Die Corona-Pandemie hält nach wie vor an – da ist es nur konsequent, wenn einige Maßnahmen zur Abmilderung der Auswirkungen ebenfalls verlängert werden. Nur welche Maßnahmen bleiben erhalten und für wie lange? Lesen Sie hier eine Übersicht aller verlängerten Corona Regelungen, die jetzt für Arbeitgeber und ihre Beschäftigten wichtig sind:

Telefonische Krankschreibung bei leichten Atemwegserkrankungen bis 31. März 2022 möglich

Um das Ansteckungsrisiko in den Arztpraxen zu reduzieren, ist es fast seit Beginn der Pandemie möglich, sich bei leichten Atemwegserkrankungen telefonisch krankschreiben zu lassen. Diese Regelung gilt auch in diesem Jahr, allerdings nur bis Ende März. Der Arzt kann Ihren Arbeitnehmer telefonisch für bis zu sieben Tage krankschreiben. Eine Folgebescheinigung ist für weitere sieben Tage möglich.

Kurzarbeitergeld: Regelungen bis 30. Juni 2022 verlängert

Während der Pandemie erfolgten Anpassungen für die Voraussetzungen und die maximale Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld. Kurz vor Weihnachten beschloss die Bundesregierung diese Regelungen bis Ende März beizubehalten. Diese Verlängerung ist am 18. Februar nochmals um drei Monate ausgeweitet worden. Dies betrifft zum Beispiel Regelungen zur maximalen Bezugsdauer oder zur Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge. Für weitere Einzelheiten steht Ihnen die Informationsseite „Kurzarbeitergeld“ der Bundesagentur für Arbeit zur Verfügung.

Kinderkrankengeld: Verlängerter Anspruch im Jahr 2022

Erkrankt das Kind Ihres Arbeitnehmers, kann Ihr Arbeitnehmer sich auch unabhängig von der Pandemie zur Betreuung und Versorgung des erkrankten Kindes von der Arbeit freistellen lassen. Alles zu den bereits bestehenden Corona Regelungen zum Kinderkrankengeld lesen Sie in unserem Steckbrief „Erkrankte Kinder“.

Bereits 2021 erhöhte sich für die Zeit der Pandemie die maximale Anspruchsdauer für jedes Elternteil auf 30 Tage Kinderkrankgeld pro Jahr. Alleinerziehende haben Anspruch auf 60 Arbeitstage. Hat Ihr Arbeitnehmer mehr als ein Kind, sind maximal 65 Arbeitstage möglich (130 Tage für Alleinerziehende). Der erweiterte Betreuungsbedarf wegen Schulschließungen oder vorsorglicher Quarantäne gilt allerdings nur bis zum 19. März 2022. Danach gelten voraussichtlich wieder de bestehenden gesetzlichen Regelungen.

Home-Office-Pflicht und Infektionsschutz am Arbeitsplatz: Regelungen bis 19. März 2022

Das geänderte Infektionsschutzgesetz gilt seit Ende November 2021. Arbeitgeber müssen bei Bürotätigkeiten Home Office anbieten und Arbeitnehmer müssen das Angebot annehmen – es sei denn, wichtige betriebliche Gründe sprechen dagegen. Ist kein Home Office möglich, müssen Arbeitgeber ihrer Belegschaft zwei mal wöchentlich kostenfreie Schnelltests anbieten.

Arbeitnehmer dürfen das Unternehmen nur betreten, wenn sie geimpft, genesen oder negativ getestet sind (3G-Regel). Als Arbeitgeber dürfen Sie in diesem besonderen Ausnahmefall den Status Ihrer Arbeitnehmer dokumentieren. Diese Regelungen gelten ebenfalls weiterhin bis Ende März 2022.

Unser Service für Sie im Informationsportal

In unserem Informationsportal steht Ihnen der Frage-Antwort-Katalog „Krankheit“ zur Verfügung für alle Fragen rund um die Erkrankung Ihrer Arbeitnehmer. Ist nicht Ihr Arbeitnehmer sondern dessen Kind erkrankt, nutzen Sie unseren Frage-Antwort-Katalog „Erkrankte Kinder“.

Alles zum Thema Kurzarbeit lesen Sie in unserem Steckbrief „Kurzarbeit“.