Schließen Merken Drucken

Arbeitsentgelt

Arbeitsentgelt ist die Gegenleistung, die Sie als Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für die geleistete Arbeit zahlen müssen. Damit sind alle laufenden und einmaligen Bezüge gemeint, die aus der Beschäftigung erzielt werden, unabhängig davon, ob auf die Zahlung ein Rechtsanspruch besteht und in welcher Bezeichnung oder in welcher Form gezahlt wird. Das Arbeitsentgelt bildet die Grundlage für die Berechnung der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge.

Worum handelt es sich?

Folgende Arten von Arbeitsentgelt werden in der Sozialversicherung unterschieden:

  • 1. Laufendes Arbeitsentgelt (z. B. Gehälter, Löhne oder Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall)

  • 2. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (z. B. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld oder Urlaubsabgeltung)

  • 3. Sachbezüge (z. B. freie Kost oder Unterkunft)

  • 4. Geldwerte Vorteile (z. B. Dienstwagen zur privaten Nutzung)

Laufendes Arbeitsentgelt ist Arbeitsentgelt, das für die Arbeit in den einzelnen Entgeltabrechnungszeiträumen (Monaten) gezahlt wird. Für die Beitragsberechnung gelten die entsprechenden monatlichen Beitragsbemessungsgrenzen der einzelnen Sozialversicherungszweige (siehe auch Steckbrief Beitragsbemessungsgrenze). Für Teilmonate werden die anteiligen Beitragsbemessungsgrenzen angesetzt. Die Beiträge müssen immer anhand der aktuellen Beitragssätze berechnet werden.

Zum einmalig gezahlten Arbeitsentgelt gehören alle Einmalbezüge, die nicht für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden. Für die Beitragsberechnung gilt die anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze bis zum Auszahlungsmonat und nicht die monatliche Beitragsbemessungsgrenze. Hierzu finden Sie weitergehende Erläuterungen im Steckbrief Einmal- und Sonderzahlungen.

Sachbezüge stellen genau wie Geldbezüge Entgelt im Sinne der Sozialversicherung dar. In der Sozialversicherungsentgeltverordnung werden jährlich die anzusetzenden Höchstwerte für Verpflegung, Unterkunft und Wohnung festgesetzt. Diese Werte müssen dann berücksichtigt werden.

Geldwerte Vorteile sind Zuwendungen der Arbeitgeber, die ebenfalls Entgelt im Sinne der Sozialversicherung darstellen. Die Arbeitnehmer erhalten z. B. Arbeitslohn in Form unentgeltlicher oder verbilligter Überlassung von Sachwerten oder Dienstleistungen.

Welcher Zweck wird erfüllt?

Die korrekte Zuordnung der Entgeltarten gewährleistet eine korrekte Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge und hält auch der Betriebsprüfung durch die Rentenversicherung stand. Sozialversicherungspflichtige Entgelte werden in den Meldungen der Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmer (Unterbrechungs-, Ab-, Jahres- und Sondermeldungen) an die Sozialversicherungsträger maschinell übermittelt. Sie dienen später als Grundlage für die Leistungsberechnung an die Versicherten (z. B. Renten).

Welche Norm ist die Grundlage?

§§ 14 und 17 SGB IV sowie daraus resultierend die Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV)

Ergänzende Dokumente der Sozialversicherung zum Beitragseinzug auf Basis der gezahlten Arbeitsentgelte finden Sie in der SV-Bibliothek des Informationsportals unter dem angegebenen Link.

Wo kann ich mich informieren?

Auskünfte zur Behandlung der einzelnen Entgeltarten erteilen alle Einzugsstellen (Krankenkassen oder Minijob-Zentrale) und die gesetzliche Rentenversicherung.

Über die Beitragsberechnung und die Besonderheiten des Entgeltbegriffes in der Unfallversicherung informiert die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung unter dem angegebenen Link.

Was muss ich tun?

Zur korrekten Beitrags- und Steuerberechnung muss jede Entgeltart richtig voreingestellt (definiert) werden. Zertifizierte Entgeltabrechnungsprogramme enthalten einen Lohnartenstamm, in dem alle Lohnarten aufgeführt sind. Eine korrekte Abrechnung aller Entgelte für die Arbeitnehmer ist somit sichergestellt.

Wenn einmalig gezahltes Arbeitsentgelt in der Zeit vom 01.01. bis zum 31.03. eines Jahres gezahlt wird, gilt eine Besonderheit. Wenn die anteilige Beitragsbemessungsgrenze des laufenden Jahres in einem Zweig der Sozialversicherung (in dem Versicherungspflicht besteht) überschritten wird, gilt die Märzklausel. Hierbei wird das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt so behandelt, als wenn es im letzten Abrechnungszeitraum des Vorjahres gezahlt wurde. In diesem Fall müssen dann die Beitragsbemessungsgrenzen und Beitragssätze des Vorjahres berücksichtigt werden.

Was ist später wichtig?

Da sich die Vorschriften für die Behandlung der Entgeltarten von Zeit zu Zeit ändern, müssen die Lohnartendefinitionen regelmäßig geprüft werden. Neu hinzugefügte Entgeltarten müssen sorgfältig für ihre Behandlung bei der Beitrags- und Steuerpflicht beurteilt werden. Wenn Sachbezüge gewährt werden, müssen die Höchstwerte für die Beitragsberechnung jährlich angepasst werden.

Wenn Arbeitnehmern geldwerte Vorteile gewährt werden, muss jede Änderung (z. B. ein neuer Dienstwagen) berücksichtigt werden.