Wenn Sie in Ihrem privaten Haushalt eine Haushaltshilfe beschäftigen, dürfen Sie das Haushaltsscheck-Verfahren verwenden, um sie als Minijobber in der Sozialversicherung anzumelden. Es ist ein stark vereinfachtes Verfahren für Privathaushalte, den Großteil der üblichen Arbeitgeberpflichten übernimmt dann die Minijob-Zentrale.
Worum handelt es sich?
Für die Minijobs in privaten Haushalten gelten besonders unbürokratische Regeln in der Sozialversicherung und bei der Besteuerung. Voraussetzung ist eine haushaltsnahe Tätigkeit. Hierzu gehören alltägliche Arbeiten, die sonst durch Familienangehörige erledigt werden. Kochen, Putzen, Einkaufen und Gartenarbeit zählen ebenso dazu wie die Betreuung von Kindern, Kranken sowie alten und pflegebedürftigen Menschen – oder auch von Tieren.
Die Anmeldung erfolgt online oder mit Hilfe eines einfachen Formulars, dem sogenannten Haushaltsscheck. Dort werden alle relevanten Informationen zum Arbeitgeber, zum Arbeitnehmer und zur Beschäftigung erfasst. Die Anmeldung kann auch telefonisch bei der Minijob-Zentrale durchgeführt werden. Bei der erstmaligen Anmeldung eines Arbeitnehmers durch einen privaten Haushalt wird von der Minijob-Zentrale eine Betriebsnummer für den Privathaushalt vergeben.
Das Arbeitsentgelt der Haushaltshilfe darf durchschnittlich die monatliche Verdienstgrenze für geringfügig Beschäftigte nicht übersteigen. Aktuell liegt die Grenze bei 556 Euro. Die Jahresentgeltgrenze beträgt 6.672 Euro. Unter Beachtung der Vorschriften zum Mindestlohn stellt diese Tätigkeit eine besondere Form der Beschäftigung in Teilzeit dar. Grundsätzlich kann auch ein kurzfristiger Minijob mit dem Haushaltsscheck gemeldet werden.
Die wichtigsten Besonderheiten sind:
Der Arbeitgeber zahlt zur gesetzlichen Krankenversicherung Pauschalbeiträge, wenn der Arbeitnehmer gesetzlich krankenversichert ist.
Die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung werden anteilig vom Arbeitgeber (5 Prozent) und Arbeitnehmer (13,6 Prozent) gemeinsam aufgebracht. Der Arbeitnehmer kann sich von seinem Anteil der Beitragszahlung befreien lassen.
Beiträge zur Arbeitslosen- und Pflegeversicherung fallen nicht an.
Das Arbeitsentgelt kann pauschal mit zwei Prozent versteuert werden.
Der Arbeitgeber zahlt die Umlage U1 für den Ausgleich von Aufwendungen wegen Erkrankung des Minijobbers und die Umlage U2 für den Ausgleich von Aufwendungen wegen Mutterschaft.
Der Beitrag zur Unfallversicherung wird ebenfalls automatisch von der Minijob-Zentrale berechnet. Damit sind die Minijobber offiziell unfallversichert.
Die Abgaben des Arbeitgebers werden ganz bequem im SEPA-Basislastschriftverfahren eingezogen.
Der Arbeitgeber kann die im Zusammenhang mit der Haushaltshilfe entstandenen Kosten steuerlich geltend machen.
Der Arbeitnehmer kann neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung nur einen Minijob mit Verdienstgrenze ausüben (siehe auch Steckbrief Hauptbeschäftigung). Für jede weitere Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt bis zur Verdienstgrenze besteht dann keine Versicherungsfreiheit mehr. Daher ist dann nicht mehr die Minijob-Zentrale, sondern immer die Krankenkasse des Arbeitnehmers zuständig.
Besteht keine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung, dürfen mehrere Minijobs mit Verdienstgrenze ausgeübt werden.Es sind aber die Entgelte dieser Minijobs zusammenzurechnen. Die Entgelte dürfen insgesamt durchschnittlich nicht mehr als 556 Euro im Monat bzw. nicht mehr als 6.672 Euro im Jahr betragen.
Welcher Zweck wird erfüllt?
Zur Vermeidung von Schwarzarbeit hat der Gesetzgeber das Haushaltsscheck-Verfahren eingeführt. Neben steuerlichen Vorteilen ist aus diesem Grund das Melde- und Beitragsverfahren für den privaten Haushalt unkompliziert und einfach.
Die Minijob-Zentrale bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See übernimmt
bei erstmaliger Anmeldung eines Arbeitnehmers die Vergabe der Betriebsnummer,
die Meldung an die gesetzliche Unfallversicherung,
die Meldung der Beschäftigungszeiten an den Rentenversicherungsträger der Haushaltshilfe,
den Einzug der Abgaben über das SEPA-Basislastschriftverfahren,
jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres die Ausstellung und Zusendung einer Bescheinigung über die Höhe der im Vorjahr angefallenen Kosten des Arbeitgebers zur Vorlage beim Finanzamt.
Als privater Haushalt benötigen Sie keine systemgeprüfte Software, sondern Sie können ein Formular verwenden oder die wenigen Angaben auch einfach online der Minijob-Zentrale übermitteln.
