Verlautbarung zur versicherungsrechtlichen Beurteilung entsandter Arbeitnehmer fasst die wesentlichen Grundsätze zur Ausstrahlung (Entsendung ins Ausland) und zum umgekehrten Fall der Einstrahlung (Entsendung aus dem Ausland) zusammen.

Was muss ich tun?

Wenn Sie als Arbeitgeber einen Arbeitnehmer in einen EU-Mitgliedsstaat, nach Island, Norwegen, Liechtenstein oder in das Vereinigte Königreich und die Schweiz entsenden, können Sie eine Entsendebescheinigung (A1-Bescheinigung) beantragen. Der Antrag ist ausschließlich elektronisch über Ihre Entgeltabrechnungssoftware oder eine maschinelle Ausfüllhilfe zu stellen. Sie können den Antrag auch über das SV-Meldeportal tätigen.

Sie richten den Antrag an die zuständige Stelle, wobei über Ihre Software der richtige Adressat gefunden wird:

Es ist wichtig, dass Sie für Ihre Arbeitnehmer auch bei kurzen Auslandstätigkeiten jeweils eine A1-Bescheinigung beantragen. Ihr Arbeitnehmer sollte die gültigen A1-Bescheinigungen immer mit sich führen. Liegt Ihnen die A1-Bescheinigung aufgrund kurzfristig anberaumter Einsätze noch nicht vor, geben Sie bitte Ihrem Arbeitnehmer die Antragsbestätigung mit, die Ihnen im Rahmen des elektronischen Antragsverfahrens zugestellt wird.

Bei einzelnen Entsendungen in mehrere Staaten nacheinander müssen Sie für jeden Staat eine separate Bescheinigung erwirken. Beachten Sie aber, dass ein anderes Verfahren gilt, wenn Ihr Arbeitnehmer gewöhnlich in mehr als einem Mitgliedstaat tätig ist. Dies schließt die EWR-Staaten Norwegen, Island und Liechtenstein sowie die Schweiz und das Vereinigte Königreich ein. Dazu zählt, wenn er die Tätigkeit regelmäßig wiederkehrend an mindestens einem Tag im Monat oder an mindestens fünf Tagen im Quartal in dem jeweiligen Staat ausübt.

Beispiele:

  • Ein Fahrer im grenzüberschreitenden Güterverkehr.

  • Ein Arbeitnehmer arbeitet zwei Tage im Büro in Deutschland und zwei Tage in einem anderen EU-Mitgliedsstaat.

Mehr dazu finden Sie im Steckbrief Beschäftigung im Ausland.

Auch bei Entsendungen in Staaten, mit denen ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen wurde (Abkommensstaaten) sollten Sie bei der jeweils zuständigen Stelle die Prüfung und Ausstellung einer Entsendebescheinigung beantragen. Bitte beachten Sie, dass die bilateralen Abkommen in der Regel nicht alle Sozialversicherungszweige erfassen. Für nicht vom Abkommen erfasste Sozialversicherungszweige ist neben dem deutschen Sozialversicherungsrecht auch das Sozialversicherungsrecht des Beschäftigungsstaats hinsichtlich der ggf. (auch) dort bestehenden Melde- und Beitragspflichten zu beachten. Die jeweils aktuelle Liste der Abkommensstaaten finden Sie im Glossar der DVKA unter dem Eintrag "Abkommensstaaten".

Bei Entsendungen in andere Staaten (vertragsloses Ausland), müssen Sie im Rahmen Ihrer Melde- und Beitragspflichten prüfen, ob die Voraussetzungen einer Ausstrahlung erfüllt sind. Sie können von der zuständigen Einzugsstelle eine entsprechende Feststellung verlangen; die Einzugsstelle ist die gesetzliche Krankenkasse, die die Beiträge zur Sozialversicherung für Ihren Arbeitnehmer einzieht. Die Ausstellung einer Entsendebescheinigung ist in diesen Fällen nicht vorgesehen. Bitte beachten Sie, dass auch das Sozialversicherungsrecht des Beschäftigungsstaats hinsichtlich der ggf. dort bestehenden Melde- und Beitragspflichten zu beachten ist.

Was könnte für Sie im Informationsportal noch interessant sein?

Ob im konkreten Einzelfall einer Entsendung die Ausstellung einer A1-Bescheinigung möglich ist, prüfen Sie im Frage-Antwort-Katalog Auslandseinsatz und Antragsverfahren. Neben der beschriebenen Entsendung gibt es weitere besondere europarechtliche Regelungen für die Arbeit im Ausland. Mehr hierzu finden Sie im Steckbrief Beschäftigung im Ausland.