Ab dem 30. Juni 2022 gelten wieder die „normalen“ Regelungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld. Was bedeutet das für Sie als Arbeitgeber und für Ihre Mitarbeiter – soweit diese von Kurzarbeit betroffen sind?
- Für neue Anträge auf Kurzarbeit ab 1. Juli 2022 müssen 30 Prozent der Arbeitnehmer Ihres Betriebes vom Arbeitsausfall betroffen sein.
- Die auf das Kurzarbeitergeld entfallenden Sozialversicherungsbeiträge erhalten Sie nicht mehr erstattet.
- Die Möglichkeit für Leiharbeitnehmer Kurzarbeitergeld zu beziehen, endet mit dem 30. Juni 2022.
- Die Verlängerung der Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld auf 28 Monate endet ebenfalls. Es gilt – für neue Fälle – wieder die gesetzliche Regelung von 12 Monaten.
- Das Kurzarbeitergeld beträgt wieder 60 Prozent des entgangenen Netto-Entgelts, für Beschäftigte mit Kindern 67 Prozent.
- Minijobs, die neben der Kurzarbeit ausgeübt werden, werden wieder auf die Höhe der Zahlung angerechnet.
- Vor dem Bezug von Kurzarbeitergeld müssen wieder negative Arbeitszeitsalden aufgebaut werden.
Grundsätzliche Regelungen
Damit Sie für Ihre Mitarbeiter Kurzarbeitergeld beantragen können, muss eine Reihe von Voraussetzungen erfüllt sein:
- Es muss einen erheblichen Arbeitsausfall mit Entgeltausfall geben.
- Es muss ein „unabwendbares Ereignis“ (z. B. behördlich veranlasste Maßnahmen, außergewöhnliche Witterungsverhältnisse, Unglücksfall) vorliegen oder
- wirtschaftliche Ursachen (z. B. Auftragsmangel, – stornierung, fehlendes Material).
- Die Kurzarbeit müssen Sie bei der Arbeitsagentur anmelden – erst danach können Sie die Leistungsanträge und andere Formulare einreichen.
Tipp: Während der Corona-Pandemie hat die Bundesagentur für Arbeit die Möglichkeiten zur elektronischen Antragstellung erweitert. Diese Möglichkeiten bleiben auch weiterhin bestehen. Sie können die Anzeige und Anträge entweder über eine App (verfügbar für iOS und Android) oder über den „Direktupload“ (DUPLO) auf der Internetseite der BA hochladen.
Aktuelle Informationen zum Kurzarbeitergeld finden Sie auch auf der Seite der Bundesagentur.
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Kompakte Informationen zum Thema Kurzarbeit lesen Sie in unserem Steckbrief Kurzarbeit.
Mit dem Basisdienst KEA (Kurzarbeitgeld-Dokumente elektronisch annehmen) können Sie Ihre Anträge digital über Ihre Entgeltabrechnungssoftware bei der Agentur für Arbeit einreichen. Die Grundsätze, Datensatz- und Verfahrensbeschreibung zu KEA finden Sie in der SV-Bibliothek.