Bei gleichbleibendem Arbeitsentgelt sind keine weiteren Nachweise oder Meldungen erforderlich. Änderungen, z. B. Entgelterhöhungen oder monatlich schwankende Verdienste teilen Sie der Minijob-Zentrale mit, damit Ihre Beiträge korrekt berechnet werden können. Dies geschieht auch online, alternativ können Sie den Änderungs- oder Halbjahresscheck in Schriftform oder als Download verwenden.
Welche Norm ist die Grundlage?
SGB IV: §§ 8, 8a, 28a 28h und 28i; SGB III: § 27 SGB III; SGB V: §§ 7 und 249b; SGB VI: §§ 1, 5, 6, 168 und 172; EStG: §§ 35a und 40a
Die darauf aufbauenden und ergänzenden Dokumente der Sozialversicherung zum Haushaltsscheck-Verfahren (Meldeverfahren) finden Sie in der SV-Bibliothek des Informationsportals unter dem angegebenen Link.
Wo kann ich mich informieren?
Unter Haushaltshilfe anmelden: Vorteile hat die Minijob-Zentrale zusammengefasst, warum das Verfahren für Sie attraktiv ist. Von dort aus gelangen Sie zu weiteren Informationen, zu Arbeitshilfen und zum Kontakt zur Minijob-Zentrale mit Ansprechpartnern unter einer kostenfreien Hotline.
Zudem berät Sie die Deutsche Rentenversicherung zu Minijobs bei der Frage, ob eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht sinnvoll ist. Mehr Informationen hierzu finden Sie auch im Steckbrief Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für Minijobs mit Verdienstgrenze.
Was muss ich tun?
Sie können alle Voraussetzungen zur Einstellung eines Arbeitnehmers zum Haushaltsscheck-Verfahren hier im Informationsportal prüfen.
Vor Aufnahme der Beschäftigung müssen Sie als Arbeitgeber beim Arbeitnehmer erfragen, ob ein anderer Minijob mit Verdienstgrenze ausgeübt wird. In diesem Fall darf das Einkommen aus diesen geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen zusammen die Verdienstgrenze von 556 Euro nicht überschreiten.
Liegt eine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung vor, kann daneben nur ein Minijob mit Verdienstgrenze bei der Minijob-Zentrale gemeldet werden. Für jede weitere Beschäftigung besteht Versicherungspflicht und dann ist die Krankenkasse unabhängig von der Höhe des Arbeitsentgelts zuständig.
Wenn Ihr Arbeitnehmer während der Beschäftigung eine Altersvollrente bezieht, sind die Bestimmungen des Flexirentengesetzes zu beachten. Mehr Informationen hierzu finden Sie im Steckbrief Flexirente.
Mit dem Haushaltsscheck können Sie den Minijobber an- und abmelden oder Änderungen mitteilen. Sie können die Haushaltshilfe online anmelden oder das Haushaltsscheck-Formular zum Ausfüllen herunterladen. Oder Sie nehmen Kontakt zur Minijob-Zentrale auf und bitte um die Zusendung per Post.
Sie können den Haushaltsscheck auch elektronisch übermitteln. Noch einfacher ist es jedoch, die Haushaltshilfe direkt telefonisch bei der Minijob-Zentrale anzumelden.
Was ist später wichtig?
Schwankende Verdienste: Wenn die monatlichen Arbeitsentgelte nicht immer gleich sind, melden Sie die Arbeitsentgelte mit dem Halbjahresscheck. Das geschieht für jedes Kalenderhalbjahr getrennt: Januar bis Juni und Juli bis Dezember. Sie ersparen sich damit das monatliche Ausstellen eines Haushaltsschecks. Die übrigen Regeln bleiben unverändert. Sie können den Halbjahresscheck online ausfüllen oder das Halbjahresscheck-Formular herunterladen.
Änderungen: Ändert sich beispielsweise die Höhe des Verdienstes Ihrer Haushaltshilfe, Ihre Bankverbindung oder Ihre Kontaktadresse, können Sie dies der Minijob-Zentrale mit dem Änderungsscheck-Formular mitteilen. Nutzen Sie für die Prüfung unseren Frage-Antwort-Katalog Änderungen beim Haushaltsscheck. Zu beachten: Wenn das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt auf mehr als 556 Euro dauerhaft erhöht wird, wird damit die zulässige Einkommensgrenze überschritten und die Beschäftigung ist sozialversicherungspflichtig bei der zuständigen Krankenkasse Ihrer Haushaltshilfe zu melden. Dann entfällt das Haushaltsscheck-Verfahren und Sie müssen auch die Aufgaben als Arbeitgeber übernehmen, die bisher von der Minijob-Zentrale für Sie erledigt wurden.
Abmeldung: Für eine Abmeldung können Sie wie bei der Anmeldung den Haushaltsscheck verwenden.
Krankheit, Unfall und Mutterschutz: Als Arbeitgeber können Sie sich aufgrund der Teilnahme an den Umlageverfahren U1 und U2 Aufwendungen für die fortgezahlten Arbeitsentgelte wegen Krankheit, Schwangerschaft oder Mutterschutz zurückerstatten lassen. Mehr Informationen finden Sie im Steckbrief U1-Verfahren (Krankheit) und im Steckbrief U2-Verfahren (Mutterschaft). Sie können die Auswirkungen auch mit dem Frage-Antwort-Katalog "Krankheit beim Haushaltsscheck" und Frage-Antwort-Katalog "Unfall beim Haushaltsscheck" prüfen.