Minijob-Reform 2022: Das kommt auf Sie zu. Der Bundesrat hat das Gesetz am 10. Juni 2022  verabschiedet. Mit der Unterschrift des Bundespräsidenten wird es zum 1. Oktober dieses Jahres in Kraft treten. Und es beinhaltet mehr als nur eine Erhöhung des Mindestlohns. Was wird sich konkret für Sie als Arbeitgeber ändern?

Mindestlohn erhöht auf 12 Euro

Derzeit liegt der Mindestlohn pro Stunde bei 9,82 Euro, zum 1. Juli 2022 wird er auf 10,45 Euro steigen. Das hat die Mindestlohnkommission so beschlossen. Sie wurde 2015 gegründet. Die Anhebung des Mindestlohns auf 12 Euro hat die Bundesregierung beschlossen. Zukünftige Veränderungen des Mindestlohns werden wieder von der Mindestlohnkommission beschlossen.

Verdienstgrenze für Minijobber auf 520 Euro

Die bisherigen Erhöhungen des Stundenlohns haben in der Vergangenheit nicht zu einer Anhebung der Verdienstgrenze für geringfügig entlohnte Minijobber geführt. Das hatte zur Folge, dass geringfügig Beschäftigte immer weniger Stunden in ihrem Minijob arbeiten konnten. Oder sie wurden sozialversicherungspflichtig, weil ihr durchschnittlicher monatlicher Verdienst die Grenze von 450 Euro überschritt.
Mit der jetzigen Erhöhung des Mindestlohns gibt es zeitgleich aber eine Anhebung der Verdienstgrenze: Geringfügig Beschäftigte können nun bis zu 520 Euro im Monat verdienen, ohne sozialversicherungspflichtig zu werden. Ab 1. Oktober können sie also gut 43 Stunden im Monat arbeiten, ohne dass Beiträge an die Sozialversicherung fällig werden (abgesehen von der Rentenversicherung, wenn Ihr Minijobber hier keine Beitragsbefreiung wünscht).

Zukünftig: Dynamische Anhebung der Verdienstgrenze

Da der Mindestlohn auch in Zukunft steigen wird, soll die Verdienstgrenze für geringfügig entlohnte Minijobber nicht statisch bleiben. Auch sie wird jeweils angehoben. Ziel dabei ist, dass eine durchschnittliche Arbeitszeit von zehn Stunden pro Monat in einem Minijob mit Verdienstgrenze möglich ist.

Verdienstgrenze für Midijobber angehoben (Übergangsbereich)

Verdient ein Minijobber mehr als 450 bzw. ab 1. Oktober 520 Euro, werden Beiträge zur Sozialversicherung fällig. Allerdings nicht im vollen Umfang, denn sonst würde die Mehrarbeit kaum eine Erhöhung des Nettoverdienstes bringen. Dafür gibt es den sogenannten Übergangsbereich: Bis zu einem Verdienst von 1.300 Euro werden nur reduzierte Beiträge zur Sozialversicherung fällig. Da nun die Verdienstgrenze für Minijobber angehoben wird, passt sich auch die Entgelthöhe an, bis zu dem Arbeitnehmer maximal als „Midijobber“ arbeiten dürfen. Statt derzeitig 1.300 Euro dürfen ab 1. Oktober 2022 bis zu 1.600 Euro im Übergangsbereich verdient werden. Dieser Grenzwert soll aber nicht automatisch dynamisiert werden. Für Arbeitnehmer (Midijobber), die im Moment zwischen 451 und 520 Euro verdienen (und damit ab 1. Oktober Minijobber wären), gibt es eine Übergangsregel bis zum Jahresende.

Was müssen Arbeitgeber nun tun?

Sie als Arbeitgeber müssen im Moment nichts tun. Beachten Sie aber die Mindestlohnerhöhung zum 1. Juli, denn dadurch kann es notwendig werden, die Arbeitszeit Ihrer geringfügig entlohnten Minijobber zu reduzieren.
Zum 1. Oktober jedoch sollten Sie jedes Beschäftigungsverhältnis prüfen: Welcher Arbeitnehmer ist nach Inkrafttreten der Minijob-Reform noch in einem Minijob mit Verdienstgrenze beschäftigt? Wer wird durch die Anhebung der Verdienstgrenzen (520 bzw. 1.600 Euro) ggf. zum Minijobber oder auch zum Midijobber? Stellen Sie hier Änderungen fest, sind Meldungen an die Krankenkasse bzw. die Minijob-Zentrale nötig und Sie müssen ggf. Sozialversicherungsbeiträge erstmals oder anders berechnen. Bitte beachten Sie auch die dann eventuell wirksam werdenden Übergangs- bzw. Besitzstandsregelungen.

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