Spätestens seit dem Bund-Länder-Beschluss vom 25. November 2020 ist klar, dass Beschäftigte am Arbeitsplatz einen wirksamen Mund-Nasen-Schutz tragen müssen. Die Arbeitsschutzverordnung zu SARS-CoV-2 hat diese Anordnung konkretisiert, als sie zum 17. Januar 2021 aktualisiert wurde. Daher gilt die Maskenpflicht am Arbeitsplatz: Alle  Arbeitnehmer müssen im Betrieb eine Maske tragen. Ausnahme ist der eigene Arbeitsplatz, wenn genug Abstand zu Kollegen besteht oder es gleichwertige Vorrichtungen aus Plexiglas gibt.

Schon bevor Beschluss und Anordnung dies verlangten, konnten Arbeitgeber bereits das Tragen von Masken im Betrieb anordnen. Das durften sie aufgrund ihres allgemeinen Weisungsrechts und ihrer Fürsorgepflicht gegenüber den Arbeitnehmern.

Gerichtsurteil bestätigt Weisungsrecht des Arbeitgebers

Das Arbeitsgericht Siegburg hatte einen Fall zu verhandeln, in dem es um eben diese Frage ging: Im Mai 2020 wollte ein Mitarbeiter mit einem Attest die Anordnung des Arbeitgebers umgehen, eine Maske bzw. ein Gesichtsvisier zu tragen. Er legte zwar sowohl für das Tragen eines Mund Nasen Schutzes wie auch eines Visiers ein ärztliches Attest vor, das ihn von der Pflicht des Tragens befreien sollte. Der Arbeitgeber bestand jedoch auf dem Tragen. Weil der Mitarbeiter nicht nachgab, erhielt er ein Zutrittsverbot zum Gebäude.

Das Gericht gab in seinem Urteil (Az. 4 Ga 18/20 vom 16. Dezember 2020) nun dem Arbeitgeber Recht, in dem es dem Schutz von Mitarbeitern sowie Besuchern des Rathauses eine höhere Priorität einräumte als den individuellen Präferenzen eines Arbeitnehmers. Zudem war das Attest nur pauschal formuliert. Es führte keine spezifischen Gründe auf, warum dem Mitarbeiter das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes oder eines Gesichtsvisiers nicht zuzumuten sei.

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