Verletzt sich Ihr Arbeitnehmer wegen Glatteis auf dem Betriebsgelände, hat er nur Anspruch auf Verletztengeld. Wegen Ihres Haftungsprivilegs müssen Sie weder Schmerzensgeld oder Schadenersatz zahlen, so ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts. 

Der konkrete Fall: Glatteis führt zum Knöchelbruch. 

In dem vorliegenden Fall hatte eine Arbeitnehmerin ihr Auto außerhalb des Betriebsgeländes geparkt. Auf dem Weg zum Seiteneingang rutschte sie auf Glatteis aus. An dieser Stelle gehörte der Weg bereits zum Betriebsgelände und war weder gestreut noch beleuchtet. Sie brach sich den Außenknöchel und war eine Zeitlang arbeitsunfähig. Um einen Anspruch auf Schmerzensgeld und Kostenerstattung durchzusetzen, zog sie vor das Arbeitsgericht. In den ersten beiden Instanzen wurde dies aber abgelehnt. 

Auch in der dritten Instanz kam das Bundesarbeitsgericht (BAG) zu dem Urteil, dass es sich nicht um einen Wegeunfall handelt, da sich die Arbeitsnehmerin bereits auf dem Betriebsgelände befand. Stattdessen gilt das als Arbeitsunfall, weshalb sie nur Anspruch auf Verletztengeld hat.  

Generell schützt Sie das Haftungsprivileg vor weiteren Ansprüchen. 

Generell gilt: Nach dem Haftungsprivileg ist der Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung ausreichend; daher müssen Sie als Arbeitgeber in einem solchen Fall nur Verletztengeld zahlen. Vor weitergehenden Ansprüchen wie Schmerzensgeld oder Schadenersatz schützt Sie das Haftungsprivileg nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII. Zum Ersatz von Personenschäden sind Sie als Arbeitgeber nur dann verpflichtet, wenn Sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg außerhalb des Betriebsgeländes herbeigeführt haben. Die Haftungsprivilegierung bezieht sich auf alle Haftungsgründe des bürgerlichen Rechts einschließlich der Gefährdungshaftung. 

Quelle: Urteil des BAG vom 28.11.2019 

Die Pressemitteilung 43/19 des BAG zum Urteil finden Sie unter dem angegebenen Link. Das Urteil vom 28.11.2019 hat das Aktenzeichen 8 AZR 35/19. 

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