Mehr Normalität am Arbeitsplatz, ohne Maske und Abstand halten – das wünschen sich viele. Mit steigender Impfquote wird dies zwar wahrscheinlicher, aber bis es soweit ist, müssen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer an diverse Gesetze und Regeln halten. Einige davon wurden am 10. September 2021 verändert. Hier der aktuelle Stand:

Welche Arbeitgeber dürfen den Impfstatus ihrer Arbeitnehmer wissen?

Wer wogegen geimpft ist – das ist laut Datenschutzgrundverordnung (DSGVO, Artikel 9) eine besonders schützenswerte Information. Demnach müssen Arbeitnehmer nicht wahrheitsgemäß antworten, falls sie danach gefragt werden. Falls Sie als Arbeitgeber aber den Impfstatus von Mitarbeitern kennen, können Sie das bei der Festlegung der Schutzmaßnahmen im Betrieb berücksichtigen.

Das ist die allgemeine Regelung. Die Ausnahme gilt für Arbeitgeber im medizinischen Bereich. Diese dürfen nach dem Impfstatus ihrer Mitarbeiter fragen, wenn so Infektionen mit Covid-19 vermieden werden können. Zum medizinischen Bereich gehören Krankenhäuser, Pflegeheime und Pflegedienste, aber auch Arztpraxen und Rettungsdienste. Die komplette Liste aller Einrichtungen finden Sie in § 23 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG).

Wie können Arbeitgeber die Impfquote in ihrem Betrieb steigern?

Seit dem 10. September 2021 gilt die aktualisierte Arbeitsschutzverordnung. Diese ist in drei wichtigen Aspekten verändert worden. Sie als Arbeitgeber müssen demnach

  • Ihre Beschäftigten über die Risiken einer Covid-10-Infektion und über die Möglichkeiten einer Impfung informieren,
  • Impfungen im Betrieb ermöglichen und den Betriebsarzt bei Impfaktionen unterstützen,
  • Arbeitnehmer freistellen, wenn sich diese impfen lassen möchten.

Die Arbeitsschutzverordnung gilt bis zum 24. November 2021.

Können Arbeitgeber auf die AHA-Regeln am Arbeitsplatz verzichten, wenn die gesamte Belegschaft geimpft oder genesen ist?

Eine weitere Änderung der Arbeitsschutzverordnung betrifft den Infektionsschutz am Arbeitsplatz: „Bei der Festlegung und der Umsetzung der Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes kann der Arbeitgeber einen ihm bekannten Impf- oder Genesungsstatus der Beschäftigten berücksichtigen.“ (Quelle: SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung § 2, Absatz 2 b)

Das bedeutet konkret: Wenn das Infektionsrisiko sehr gering ist, können Sie veranlassen, dass die AHA-Regeln am Arbeitsplatz nicht mehr einzuhalten sind. Das ist dann der Fall, wenn Sie wissen (dürfen), dass die gesamte Belegschaft geimpft oder genesen ist und es während der Arbeit keinen Kontakt zu Menschen gibt, die nicht vollständig geimpft oder genesen sind.

Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) hat dazu ein Positionspapier veröffentlicht, dass Arbeitgeber den rechtlich möglichen Umgang mit Geimpften und Genesenen erläutern. Das Positionspapier der DGUV können Sie hier kostenfrei als PDF herunterladen.

Neben allen Änderungen: Welche Regeln bestehen weiterhin?

Arbeitgeber müssen auch weiterhin ihrer Fürsorgepflicht nachkommen und die Arbeitsschutzregeln umsetzen. Dazu gehören:

  • Beachten Sie die aktuellen Praxishilfen Ihrer Unfallversicherung oder Berufsgenossenschaft, denn diese basieren auf den jeweils aktuellen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregeln.
  • Aktualisieren und veröffentlichen Sie bei Bedarf Ihren betrieblichen Hygieneplan.
  • Bieten Sie mindestens zwei Mal pro Woche Schnelltestes für Arbeitnehmer an, die im Betrieb (und nicht im Home Office) arbeiten.
  • Sorgen Sie dafür, dass auch während Pausen der Infektionsschutz gewahrt bleibt.

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