Arbeitnehmer, die im Durchschnitt monatlich 556 Euro oder weniger verdienen, werden bei der Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See angemeldet.
Worum handelt es sich?
Der Beschäftigte in einem Minijob mit Verdienstgrenze heißt in der Sozialversicherung geringfügig entlohnter Beschäftigter. Er darf in dieser Beschäftigungsart durchschnittlich nicht mehr als 556 Euro im Monat bzw. nicht mehr als 6.672 Euro im Jahr verdienen. Dabei sind regelmäßige Einmalzahlungen zu berücksichtigen.
Es handelt sich um eine besondere Form der Beschäftigung in Teilzeit. Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben nahezu die gleichen Rechte und Pflichten wie in anderen Arbeitsverhältnissen, z. B. Urlaubsanspruch oder Kündigungsschutz. Insbesondere muss auch der aktuell geltende Mindestlohn beachtet werden; daraus ergibt sich eine Obergrenze für die maximale Arbeitszeit.
Die wichtigsten Besonderheiten sind:
Der Arbeitgeber zahlt zur gesetzlichen Krankenversicherung Pauschalbeiträge, wenn der Arbeitnehmer gesetzlich krankenversichert ist.
Die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung werden nach unterschiedlichen Anteilen vom Arbeitgeber (15 Prozent im gewerblichen Bereich bzw. 5 Prozent im Privathaushalt) und Arbeitnehmer (3,6 Prozent im gewerblichen Bereich bzw. 13,6 Prozent im Privathaushalt) aufgebracht. Der Arbeitnehmer kann sich von der Versicherungspflicht und damit von seiner Beitragszahlung befreien lassen.
Beiträge zur Arbeitslosen- und Pflegeversicherung fallen nicht an.
Das Arbeitsentgelt kann pauschal mit zwei Prozent versteuert werden.
Arbeitgeber, die nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigen, zahlen die Umlage U1 für den Ausgleich von Aufwendungen wegen Erkrankung des Minijobbers.
Die Umlage U2 ist von Arbeitgebern unabhängig von der Betriebsgröße für den Ausgleich von Aufwendungen wegen Mutterschaft der Minijobberin zu zahlen.
Gewerbliche Arbeitgeber müssen zusätzlich die Insolvenzgeldumlage zahlen.
Die Beiträge kann der Arbeitgeber bequem im SEPA-Basislastschriftverfahren einziehen lassen.
Haushaltshilfen im privaten Haushalt können mit einem einfachen Formular (dem sogenannten Haushaltsscheck) angemeldet werden. Der Haushaltsscheck kann auch elektronisch übermittelt werden.
Für Arbeitnehmer, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung beschäftigt sind, gelten die Minijob-Regelungen nicht, auch wenn sie weniger als 556 Euro verdienen. Dies sind z. B. Auszubildende, Teilnehmer an dualen Studiengängen oder Praktikanten.
Wenn Ihr Arbeitnehmer während der Beschäftigung eine Altersvollrente bezieht, sind die Bestimmungen des Flexirentengesetzes zu beachten. Mehr Informationen hierzu finden Sie im Steckbrief Flexirente.
Was gilt bei mehreren Beschäftigungen?
Der Arbeitnehmer kann neben dem Minijob mit Verdienstgrenze weitere Beschäftigungen ausüben. Dabei ist wichtig zu wissen, ob er eine sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung hat, die bereits wesentlich dazu beiträgt, den Lebensunterhalt zu bestreiten (siehe auch Steckbrief Hauptbeschäftigung).
Im Fall einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung kann der Arbeitnehmer nur einen Minijob mit Verdienstgrenze ausüben.
Weitere Beschäftigungen mit einem Arbeitsentgelt bis 556 Euro sind dann sozialversicherungspflichtig. Das gilt auch dann, wenn das Arbeitsentgelt aus allen Nebenbeschäftigungen zusammen die Verdienstgrenze nicht überschreitet. Für den zweiten und jeden weiteren Nebenjob ist nicht die Minijob-Zentrale zuständig, sondern die Krankenkasse des Arbeitnehmers. Eine Ausnahme ist ein kurzfristiger Minijob neben einer Hauptbeschäftigung und einem Minijob mit Verdienstgrenze. Mehr Informationen finden Sie im Steckbrief Kurzfristiger Minijob.
Besteht keine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung, kann der Arbeitnehmer auch mehrere Minijobs mit Verdienstgrenze ausüben. Dabei sind die Entgelte dieser Minijobs zusammenzurechnen und dürfen insgesamt durchschnittlich nicht mehr als 556 Euro im Monat bzw. nicht mehr als 6.672 Euro im Jahr betragen. Bei einer Überschreitung werden alle Beschäftigungen sozialversicherungspflichtig und müssen an die Krankenkasse des Arbeitnehmers gemeldet werden.
Welcher Zweck wird erfüllt?
Flexible Minijobs sind vom heutigen Arbeitsmarkt nicht mehr wegzudenken. Arbeitgeber in Wirtschaftszweigen mit starken saisonalen Schwankungen (z. B. im Gaststättengewerbe), aber auch im Sozialsektor erhalten so ein Instrument, auf Auftragsspitzen oder lange Öffnungszeiten zu reagieren, um den Betrieb aufrecht zu erhalten.
