Zu Beginn des Jahres erhalten viele Arbeitnehmer einmalige Sonderzahlungen, zum Beispiel einen Bonus oder eine Gewinnbeteiligung. Klar ist, dass auch für diese Einmalzahlungen Beiträge zur Sozialversicherung fällig werden. Das ist genau so wie beim Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld. Bei der Berechnung dieser Beiträge kann die Märzklausel greifen.

Unter diesen Voraussetzungen kommt die Märzklausel zum Einsatz.  

Wenn Sie als Arbeitgeber diese Sonderzahlungen allerdings im Januar, Februar oder März auszahlen, kann die Märzklausel gelten. Und das passiert unter zwei Voraussetzungen: 

  1. Das regelmäßige Arbeitsentgelt und die Einmalzahlung überschreiten anteilig die Beitragsbemessungsgrenze des aktuellen Jahres. 
  2. Ihr Arbeitnehmer war schon im Vorjahr bei Ihnen angestellt. 

In diesem Fall müssen Sie die Einmalzahlung dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres zuordnen. Wenn Sie also im ersten Quartal 2020 eine Einmalzahlung leisten, gilt diese Zahlung für das Jahr 2019. Deshalb wenden Sie für die Berechnung der fälligen Abgaben an die Sozialversicherungsträger die Beitragsgruppen und Beitragssätze des Jahres 2019 an. 

Hier noch ein wichtiger Hinweis: Wenn die Märzklausel für Ihre Einmalzahlung gilt, sind Sie als Arbeitgeber verpflichtet, eine Sondermeldung mit dem Meldegrund 54 – Meldung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt – zu übermitteln. 

Unser Service für Sie im Informationsportal

  • Mehr über die Besonderheiten bei Einmalzahlungen finden Sie im Steckbrief Einmal- und Sonderzahlungen. 
  • Bei allen Prüfungen werden auch geplante Einmal- und Sonderzahlungen berücksichtigt. Daher sollten Sie diese Zahlungen angeben, wenn Sie danach gefragt werden. Den Hintergrund erfahren Sie im Steckbrief Arbeitsentgelt.