Der Grundsatz

Arbeitnehmer, die von ihrem Arbeitgeber vorübergehend in ein anderes EU-Land, einen EWR-Staat (Island, Liechtenstein, Norwegen), Großbritannien oder die Schweiz entsandt werden, um dort für ihn tätig zu werden, benötigen eine A1-Bescheinigung. Damit wird im Beschäftigungsstaat nachgewiesen, dass das deutsche Sozialversicherungsrecht weiterhin gilt und nicht die Vorschriften des Beschäftigungsstaates anzuwenden sind.
Voraussetzungen sind zum einen die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates und die Befristung der Entsendung auf maximal 24 Monate.
Was viele vielleicht nicht wissen: Diese Regeln gelten grundsätzlich auch für selbstständig Tätige.

Besser vorher als nachher

Die EU-Regeln bestimmen, dass die Bescheinigung A1 vor Antritt der Tätigkeit im Ausland zu beantragen ist, „wann immer dies möglich ist“. Muss es also einmal ganz besonders schnell gehen, ist auch ein nachträglicher Antrag zulässig. Bei ganz kurzfristigen Entsendungen empfiehlt es sich, die Antragstellung vom Entgeltprogramm (oder sv.net) auszudrucken und mitzunehmen. Dann kann die ausländische Behörde sehen, dass zumindest der Antrag bereits gestellt wurde, auch wenn die Bestätigung der deutschen Krankenkasse vielleicht noch nicht vorliegt.

Warum auch Selbstständige?

Die beschriebenen Regelungen für Arbeitnehmer gelten analog auch für Selbstständige, die in einem anderen Staat ihrer Tätigkeit nachgehen wollen. Der Grund dafür ist, dass in einigen Staaten Selbstständige wie auch Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig sein können. In Deutschland etwa besteht für bestimmte Selbstständige Rentenversicherungspflicht.

Was ist bei Selbstständigen anders?

Hier funktioniert die Antragstellung des A1 ausschließlich über sv.net. Elektronisch muss es sein, ein Antrag auf Papier ist nicht möglich. Andererseits sind die Selbstständigen in aller Regel nicht in einem Entgeltabrechnungssystem gespeichert, so dass von dort kein Antrag generiert werden kann.

Selbst wenn das anders sein sollte, beispielsweise bei mitarbeitenden Gesellschaftern, Gesellschafter-Geschäftsführern und ähnlichen Personenkreisen, die vielleicht über das Abrechnungsprogramm ihre Vergütung erhalten, gelten diese sozialversicherungsrechtlich als Selbständige. Solche Anträge aus einem Entgeltabrechnungsprogramm werden deshalb mit dem Ablehnungsgrund 12 „unplausible bzw. unvollständige Angaben“ abgewiesen. Stattdessen ist die Beantragung der Bescheinigung A1 über den „A1-Antrag Entsendung Selbständige“ in sv.net vorzunehmen.

Unser Service für Sie im Informationsportal

Den richtigen Umgang mit Entsendungen können Sie in unserem Frage-Antwort-Katalog Auslandseinsatz und Antragsverfahren erfahren. Der ist zwar nicht ausdrücklich auf Selbstständige ausgerichtet, die Hinweise gelten aber analog auch für diesen Personenkreis (Ausnahmen siehe oben).

Lesenswert sind auch die Steckbriefe Entsendung und Beschäftigung im Ausland.