Auszubildende sind Personen, die eine Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf durchlaufen. Die Berufsausbildung kann dabei auf verschiedene Arten absolviert werden. Während der Ausbildungszeit gelten einige Besonderheiten.
Worum handelt es sich?
Auszubildende nehmen in der Sozialversicherung eine besondere Stellung ein. Dabei hängt es von der Art der Ausbildung ab, ob Sie als Ausbildungsbetrieb einen Auszubildenden wie einen Arbeitnehmer anmelden müssen oder nicht.
Die Ausbildungen werden in Deutschland gemäß Berufsbildungsgesetz (BBiG) in folgenden Formen durchgeführt:
Betriebliche Berufsausbildung
Hierbei handelt es sich um die klassische Ausbildung im Betrieb, bei der sich praktische und schulische Ausbildungsabschnitte abwechseln. Bei der betrieblichen Ausbildung liegt ein Beschäftigungsverhältnis vor, daher sind die Auszubildenden grundsätzlich versicherungspflichtig zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung anzumelden.Dies gilt gleichermaßen für Teilnehmer von dualen Studiengängen (§ 5 Abs. 4a SGB V).
Außerbetriebliche Berufsausbildung
Als außerbetriebliche Berufsausbildung werden Ausbildungsprogramme bezeichnet, deren Finanzierung im Wesentlichen durch die Agentur für Arbeit oder andere staatliche Programme erfolgt. Sie sind für junge Menschen gedacht, die nach dem Ende ihrer Schullaufbahn oder einem Ausbildungsabbruch keinen betrieblichen Ausbildungsplatz finden.Sozialversicherungsrechtlich sind Teilnehmer von außerbetrieblichen Berufsausbildungen denen betrieblicher Berufsausbildungen gleich gestellt (§ 5 Abs. 4a SGB V).
Praxisintegrierte schulische Berufsausbildung
Die sogenannte praxisintegrierte schulische Ausbildung u. a. in mehreren Gesundheitsberufen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht, gilt als Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung. Die Auszubildenden werden wie andere Arbeitnehmer in der Sozialversicherung behandelt und sind grundsätzlich versicherungspflichtig zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung anzumelden.
Schulische Berufsausbildung
Neben diesen beiden Ausbildungsarten gibt es eine Reihe von anerkannten Berufsabschlüssen, die über eine schulische Berufsausbildung erreicht werden. Dazu gehören insbesondere viele Erziehungs- und Sozialberufe.
Teilnehmer einer schulischen Berufsausbildung sind in keinem Zweig sozialversicherungspflichtig - sofern kein Beschäftigungsvertrag geschlossen wurde und keine Beschäftigung vorliegt. In den meisten Fällen greift sogar die beitragsfreie Familienversicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung. Eine Ausnahme zur Versicherungspflicht kann per Gesetz explizit geregelt werden.
Hinweis: Der nachfolgende Text beschreibt die Situation rund um die betriebliche Berufsausbildung. Die Beschreibungen und Aussagen gelten immer auch für gleichgestellte Ausbildungen wie duales Studium, außerbetriebliche Ausbildung oder praxisintegrierte schulische Ausbildung.
Welcher Zweck wird erfüllt?
Durch die Festlegung eines gesetzlichen Rahmens für die Berufsausbildung wird in Deutschland erreicht, dass
für Auszubildende und Ausbildungsträger Rechtssicherheit besteht,
betrieblich Auszubildende als Arbeitnehmer sozial abgesichert sind und eigene Ansprüche in der Renten- und Arbeitslosenversicherung aufbauen,
ein hohes Maß an Standardisierung und Qualitätssicherung in der Ausbildung gegeben ist.
Welche Norm ist die Grundlage?
Sozialversicherungspflicht von betrieblich Auszubildenden:
Betriebliche Berufsausbildung:
Außerbetriebliche Berufsausbildung:
Praxisintegrierte schulische Berufsausbildung:
Vorschriften zur Berufsausbildung (Auszug):
Berufsbildungsgesetz (BBiG)
Handwerksordnung (HwO)
Pflegeberufegesetz (PflBG)
landesspezifische Ausbildungsordnungen
Allgemeine Vorschriften Arbeitszeiten und Jugendschutz:
Die darauf aufbauenden und ergänzenden Dokumente der Sozialversicherung zur Beschäftigung von Auszubildenden finden Sie in der SV-Bibliothek des Informationsportals.
Wo kann ich mich informieren?
Sie können sich über anerkannte Ausbildungsberufe, Ausbildungsgänge und betriebliche Voraussetzungen zur Durchführung einer Ausbildung unter anderem bei der jeweiligen Kammer oder dem zuständigen Berufsverband erkundigen. Die Kammer vor Ort finden Sie unter den Links zur:
Über sozialversicherungsrechtliche Belange sprechen Sie am besten mit der Krankenkasse, über die später die Anmeldung der Auszubildenden zur Sozialversicherung erfolgen soll. Dabei ist zu beachten, dass Auszubildende mit Ausbildungsbeginn immer ein Krankenkassenwahlrecht haben.
Hier im Informationsportal können Sie im Frage-Antwort-Katalog Auszubildender die Versicherungspflicht und weitere Voraussetzungen der Beschäftigung prüfen.
Darüber hinaus finden Sie in den folgenden Steckbriefen im Informationsportal weitere wertvolle Informationen:
Was muss ich tun?
