Für Arbeitgeber in der Land- und Forstwirtschaft sowie im Gartenbau ist die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) zuständig. Für diese Arbeitgeber gelten einige besondere Bestimmungen in der Sozialversicherung.
Worum handelt es sich?
Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) bietet für ihre Mitglieder und Versicherten einen umfassenden Sozialversicherungsschutz in allen Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung. Dies sind die Kranken- und Pflegeversicherung (Landwirtschaftliche Krankenkasse – LKK) sowie die Alterssicherung (Landwirtschaftliche Alterskasse – LAK). Daneben ist die SVLFG auch der zuständige Unfallversicherungsträger (Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft – LBG) für die Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft, des Wein- und Gartenbaus sowie der Teichwirtschaft und Fischzucht.
Versichert in der SVLFG sind in erster Linie
landwirtschaftliche Unternehmer,
mitarbeitende Familienangehörige,
Familienversicherte,
Arbeitnehmer einschließlich Saisonarbeitskräfte und Auszubildende,
sonstige Personen, die im Unternehmen mithelfen und
bestimmte weitere Personengruppen, die ursprünglich bei der SVLFG versichert waren.
Die Durchführung der Versicherung ist dabei in den einzelnen Versicherungszweigen an unterschiedliche Voraussetzungen geknüpft. In der Unfallversicherung besteht für alle landwirtschaftlichen Unternehmer eine Pflichtversicherung. In der Kranken- und Pflegeversicherung sowie in der Alterssicherung der Landwirte besteht der Versicherungsschutz nur unter weiteren Voraussetzungen.
Ähnlich verhält es sich bei den in der Agrarbranche tätigen Arbeitnehmern. Sie sind zwar alle bei der LBG unfallversichert, aber in den allermeisten Fällen nicht in LKK und LAK zu versichern. Zur Klärung der Zuständigkeit empfiehlt sich daher im Einzelfall eine Kontaktaufnahme mit der SVLFG (siehe unten unter „Was muss ich tun?“).
Welcher Zweck wird erfüllt?
Die SVLFG betreut ihre Mitglieder und Versicherten umfassend in der Sozialversicherung. Alle Angelegenheiten werden unter einem Dach erledigt. So kann die Sozialversicherung auf die speziellen Bedürfnisse dieser Berufsgruppe individuell eingehen. Eine der wichtigsten Besonderheiten ist die Bereitstellung und Finanzierung einer Betriebs- oder Haushaltshilfe, die bei Krankheit, Unfall oder gar Tod des Unternehmers den Betrieb aufrechterhält.
Welche Norm ist die Grundlage?
Zur Kranken- und Pflegeversicherung: §§ 2, 6 und 7 KVLG 1989.
Zur Alterssicherung: § 1 ALG
Zur Unfallversicherung: §§ 2 und123 SGB VII
Ergänzende Dokumente der Sozialversicherung zu Flexiblen Arbeitszeiten, Altersteilzeit, Betrieblicher Altersvorsorge und Statusfeststellung finden Sie in der SV-Bibliothek des Informationsportals unter dem angegebenen Link.
Was muss ich tun?
Die Betriebsnummer erhalten die Betriebe vom Betriebsnummern-Service der Bundesagentur für Arbeit. Hierzu finden Sie im Steckbrief Betriebsnummer weitergehende Hinweise.
Wenn Sie wissen möchten, ob Sie als Unternehmer bei der SVLFG zu versichern sind oder ob Sie Ihren im landwirtschaftlichen Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer bei der SVLFG anmelden müssen, finden Sie auf der Homepage der SVLFG die notwendigen Informationen der SVLFG für Arbeitgeber.
Sie können sich als Arbeitgeber in der Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau direkt mit den ortsnahen Beratungsstellen in Verbindung setzen.
Gerade in diesen Branchen kommt die saisonbedingte Einstellung ausländischer Arbeitnehmer häufig vor. Hierfür müssen Sie besondere Rechtsvorschriften beachten, auch die Unterscheidung, ob Ihr Arbeitnehmer aus einem EU-Mitgliedstaat stammt oder nicht. Ebenfalls muss der gesetzlich geltende Mindestlohn berücksichtigt werden.