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Arbeitgeber

Als Arbeitgeber werden alle natürlichen Personen, juristischen Personen oder rechtsfähigen Personenvereinigungen und -gemeinschaften bezeichnet, die mindestens einen Arbeitnehmer beschäftigen. Wenn Sie als Arbeitgeber tätig sind, müssen Sie in der Sozialversicherung einigen Verpflichtungen nachkommen.

Worum handelt es sich?

Arbeitgeber ist, wer mindestens einen Arbeitnehmer beschäftigt, der aufgrund eines Arbeitsvertrages eine vorgegebene Arbeit verrichtet und dafür Arbeitsentgelt erhält. Beschäftigung meint in diesem Zusammenhang jede nicht selbstständige Tätigkeit.

Arbeitgeber können alle natürlichen Personen, juristischen Personen oder rechtsfähigen Personenvereinigungen und -gemeinschaften sein (z. B. BGB-Gesellschaft, OHG oder KG), also insbesondere auch Selbstständige, Vereine oder Wohneigentümergemeinschaften. Aus einem Beschäftigungsverhältnis ergeben sich Pflichten und Rechte für den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer, die gesetzlich geregelt sind.

Arbeitgeber sind verpflichtet, die Versicherungspflicht in der Sozialversicherung zu beurteilen. Sie müssen Arbeitnehmer bei einer Krankenkasse oder der Minijob-Zentrale anmelden und die Beiträge grundsätzlich selbst berechnen. Die Versicherungspflicht und die Höhe von Beitragszahlungen richten sich überwiegend nach Art der Beschäftigung und Höhe des Arbeitsentgelts.

Wenn Versicherungspflicht besteht, werden die Beiträge grundsätzlich für die meisten Zweige der Sozialversicherung anteilig zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt. Dies betrifft:

  • die gesetzliche Krankenversicherung,

  • die gesetzliche Rentenversicherung,

  • die gesetzliche Arbeitslosenversicherung und

  • die soziale Pflegeversicherung.

In der gesetzlichen Unfallversicherung muss nur der Arbeitgeber als Unternehmer Beiträge zahlen. (Eine Abgrenzung des Begriffs Arbeitgeber zu Unternehmer, Unternehmen und Beschäftigungsbetrieb finden Sie im Steckbrief Arbeitgeber und Unternehmer, Unternehmen und Beschäftigungsbetrieb).

Welcher Zweck wird erfüllt?

Im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer besteht eine wirtschaftliche Abhängigkeit auf beiden Seiten. Grundsätzlich bestimmt der Arbeitgeber, für welche Aufgaben und in welchem Umfang er seinen Arbeitnehmer einstellen möchte. Der Arbeitnehmer wiederum stellt seine Arbeitskraft zu den vereinbarten Bedingungen zur Verfügung und hat damit auch einen Anspruch auf eine Vergütung.

Innerhalb des Arbeitsverhältnisses gibt es gesetzliche Vorgaben wie Kündigungsschutz oder Tarifvereinbarungen, an die beide Seiten in jedem Fall gebunden sind. Durch die verpflichtende Anmeldung in der Sozialversicherung wird erreicht, dass jeder Arbeitnehmer in einem abhängigen Arbeitsverhältnis die vorgesehene Sicherheit erhält. Das umfasst vor allem den Schutz bei einer Krankheit oder einem Unfall sowie die finanzielle Absicherung bei Arbeitslosigkeit und im Rentenalter.

Welche Norm ist die Grundlage?

Grundsätzlich alle Regelungen des Vierten Sozialgesetzbuchs, insbesondere § 7 SGB IV zur Beschäftigung und § 28a SGB IV zu den Meldepflichten.

Ergänzende Dokumente der Sozialversicherung zu Flexiblen Arbeitszeiten, Altersteilzeit, Betrieblicher Altersvorsorge und Statusfeststellung finden Sie in der SV-Bibliothek des Informationsportals.

Wo kann ich mich informieren?

Wichtige Informationen für Arbeitgeber finden Sie hier im Informationsportal. Weiterführende Informationen sind bei allen Krankenkassen und der Minijob-Zentrale erhältlich.

Was muss ich tun?

Bevor Sie als Arbeitgeber Arbeitnehmer anmelden und beschäftigen können, müssen Sie selbst bestimmte Voraussetzungen schaffen.