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Minijob Reform: Das gilt ab 1. Oktober 2022

Was genau ändert sich für Arbeitgeber und Arbeitnehmer durch die Minijob Reform? Das Wichtigste im Überblick:

Mindestlohn erhöht auf 12 Euro

Ab dem 1. Oktober 2022 müssen Arbeitgeber mindestens 12 Euro pro Stunde bezahlen. Während die 2015 gegründete Mindestlohnkommission üblicherweise die Höhe des Mindestlohns bestimmt, hat dieses Mal jedoch die Bundesregierung die Erhöhung per Gesetz vorgenommen. Zukünftige Veränderungen des Mindestlohns werden wieder von der Mindestlohnkommission beschlossen.

Verdienstgrenze für Minijobber angehoben auf 520 Euro

Die bisherigen Erhöhungen des Stundenlohns haben in der Vergangenheit nicht zu einer Anhebung der Verdienstgrenze für geringfügig entlohnte Minijobber geführt. Das hatte zur Folge, dass geringfügig Beschäftigte immer weniger Stunden in ihrem Minijob arbeiten konnten. Oder sie wurden sozialversicherungspflichtig, weil ihr durchschnittlicher monatlicher Verdienst die Grenze von 450 Euro überschritt.
Mit der jetzigen Erhöhung des Mindestlohns gibt es zeitgleich aber eine Anhebung der Verdienstgrenze: Geringfügig Beschäftigte können nun bis zu 520 Euro im Monat verdienen, ohne sozialversicherungspflichtig zu werden. Ab 1. Oktober können sie also gut 43 Stunden im Monat arbeiten, ohne dass dass sie selbst Beiträge an die Sozialversicherung zahlen müssen (abgesehen von der Rentenversicherung, wenn Ihr Minijobber hier keine Beitragsbefreiung wünscht).

Zukünftig: Dynamische Anhebung der Verdienstgrenze im Minijob

Da der Mindestlohn auch in Zukunft steigen wird, soll die Verdienstgrenze für geringfügig entlohnte Minijobber nicht statisch bleiben. Auch sie wird jeweils angehoben. Ziel dabei ist, dass eine durchschnittliche Arbeitszeit von zehn Stunden pro Monat in einem Minijob mit Verdienstgrenze möglich ist.

Verdienstgrenze für Midijobber angehoben (Übergangsbereich)

Verdient ein Minijobber ab 1. Oktober 2022 regelmäßig mehr als 520 Euro, werden Beiträge zur Sozialversicherung fällig. Allerdings nicht gleich im vollen Umfang, denn sonst würde die Mehrarbeit kaum eine Erhöhung des Nettoverdienstes bringen. Dafür gibt es den sogenannten Übergangsbereich: Bis zu einem bestimmten Verdienst werden nur reduzierte Beiträge zur Sozialversicherung fällig. Da nun die Verdienstgrenze für Minijobber angehoben wird, passt sich auch die Entgelthöhe an, bis zu dem Arbeitnehmer maximal als „Midijobber“ arbeiten dürfen: Ab 1. Oktober 2022 sind es bis zu 1.600 Euro, die man im Übergangsbereich verdienen darf. Dieser Grenzwert soll aber nicht automatisch dynamisiert werden.

Außerdem wurde die Verteilung der Beiträge zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geändert. Neu ist, dass ein besonderes beitragspflichtiges Entgelt für den Beschäftigten mittels einer neuen Formel bestimmt wird. Daraus wird der Arbeitnehmeranteil an den Beiträgen errechnet. Die Differenz zum Gesamtbeitrag muss dann der Arbeitgeber übernehmen. Bei einem Entgelt knapp über der 520 Euro-Grenze ist der Arbeitnehmerbeitrag nur ganz gering, dafür müssen Sie als Arbeitgeber deutlich mehr bezahlen. Je weiter das Entgelt an die Obergrenze von 1.600 Euro herankommt, desto höher wird auch der Arbeitnehmeranteil und Ihre Belastung sinkt.

Für Arbeitnehmer (Midijobber), die im Moment zwischen 451 und 520 Euro verdienen (und damit ab 1. Oktober Minijobber wären), gibt es eine Übergangsregel bis zum Jahresende 2023.

Übergangsregel für ehemalige Midijobber

Durch die Erhöhung der Entgeltgrenze würden Personen, die bisher regelmäßig ein Entgelt von 450,01 Euro bis 520 Euro im Monat verdienen und bis 30. September 2022 sozialversicherungspflichtig waren, ab 1. Oktober 2022 aus der Versicherungspflicht in der Kranken, Pflege- und Arbeitslosenversicherung herausfallen, weil ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich ein Minijob mit Verdienstgrenze vorliegt. Für diese Fälle gilt aber eine Übergangsregelung. Sie bleiben in der Beschäftigung versicherungspflichtig in den vorgenannten Versicherungszweigen, solange ihr Entgelt die frühere Grenze von 450 Euro überschreitet. Die Übergangsregelung endet mit dem 31. Dezember 2023. In der Krankenversicherung endet die Versicherungspflicht, wenn die Voraussetzungen für die Familienversicherung erfüllt sind.

Die Betroffenen können sich auf Antrag von der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung sowie in der Arbeitslosenversicherung befreien lassen. Die Befreiung wirkt vom 1. Oktober 2022 an, wenn sie spätestens bis zum 2. Januar 2023 beantragt wird und seit dem 1. Oktober 2022 noch keine Leistungen der Krankenkasse angefallen sind. Sonst endet die Versicherungspflicht mit dem Ablauf des Monats, in dem der Antrag gestellt wird. In der Arbeitslosenversicherung ist ein Befreiungsantrag auch noch zu einem späteren Zeitpunkt möglich. Dann wirkt die Befreiung von dem Beginn des Kalendermonats an, der auf den Kalendermonat folgt, in dem der Antrag gestellt worden ist. Zuständig für die Befreiungsanträge sind eigentlich die Krankenkasse und die Bundesagentur für Arbeit. Um die Abläufe aber zu vereinfachen, können die Betroffenen die Befreiung gegenüber ihrem Arbeitgeber erklären. Wichtig: Der Befreiungsantrag muss schriftlich gestellt und vom Arbeitgeber in den Entgeltunterlagen dokumentiert werden.

Was müssen Arbeitgeber nun tun?

Zum 1. Oktober 2022 sollten Sie jedes Beschäftigungsverhältnis prüfen: Welcher Arbeitnehmer ist nach Inkrafttreten der Minijob-Reform noch in einem Minijob mit Verdienstgrenze beschäftigt? Wer wird durch die Anhebung der Verdienstgrenzen (520 bzw. 1.600 Euro) ggf. zum Minijobber oder auch zum Midijobber? Stellen Sie hier Änderungen fest, sind Meldungen an die Krankenkasse bzw. die Minijob-Zentrale nötig und Sie müssen ggf. Sozialversicherungsbeiträge erstmals oder anders berechnen. Bitte beachten Sie auch die dann eventuell wirksam werdenden Übergangs- bzw. Besitzstandsregelungen.

Weitere Informationen zum Thema Minijob

Die dazugehörigen Richtlinien finden Sie in unserer SV-Bibliothek:

Bitte beachten Sie, dass die Frage-Antwort-Kataloge zu Minijobs und die Steckbriefe zum Thema (Minijob mit Verdienstgrenze, Übergangsbereich etc.) den aktuellen Stand beinhalten. Sie werden zum 1. Oktober 2022 mit den neuen Grenzwerten aktualisiert.