Wenn Sie für Ihren privaten Haushalt als Arbeitgeber handeln, gelten bei Einstellung eines Arbeitnehmers grundsätzlich die gleichen Bestimmungen in der Sozialversicherung wie für gewerbliche Arbeitgeber. Eine Ausnahme ist die Meldung einer Haushaltshilfe als Minijobber über das Haushaltsscheck-Verfahren.
Worum handelt es sich?
Grundsätzlich besteht in der Sozialversicherung zwischen einem privaten Haushalt als Arbeitgeber und einem gewerblichen Arbeitgeber kein Unterschied. Auch der private Haushalt muss als Arbeitgeber prüfen, ob Beiträge an die Sozialversicherung zu zahlen sind. Er muss seine Arbeitnehmer bei einer Krankenkasse oder der Minijob-Zentrale anmelden. Die Meldungen müssen grundsätzlich elektronisch vom Arbeitgeber oder einem externen Dienstleister an die Sozialversicherung übermittelt werden.
Eine Ausnahme bildet das vereinfachte Haushaltsscheck-Verfahren, das nur private Haushalte nutzen können. Dabei kann der Arbeitgeber nahezu alle Verpflichtungen mit einem einzigen Formular und ohne eine Software erledigen. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer als Haushaltshilfe arbeitet und als Minijobber beschäftigt wird. Weitere Informationen können Sie dem Steckbrief Haushaltsscheck-Verfahren entnehmen.
Welcher Zweck wird erfüllt?
Grundsätzlich muss der private Haushalt die gleichen Bestimmungen einhalten wie alle anderen Arbeitgeber. Weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer sollen benachteiligt werden.
Das Haushaltsscheck-Verfahren wurde eingeführt, um Schwarzarbeit in privaten Haushalten zu verhindern und die Absicherung der Arbeitnehmer in der Renten- und Unfallversicherung zu gewährleisten. Dazu wurden die verwaltungstechnischen Anforderungen an den Arbeitgeber deutlich vereinfacht.
Welche Norm ist die Grundlage?
Grundsätzlich alle Regelungen des Vierten Sozialgesetzbuchs, insbesondere § 7 SGB IV zur Beschäftigung und § 28a SGB IV zu den Meldepflichten.
Für das Haushaltsscheck-Verfahren § 8 SGB IV, § 8a SGB IV und § 28a SGB IV.
Die darauf aufbauenden und ergänzenden Dokumente der Sozialversicherung zu Geringfügigen Beschäftigungen (Versicherungsrecht) und Haushaltsscheck-Verfahren (Meldeverfahren) finden Sie in der SV-Bibliothek des Informationsportals unter den angegebenen Links.
Wo kann ich mich informieren?
Grundsätzliche Informationen für Arbeitgeber finden Sie hier im Informationsportal, z. B. im Steckbrief Arbeitgeber. Unter Die Meldung der Haushaltshilfe hat viele Vorteile stellt die Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See eine Vielzahl von Informationen bereit.
Was muss ich tun?
Wenn Sie als privater Haushalt ausschließlich Minijobber als Haushaltshilfen beschäftigen wollen, ist die Meldung Ihrer jeweiligen Arbeitnehmer über das Haushaltsscheck-Verfahren ausreichend. Damit können Sie alle An- und Abmeldungen Ihres Arbeitnehmers erledigen. Dafür gibt es folgende Möglichkeiten:
Mit diesem Formular können Sie sich auch erstmalig als Arbeitgeber anmelden.
Als Arbeitgeber müssen Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen, bevor Sie Arbeitnehmer anmelden und beschäftigen können. Sie können diese hier im Informationsportal unter dem Stichwort "Privater Haushalt" ermitteln.