Auskunftspflicht Impfstatus nach Einrichtungen

Geimpft oder nicht geimpft – wenn der Arbeitgeber danach fragt, müssen Arbeitnehmer im Allgemeinen nicht beantworten. Doch in bestimmten Einrichtungen und Unternehmen gilt das nicht. Gemäß § 36 Abs. 3 IfSG dürfen Arbeitgeber den Impfstatus unter Umständen erheben und verarbeiten. Wer das ist, steht in den Absätzen 1 und 2 davor: Dazu zählen Schulen, Kindertageseinrichtungen, Obdachlosenunterkünfte oder Justizvollzugsanstalten, aber auch Tattoo- und Piercingstudios. Krankenhäuser oder Pflegeinrichtungen dürfen es nach § 23a IfSG ohnehin schon.

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat eine eigene Seite im Zusammenhang mit der Auskunftspflicht angelegt, um häufige Fragen zu beantworten. Unter SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung werden die gesetzlichen Regelungen ausführlich erläutert und Fragen zum Datenschutz beantwortet.

Auch Handwerker und andere Berufe dort betroffen

Bei den genannten Einrichtungen und Unternehmen denkt man zunächst an die Berufe, die dort hauptsächlich arbeiten wie Ärzte, Pflegepersonal, Lehrer oder eben Tätowierer. Doch was ist mit anderen Berufen, die dort tätig sind? Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) wollte es genauer wissen und hat eine Anfrage an das BMG gerichtet.

Nach Ansicht des BMG gilt die Auskunftspflicht auch für Beschäftige, die als externe Dienstleister im Gesundheitswesen arbeiten. Betroffen sind z. B. Handwerker, die zur Hilfsmittelversorgung in Krankenhäusern und Pflegeheimen tätig sind, aber auch Gebäude- und Textilreiniger in den oben genannten Einrichtungen. Entscheidend ist, dass die Arbeitnehmer nicht nur ganz vorübergehend dort eingesetzt werden.

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