Bevor Sie eine Ausbildung anbieten möchten, sollten Sie allgemein Informationen über zu erfüllende Voraussetzungen des Ausbildungsbetriebs einholen, die entsprechenden Maßnahmen umsetzen und grundsätzlich prüfen, ob Ihre Auszubildenden versicherungspflichtig Beschäftigte sein werden.
Für jeden Auszubildenden müssen Sie aus Sicht der Sozialversicherung folgende Punkte klären, wenn eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung besteht:
Prüfen Sie, ob Ihr Auszubildender bereits eine Versicherungsnummer von der gesetzlichen Rentenversicherung zugeteilt bekommen hat.
Melden Sie Ihren Auszubildenden in der Sozialversicherung an. Hat er noch keine Versicherungsnummer, können Sie mit der Anmeldung gleich die Erteilung einer Rentenversicherungsnummer beantragen.
Zahlen Sie eine angemessene Ausbildungsvergütung (siehe hierzu weiter unten der Punkt „Mindestausbildungsvergütung“).
Bitte berücksichtigen Sie zudem die folgenden Besonderheiten in der Sozialversicherung für Auszubildende.
Versicherungspflicht und Beitragsberechnung
Teilnehmer an einer betrieblichen Ausbildung sind versicherungspflichtig zu allen Sozialversicherungszweigen. Für Auszubildende gelten unabhängig von der Höhe der Ausbildungsvergütung nicht die Regelungen der Minijobs oder des Übergangsbereichs. Wenn Sie eine Ausbildungsvergütung von mehr als 325 Euro zahlen, werden Beiträge werden vom realen Entgelt berechnet und von Arbeitgeber und Auszubildendem jeweils zur Hälfte getragen.
Wenn Sie eine Ausbildungsvergütung bis zu 325 Euro monatlich zahlen, tragen Sie als Arbeitgeber die Beiträge vollständig allein – inklusive des Zusatzbeitrags (aus durchschnittlichem Zusatzbeitragssatz) sowie ggf. des Beitragszuschlags in der Pflegeversicherung für Kinderlose. Sofern wegen einer Einmalzahlung der Betrag von 325 Euro überschritten wird, wird nur der Beitragsanteil gemeinsam getragen, der sich aus dem Entgelt oberhalb von 325 Euro berechnet. Abweichend davon ist der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz auch anzuwenden, soweit die Geringverdienergrenze von bis zu 325 Euro ausschließlich durch eine Sonderzahlung überschritten wird und in der Folge Arbeitgeber und Auszubildende die sonstigen Beiträge aus dem übersteigenden Betrag gemeinsam tragen.
Für Teilnehmer an einer außerbetrieblichen Ausbildung, die ab dem 1. Januar 2020 beginnt, werden die Beiträge – wie bei Auszubildenden in der betrieblichen Berufsausbildung – je zur Hälfte von dem Auszubildenden und dem Arbeitgeber bzw. Träger der Einrichtung aufgebracht. Bei außerbetrieblichen Ausbildungen, die vor dem 1. Januar 2020 begannen, gilt die bisherige beitragsrechtliche Regelung, dass der Arbeitgeber bzw. Träger der Einrichtung die Beiträge allein trägt.
Für Auszubildende gelten eigene Sachbezugswerte, sofern Sie diesen freie Kost oder Unterkunft gewähren.
Mindestausbildungsvergütung (MAV)
Mit Wirkung zum 1. Januar 2020 wurde die MAV eingeführt. Grundlage hierfür ist § 17 BBiG, der eine angemessene Vergütung der Auszubildenden vorschreibt. Für jeden Auszubildenden ist demnach eine Ausbildungsvergütung nach folgenden Regeln zu zahlen:
bei tarifgebundenen Unternehmen: entsprechend der Tarifvereinbarung;
bei Unternehmen ohne Tarifbindung: maximal 20 Prozent unter Tarif;
bei Unternehmen ohne Branchentarif: mindestens entsprechend der MAV.
Die MAV-Werte für das erste Ausbildungsjahr beträgt für 2024 649 Euro monatlich (2023: 620 Euro monatlich) und werden anschließend jährlich angehoben. Für die nächsten Ausbildungsjahre gilt dann eine jeweils eine prozentuale Steigerung: zweites Jahr 18 Prozent, drittes Jahr 35 Prozent, viertes Jahr 40 Prozent.
Was ist später wichtig?
Die Beiträge sind wie bei allen Arbeitnehmern zu berechnen und abzuführen. Entsprechend müssen Sie den Beitragsnachweis monatlich übermitteln und die fälligen Beiträge nachfolgend zahlen.
Wenn die Auszubildenden nach Beendigung ihrer Berufsausbildung eine Beschäftigung beim selben Arbeitgeber beginnen, ist Folgendes zu beachten: Mit dem Ende der Ausbildung ist eine Abmeldung wegen Änderungen im Beschäftigungsverhältnis mit dem Meldegrund 33 (Abmeldung wegen sonstiger Gründe/Änderungen im Beschäftigungsverhältnis) und eine Anmeldung mit dem Meldegrund 13 (Anmeldung wegen sonstiger Gründe/Änderungen im Beschäftigungsverhältnis) vorzunehmen.
Hinweis: In den Fällen, in denen ein Berufsausbildungsverhältnis einem Beschäftigungsverhältnis bei demselben Arbeitgeber folgt, kann als Ende der Berufsausbildung auch der Letzte des Monats, in dem die Berufsausbildung endet, gemeldet werden.