Wenn eine Erkrankung als Berufskrankheit anerkannt wird, ist die gesetzliche Unfallversicherung für die Leistungen an den Arbeitnehmer zuständig. Auch für Sie als Arbeitgeber können einige Besonderheiten zu beachten sein.
Worum handelt es sich?
Berufskrankheiten sind Krankheiten, die durch die Arbeit verursacht wurden und die in der Berufskrankheiten-Liste (BK-Liste) aufgeführt sind. Diese ist Anlage der Berufskrankheitenverordnung (BKV). Die BK-Liste enthält ausschließlich Krankheiten, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind und denen bestimmte Gruppen von versicherten Personen durch ihre Arbeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind.
Wenn eine Erkrankung nicht in der Liste enthalten ist oder bestimmte rechtlich definierte Voraussetzungen nicht erfüllt sind, kann es die Möglichkeit geben, in Einzelfällen eine Erkrankung wie eine Berufskrankheit anzuerkennen. Dafür reicht ein einfacher Zusammenhang der Erkrankung mit einer beruflichen Tätigkeit nicht aus. Es müssen vielmehr neue Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft belegen, dass für eine bestimmte Personengruppe arbeitsbedingt ein deutlich erhöhtes Risiko für diese Erkrankung besteht. Aus diesem Grund können auch die in der Bevölkerung weit verbreiteten Volkskrankheiten im Bereich Muskel- und Skelett-Erkrankungen nur unter besonderen Voraussetzungen Berufskrankheiten sein.
Welcher Zweck wird erfüllt?
Wenn trotz aller Vorsicht und Präventionsmaßnahmen eine Berufskrankheit auftritt, sind die Versicherten der gesetzlichen Unfallversicherung abgesichert. Die Berufsgenossenschaft oder die Unfallkasse kümmert sich darum, wie es medizinisch und beruflich weitergeht. Dabei umfassen die Leistungen neben der akutmedizinischen Versorgung sowohl eine Rehabilitation als auch finanzielle Entschädigungsleistungen wie z. B. Verletztengeld und Renten. Falls erforderlich, übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung auch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Verbleiben nach der Rehabilitation relevante Beeinträchtigungen, kommt die Zahlung einer Rente in Betracht.
Selbstständige sowie Unternehmer sind selbst in der Regel nicht automatisch versichert. Sie können sich aber freiwillig auf Antrag versichern. Einige wenige Gruppen sind kraft Gesetzes in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert, wie z. B.: Hebammen, Physiotherapeuten und Logopäden.
In ähnlicher Weise sind Unternehmer in der Land- und Forstwirtschaft sowie im Gartenbau kraft Gesetzes in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung versichert. Dafür zuständig ist die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft als Teil der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG).
Welche Norm ist Grundlage?
§§ 7 bis 13 und 26ff. SGB VII sowie Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) mit der BK-Liste als Anlage 1
Welche Besonderheiten sind noch zu beachten?
Selbstständige bzw. Unternehmer selbst sind in der Regel nicht automatisch gesetzlich unfallversichert. Sie können sich aber freiwillig gegen die Folgen von Arbeits- und Wegeunfällen sowie Berufskrankheiten in der gesetzlichen Unfallversicherung versichern. Der Versicherungsschutz umfasst umfangreiche Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, zur beruflichen und sozialen Teilhabe sowie Pflege- und Geldleistungen. Die Höhe der Geldleistungen (z. B. Verletzten- und Übergangsgeld) sowie der Renten richtet sich nach der vereinbarten Versicherungssumme. Hierzu müssen die betroffenen Personen einen schriftlichen Antrag beim zuständigen Unfallversicherungsträger stellen. Einige wenige Gruppen von Unternehmern sind kraft Gesetzes, also ohne Antragstellung, in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Dazu gehören u. a. Personen, die selbstständig im Gesundheitsdienst oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind, wie Hebammen, Physiotherapeuten und Logopäden. Unternehmer der Land- und Forstwirtschaft und des Gartenbaus sind kraft Gesetzes in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung als Teilbereich der landwirtschaftlichen Sozialversicherung versichert.
Wo kann ich mich informieren?
Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) ist Ansprechpartner für allgemeine Fragen. Informationen der DGUV zu Berufskrankheiten finden Sie unter dem angegebenen Link. Im konkreten Versicherungsfall können Sie sich direkt an die zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse wenden.
Für spezifische Fragestellungen im Bereich der landwirtschaftlichen Unfallversicherung wie auch im konkreten landwirtschaftlichen Versicherungsfall steht Ihnen die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft in der SVLFG als Ansprechpartner zur Verfügung. Sie haben dort die Möglichkeit, persönlichen Kontakt zur SVLFG unter dem angegebenen Link aufzunehmen.
Was muss ich tun?
Ärzte und Arbeitgeber sowie die landwirtschaftlichen Unternehmer sind verpflichtet, den Verdacht auf das Vorliegen einer Berufskrankheit an den Unfallversicherungsträger zu melden. Auch die Krankenkassen sollen entsprechende Hinweise an den Unfallversicherungsträger geben. Natürlich können Betroffene ihre Erkrankung auch selbst bei ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse melden. Das Formular zur Anzeige bei Verdacht einer Berufskrankheit für Unternehmer finden Sie hier (U6000, U6001E, PDF).
Versicherte Personen, Unternehmen und Ärztinnen bzw. Ärzte können jetzt auch das Serviceportal der gesetzlichen Unfallversicherung nutzen, um online einen Verdacht auf eine BK anzuzeigen.