Schließen Merken Drucken

Quarantäne

Hat sich Ihr Arbeitnehmer mit einer hochansteckenden Krankheit infiziert, kann die örtliche Behörde (meist das Gesundheitsamt) eine Quarantäne anordnen, auch im Verdachtsfall. Der Betroffene muss sich isolieren und kann damit nicht zur Arbeit erscheinen. Arbeitgeber müssen in den meisten Fällen eine Entschädigung für den Verdienstausfall zahlen, können sich die gezahlte Verdienstausfallentschädigung und die darauf abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge, die der Arbeitgeber alleine zu tragen hat, erstatten lassen.

Worum handelt es sich?

Um eine Ausbreitung der Krankheit zu vermeiden, kann eine häusliche Quarantäne oder ein berufliches Tätigkeitsverbot nach § 31 IfSG (Infektionsschutzgesetz) angeordnet werden. Arbeitnehmer dürfen nicht an ihrer Arbeitsstätte erscheinen. Es ist jedoch erlaubt, aus dem Home Office zu arbeiten, wenn die Tätigkeit dies zulässt. Sollte ein Weiterarbeiten nicht möglich sein, sind Sie als Arbeitgeber verpflichtet, den Netto-Verdienstausfall an den Arbeitnehmer auszuzahlen. Sie können sich die gezahlte Entschädigung von der Behörde erstatten lassen, welche die Quarantäne angeordnet hat.

Ab dem 1. November 2021 gibt es hierzu eine Ausnahme: Wenn ein Arbeitnehmer trotz offizieller Impfempfehlung nicht geimpft ist, aber als Kontaktperson in Quarantäne muss, gibt es keinen Anspruch auf Ausgleich des Verdienstausfalls. Ein weiter gezahltes Arbeitsentgelt können Sie sich auch nicht erstatten lassen. Weiterhin gelten ebenfalls nicht die Besonderheiten bei der Ermittlung der Sozialversicherungsbeiträge. Diese Regelung gilt nicht für Arbeitnehmer, die aus medizinischen Gründen auf eine Impfung verzichten.

Arbeitnehmer, deren Kinder unter Quarantäne gestellt wurden, können unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls Anspruch auf einen Ausgleich ihres Netto-Verdienstausfalls haben: Wenn das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder aufgrund einer Behinderung dauerhaft auf Pflege und Betreuung angewiesen ist.

Wenn der Deutsche Bundestag eine epidemische Lage von nationaler Tragweite für einen Zeitraum feststellt, haben Arbeitnehmer während dieses Zeitraums Anspruch auf einen Ausgleich ihres Netto-Verdienstausfalls, wenn die Kita oder die Schule aus Gründen des Infektionsschutzes geschlossen sind oder die Präsenzpflicht an der Schule aufgehoben ist und sie aus diesem Grund die Betreuung übernehmen müssen. In dem Fall müssen Arbeitgeber einen Antrag auf Entschädigung bei einem Betreuungserfordernis stellen. Der Anspruch auf Entschädigung gilt nicht für Zeiten, in denen Schulen wegen Ferien geschlossen sind.

Auch Selbstständige haben Anspruch auf Entgeltentschädigung.

Welcher Zweck wird erfüllt?

Eine Quarantäne kann sowohl bei einer tatsächlichen Erkrankung wie auch bei einem Verdacht auf Ansteckung ausgesprochen werden, um die weitere Übertragung einer Krankheit zu verhindern und Infektionsketten zu unterbrechen. In beiden Fällen darf Ihr Arbeitnehmer keinen Kontakt zu anderen Menschen haben. Ob die Quarantäne zu Hause oder im Krankenhaus stattfindet, hängt von der jeweiligen Krankheit ab. Dasselbe gilt für die Dauer der verordneten Quarantäne.

Welche Norm ist die Grundlage?

Das Infektionsschutzgesetz (IfSG), hier insbesondere § 56 IfSG zu Entschädigung einschließlich Dauer der Zahlung.

Wo kann ich mich informieren?

Auf der Website ifsg-online.de des Bundesministeriums des Inneren, für Bau und Heimat sowie des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen finden Sie umfassende Informationen zum Thema.

Außerdem informieren die Behörden, die in Ihrem Bundesland eine Quarantäne anordnen dürfen.

Was muss ich tun?

Als Arbeitgeber zahlen Sie für höchstens sechs Wochen den Netto-Verdienstausfall in voller Höhe weiter, wenn Ihr Arbeitnehmer in Quarantäne ist. Sollte die Quarantäne weiterbestehen, zahlt die zuständige Behörde mit Beginn der siebten Woche 67 Prozent des Verdienstausfalls. Das gilt unter der Voraussetzung, dass der Verdienstausfall nicht höher ist als die Jahresarbeitsentgeltgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung.

Wenn Ihr Arbeitnehmer nicht arbeiten kann, weil er seine Kinder zu Hause betreuen muss, zahlen Sie für maximal zehn Wochen im Jahr, bei Alleinerziehenden zwanzig Wochen einen Netto-Verdienstausfall in Höhe von 67 Prozent. Es werden höchstens 2.016 Euro monatlich erstattet.

Auf den Netto-Verdienstausfall zahlen Sie als Arbeitgeber in beiden Fällen alle Beiträge zu allen Sozialversicherungszweigen. Diese können Sie sich ebenfalls erstatten lassen.

Generell erhalten Sie alle nötigen Informationen von der Behörde, welche die Quarantäne angeordnet hat. Das ist in jedem Bundesland anders geregelt. Wenn das Gesundheitsamt zuständig ist, ermitteln Sie mit der PLZ-Suche des Robert-Koch-Instituts die genaue Adresse und Kontaktdaten.

Die Antragsverfahren sind für viele Bundesländer zentral gebündelt worden: Auf der Website ifsg-online.de können Arbeitgeber und Selbstständige online Anträge auf Entschädigung bei Quarantäne oder bei einem Betreuungserfordernis stellen. Die eingegangenen Anträge werden direkt an die zuständige Behörde weitergeleitet. Dies gilt, wenn sich Ihr Unternehmen in einem der folgenden Bundesländer befindet:

  • Baden-Württemberg

  • Brandenburg

  • Bremen

  • Hessen

  • Mecklenburg-Vorpommern

  • Niedersachsen

  • Nordrhein-Westfalen

  • Rheinland-Pfalz

  • Saarland

  • Sachsen-Anhalt

  • Schleswig-Holstein

  • Thüringen

In den anderen Bundesländern können Sie die Entschädigung bei den verlinkten Stellen beantragen:

Was ist später wichtig?

Den Antrag auf Entschädigung müssen Sie spätestens drei Monate nach dem Ende der Quarantäne oder des Betreuungserfordernisses stellen. Bei Fragen zur Entgeltfortzahlungen können Sie auch die zuständige Krankenkasse kontaktieren.