Die Sozialversicherungspflicht ist genau geregelt. In jedem Zweig der Sozialversicherung ist gesetzlich vorgeschrieben, für welche Personenkreise eine Pflicht zur Versicherung besteht und welche Personenkreise versicherungsfrei sind. Dies ist für Sie als Arbeitgeber bei der Ermittlung der Beiträge von zentraler Bedeutung.
Worum handelt es sich?
Die Mitgliedschaft und Beitragszahlung in das Sozialversicherungssystem ist in Deutschland per Gesetz geregelt. Wer in der Sozialversicherung versichert ist, erwirbt im Gegenzug für den jeweiligen Zweig der Sozialversicherung einen Anspruch auf Leistungen.
Die Sozialversicherungszweige sind:
Gesetzliche Krankenversicherung
Soziale Pflegeversicherung
Gesetzliche Rentenversicherung
Arbeitslosenversicherung
Gesetzliche Unfallversicherung
Die Sozialversicherungspflicht gilt im Allgemeinen für:
Arbeitnehmer,
Auszubildende,
bestimmte Gruppen von Selbstständigen (z. B. Landwirte, Künstler, Publizisten, Handwerker oder freie Lehrkräfte),
Studierende und Praktikanten sowie
Personen, die Arbeitslosengeld bzw. Krankengeld erhalten.
Einzelne Personengruppen sind in einzelnen Versicherungszweigen nicht versicherungspflichtig. Das gilt vor allem für folgende Gruppen von Erwerbstätigen:
Minijobber,
Beamte,
Personen, die hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind und nicht zu den sozialversicherungspflichtigen Selbstständigen gehören sowie deren mithelfende Familienangehörige,
Arbeitnehmer, die bestimmte Verdienstgrenzen überschreiten sowie
Angehörige freier Berufe.
Unabhängig davon gilt seit 2009 für alle Personen in Deutschland die Verpflichtung zur Absicherung im Krankheitsfall. Ob der Versicherungsschutz bei der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) oder der privaten Krankenversicherung (PKV) durchgeführt wird, entscheidet sich danach, wo zuletzt eine Krankenversicherung bestanden hat. Für Personen, die in Deutschland bisher weder gesetzlich noch privat versichert waren, erfolgt die Zuordnung zu einem der beiden Systeme nach dem jeweiligen Status.
Welcher Zweck wird erfüllt?
Der Gesetzgeber möchte ein höchstmögliches Maß an existenzieller Absicherung für alle in Deutschland lebenden Personen erzielen. Aus diesem Grunde hat er die Versicherungspflicht sehr umfassend geregelt.
Welche Norm ist die Grundlage?
Die zum Thema gehörenden Dokumente der Sozialversicherung zur Versicherungsfreiheit finden Sie in der SV-Bibliothek des Informationsportals unter dem angegebenen Link.
Wo kann ich mich informieren?
Auskunft erteilen die für den jeweiligen Sozialversicherungszweig zuständigen Träger (SV-Träger) direkt. Die SV-Träger finden Sie im Internet unter den angegebenen Links:
Was muss ich tun?
Als Arbeitgeber müssen Sie immer wieder prüfen, in welchen Zweigen der Sozialversicherung für den einzelnen Arbeitnehmer Versicherungspflicht besteht. Das gilt insbesondere bei:
Neueinstellung,
Änderungen im Beschäftigungsverhältnis wie z. B. bei der Höhe des Arbeitsentgelts,
Änderungen im Status des Arbeitnehmers wie z. B. Alter oder Familienstand.
Hierfür stehen Ihnen im Informationsportal zahlreiche Möglichkeiten zur Verfügung. Darüber hinaus können Sie sich an die Sozialversicherungsträger wenden.
Wenn Sie einen Selbstständigen beauftragen, müssen Sie überprüfen, ob der Beauftragte in der Sozialversicherung als Arbeitnehmer gilt. Sicherheit gewinnt man durch ein Statusfeststellungsverfahren der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund.
Was ist später wichtig?
Bei einer Betriebsprüfung durch den zuständigen Rentenversicherungsträger wird festgestellt, ob für die Beauftragten der Firma Versicherungspflicht besteht bzw. bestanden hat. Die Prüfung kann Nachzahlungen mit Säumniszuschlägen zur Folge haben. Umgekehrt werden zu viel gezahlte Beiträge erstattet oder mit der aktuellen Beitragsschuld verrechnet.
Ansprüche auf Beiträge verjähren vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren erst nach 30 Jahren. Der Gesetzgeber verpflichtet die Träger der Rentenversicherung, jeden Arbeitgeber mindestens alle vier Jahre zu prüfen. Wenn der Arbeitgeber es wünscht, kann die Prüfung allerdings in kürzeren Zeitabständen durchgeführt werden.