Schließen Merken Drucken

Personengruppe

Als Arbeitgeber müssen Sie jeden Arbeitnehmer einer Personengruppe zuordnen, um die richtigen Beiträge für die Sozialversicherung zu ermitteln. Der dreistellige Personengruppenschlüssel beschreibt diese Beschäftigungsart des Arbeitnehmers.

Worum handelt es sich?

Der dreistellige Personengruppenschlüssel gibt die Art der Beschäftigung Ihres Arbeitnehmers an und ordnet ihn damit einer Personengruppe zu. Er dokumentiert bestimmte Merkmale der Beschäftigung wie

  • Besonderheiten der Beschäftigung,

  • die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Versichertengruppe und

  • Informationen über die Art der Beschäftigung.

Mit Hilfe des Schlüssels wird die Zuordnung getroffen, ob es sich bei Ihrem Arbeitnehmer z. B. um einen sozialversicherungspflichtig Beschäftigten ohne besondere Merkmale, einen Praktikanten oder einen Minijobber handelt.

Welcher Zweck wird erfüllt?

Der Personengruppenschlüssel hilft den Trägern der Sozialversicherung bei der Ermittlung, welche Beiträge für die Sozialversicherung zu zahlen sind und ob der Arbeitnehmer Anspruch auf bestimmte Leistungen hat.

Welche Norm ist die Grundlage?

§ 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV

Die darauf aufbauenden und ergänzenden Dokumente der Sozialversicherung zur Personengruppe finden Sie in der SV-Bibliothek des Informationsportals unter dem angegebenen Link zum Thema "Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung – DEÜV".

Wo kann ich mich informieren?

Auskunft über den für Ihre Arbeitnehmer zutreffenden Personengruppenschlüssel erteilt die Einzugsstelle. Das ist die jeweils für den Arbeitnehmer zuständige Krankenkasse oder – bei Minijobbern – die Minijob-Zentrale.

Einen Überblick über die verschiedenen Personengruppenschlüssel mit entsprechenden Erläuterungen finden Sie in der Anlage 2 „Schlüsselzahlen für Personengruppen in den Meldungen nach der DEÜV“ des gemeinsamen Rundschreibens „Meldeverfahren zur Sozialversicherung“.

Was muss ich tun?

In jeder Meldung zu einem Ihrer Arbeitnehmer an die Krankenkasse oder die Minijob-Zentrale müssen Sie den Personengruppenschlüssel des Arbeitnehmers angeben. Der Schlüssel ist in den Entgeltabrechnungsprogrammen und den Ausfüllhilfen hinterlegt und kann dort ausgewählt werden.

Was ist später wichtig?

Die Beschäftigungsart Ihres Arbeitnehmers und damit der Personengruppenschlüssel kann sich ändern.

Beispiele sind:

  • Ein geringfügig entlohnter Minijobber wird zum sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten in Voll- oder Teilzeit.

  • Nach Abschluss der Ausbildung wird der Auszubildende übernommen.

  • Der Arbeitnehmer geht in Altersteilzeit oder bezieht eine Altersvollrente.

Wenn sich der Personengruppenschlüssel ändert, müssen Sie dies der Einzugsstelle anzeigen, bei der Sie Ihren Arbeitnehmer angemeldet haben. Dies geschieht in Form einer Abmeldung mit dem alten Personengruppenschlüssel und einer Anmeldung mit dem neuen Personengruppenschlüssel.