Ziele des 7. SGB IV-Änderungsgesetzes

Der Gesetzgeber hat das Recht zu Berufskrankheiten überarbeitet und weiterentwickelt. Dabei sind die Ziele,

  • betroffenen Arbeitnehmern bei der Anerkennung und dem Umgang mit Berufskrankheiten zu helfen,
  • die Forschung zur Vermeidung und Erkennung von Berufskrankheiten zu stärken sowie
  • die wissenschaftlichen Erkenntnisse schneller nutzbar zu machen.

Grundlage waren Beratungen und Vorschläge der Selbstverwaltung von Arbeitgebern und versicherten Arbeitnehmern in der gesetzlichen Unfallversicherung, deren Träger die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen sind. Die Regelungen wurden Anfang Mai im Siebten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (SGB IV-ÄndG) beschlossen. Sie treten zum 1. Januar 2021 in Kraft.

Welche Krankheiten gelten als Berufskrankheiten?

Generell sind alle Berufskrankheiten in der Berufskrankheiten-Liste (BK-Liste) aufgeführt, die Anlage der Berufskrankheitenverordnung (BKV) ist. Unter bestimmten Bedingungen gibt es die Möglichkeit, in Einzelfällen eine weitere Berufskrankheiten anzuerkennen. Für die Anerkennung der Berufskrankheiten ist ebenfalls Ihr UV-Träger zuständig, über den Ihr Arbeitnehmer durch Ihre Mitgliedschaft versichert ist.

Was müssen Arbeitgeber und Unfallversicherungsträger tun?

Als Arbeitgeber müssen Sie durch geeignete Maßnahmen verhindern, dass Ihr Arbeitnehmer aufgrund seiner beruflichen Tätigkeiten dauerhaft erkrankt. Dazu erhalten Sie Hilfe zur Prävention von Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse als Unfallversicherungsträger (UV-Träger). Wenn sich Ihr Arbeitnehmer trotz allem eine Berufskrankheit zuzieht, kümmern sich die UV-Träger um den versicherten Arbeitnehmer. Denn sie übernehmen die Kosten für Rehabilitation sowie weitergehende individuelle Maßnahmen zur Vermeidung von Folgeschäden. Und sie leisten finanzielle Entschädigung.

Was ist neu?

Im 7. Sozialgesetzbuch zur gesetzlichen Unfallversicherung wurde Folgendes neu geregelt:

  • Bislang waren bei neun von 80 Berufskrankheiten wesentliche Leistungen trotz anerkannter Berufskrankheit ausgeschlossen, wenn der Versicherte seine Tätigkeit nicht aufgegeben hat. Jetzt wurde dieser Unterlassungszwang gestrichen. Stattdessen erhält die individuelle Prävention mehr Aufmerksamkeit. Künftig müssen Betroffene hier aktiv mitwirken.
  • Zukünftig gibt es eine gesetzliche Rückwirkungsregelung für Bestandsfälle, in denen der Versicherte bei der Aufnahme einer Krankheit in die BK-Liste bereits erkrankt ist.
  • Auch neu: Der ärztliche Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten basiert auf einer gesetzlichen Grundlage, um die Aufgaben klar zu beschreiben und das Beratungsverfahren zu beschleunigen. Damit sollen die wissenschaftlichen Erkenntnisse schneller in der Praxis zur Geltung kommen.
  • Darüber hinaus umfasst das Gesetz einen gesetzlichen Forschungsauftrag, den die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung erhalten haben. Dieser Auftrag stärkt die Position von Forschung und Prävention, um zukünftig Berufskrankheiten noch eher zu vermeiden oder besser behandeln zu können.

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