Arbeitnehmer profitieren von der Rentenversicherungspflicht in dem Minijob. Sie erwerben damit die gleichen Leistungsansprüche wie Arbeitnehmer, die mehr als geringfügig arbeiten. Zudem darf auch ein Minijob mit Verdienstgrenze neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung oder dem Bezug einer Altersvollrente ausgeübt werden, um das Haushaltseinkommen aufzubessern.
Welche Norm ist die Grundlage?
SGB IV: §§ 8, 8a, 28a 28h und 28i SGB IV;
SGB III:
§ 27 SGB III;
SGB V: §§ 7 und 249b SGB V;
SGB VI: §§ 1, 6, 168 und 172 SGB VI;
EStG:
§ 40a EStGDie darauf aufbauenden und ergänzenden Dokumente der Sozialversicherung zum Thema Geringfügige Beschäftigung finden Sie in der SV-Bibliothek des Informationsportals unter dem angegebenen Link.
Wo kann ich mich informieren?
Die Minijob-Zentrale bietet im Internet ausführliche Informationen zum Thema. Sie können sie passend abrufen unter
minijobs gewerblich und
minijobs haushalt. Sie finden dort auch den
Arbeitgeber-Service und den
Kontakt zur Minijob-Zentrale mit Ansprechpartnern unter einer kostenfreien Hotline.
Was muss ich tun?
Vor Aufnahme der Beschäftigung müssen Sie Ihren Arbeitnehmer fragen, ob er weitere Beschäftigungen ausübt. Nur so kann festgestellt werden, ob Beschäftigungen zusammenzurechnen sind und überhaupt ein Minijob ausgeübt werden darf. Die Erklärung des Arbeitnehmers müssen Sie zu den Entgeltunterlagen (Personalakte) nehmen. Sie können dafür die
Checkliste – Personalfragebogen für geringfügig Beschäftigte online abrufen und nutzen.
Die Anmeldung eines Minijobbers mit der Meldung zur Sozialversicherung und die Übermittlung von Beitragsnachweisen erfolgen ausschließlich bei der Minijob-Zentrale. Dies gilt unabhängig davon, bei welcher gesetzlichen Krankenkasse der Minijobber versichert ist.
Dieses Verfahren läuft genauso ab wie bei Beschäftigungen, die kein Minijob sind. Ausgenommen hiervon sind nur Privathaushalte, die eine Haushaltshilfe auf Minijob-Basis melden. Für sie gilt das vereinfachte Haushaltsscheck-Verfahren. Die ausführlichen Informationen dazu finden Sie im Steckbrief Haushaltsscheck-Verfahren.
Wenn Sie der Minijob-Zentrale ein SEPA-Basislastschriftmandat erteilen, zieht sie die Beiträge fristgerecht zum Fälligkeitstermin ein. Unter dem Link finden Sie das Formular.
Möchte sich Ihr Arbeitnehmer von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen, muss er Ihnen den Befreiungsantrag aushändigen. Vorher sollte er sich über die Folgen, die eine Befreiung mit sich bringt, bei seinem Rentenversicherungsträger informieren. Weitere Informationen entnehmen Sie dem Steckbrief Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für Minijobs mit Verdienstgrenze.
Sie nehmen den Antrag zu den Entgeltunterlagen (Personalakte) und kennzeichnen die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht in der Meldung zur Sozialversicherung an die Minijob-Zentrale. Die Entscheidung ist dann für die gesamte Dauer des Minijobs bindend und kann nicht vom Minijobber widerrufen werden. Die entsprechenden Formulare für einen Antrag auf die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht finden Sie bei den Informationsangeboten der Minijob-Zentrale.
Was ist später wichtig?
Übersteigt der Jahresverdienst eines Minijobbers 6.672 Euro, weil sich der Verdienst in einzelnen Monaten erhöht, liegt nicht automatisch eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vor. Ein Minijob bleibt auch dann bestehen, wenn der höhere Verdienst gelegentlich und unvorhersehbar gezahlt wird.
Unvorhersehbar heißt, dass die Mehrarbeit im Voraus nicht vereinbart war. Diese kann sich beispielsweise ergeben, weil andere Arbeitnehmer erkrankt sind. Als gelegentlich ist ein Zeitraum bis zu zwei Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres anzusehen. Dabei darf der insgesamt gezahlte Betrag in jedem dieser Monate nicht mehr als das Doppelte der Geringfügigkeitsgrenze (1.112 Euro) betragen.
Wird bei einer regelmäßigen Erhöhung des Arbeitsentgelts die Verdienstgrenze dauerhaft überschritten, handelt es sich nicht mehr um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung, sondern um eine andere Beschäftigungsart.
Als Arbeitgeber können Sie sich aufgrund der Teilnahme an den Umlageverfahren U1 und U2 Aufwendungen für die fortgezahlten Arbeitsentgelte wegen Krankheit, Schwangerschaft oder Mutterschutz zurückerstatten erlassen. Mehr Informationen finden Sie im Steckbrief U1-Verfahren (Krankheit) und im Steckbrief U2-Verfahren (Mutterschaft).
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