Viele Menschen mit Behinderungen können über den freien Arbeitsmarkt nicht vermittelt werden. Für sie gibt es geschützte Einrichtungen, die eine Wiedereingliederung dieser Menschen ins Arbeitsleben gewährleisten sollen. Wenn Sie als Arbeitgeber in einer solchen Einrichtung fungieren, gelten dafür in der Sozialversicherung einige Besonderheiten.
Worum handelt es sich?
In der Sozialversicherung gelten für die Beschäftigung behinderter Menschen in speziellen geschützten Einrichtungen besondere Regelungen. Über diese Regelungen sollte sich ein Arbeitgeber vorab kundig machen. Daher wird empfohlen, die im Folgenden aufgeführten Informationsangebote wahrzunehmen.
Welcher Zweck wird erfüllt?
Die Aufgabe der besonderen Werkstätten und ähnlicher Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen ist der Erhalt und die Weiterentwicklung der Leistungs- und Erwerbsfähigkeit von Menschen mit Behinderungen. Durch geeignete Maßnahmen soll der Übergang auf den allgemeinen Arbeitsmarkt gefördert werden.
Die Kosten werden in den meisten Fällen von der Bundesagentur für Arbeit oder dem Sozialamt übernommen. Aber auch Kranken- oder Pflegeversicherung, Kinder- und Jugendhilfe, Renten- oder Unfallversicherungsträger sowie die Kriegsopferfürsorge sind in einigen Fällen zuständig.
Menschen mit Behinderungen, die in geschützten Einrichtungen einer Tätigkeit nachgehen, sind kranken-, pflege- und rentenversichert. In der Regel sind sie in der Arbeitslosenversicherung nicht versicherungspflichtig. Menschen mit Behinderungen, die einen Arbeits- oder Ausbildungsvertrag abgeschlossen haben, eine verwertbare Arbeit verrichten und dafür eine angemessene Bezahlung erhalten, nehmen vollwertig am Berufsleben teil. Sie sind dann in allen Bereichen der Sozialversicherung abgedeckt.
Bei der Beitragsberechnung für einen solchen Arbeitnehmer wird nicht das tatsächliche Entgelt angesetzt. Die Leistungsfähigkeit von Menschen mit Behinderungen ist oft eingeschränkt. Dadurch ist das erzielte Arbeitsentgelt niedriger. Um eine ausreichende Versorgung durch die Sozialversicherung zu gewährleisten, werden Mindestentgelte zugrunde gelegt. Diese werden wie folgt berechnet:
Für die gesetzliche Kranken- Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie die Pflegeversicherung als Sozialversicherungszweige gelten bestimmte monatliche Bezugsgrößen.
Für jeden Sozialversicherungszweig gibt es einen festgelegten Prozentsatz für die Berechnung des Mindestentgelts.
Aus der Multiplikation dieses Prozentsatzes mit der Bezugsgröße ergibt sich je Sozialversicherungszweig das Mindestentgelt als Basis für die Beitragsberechnung.
Die Bezugsgröße wird jährlich festgesetzt. Die Beiträge werden von den Einrichtungen getragen.
Welche Norm ist die Grundlage?
§ 219ff. SGB IX
Wo kann ich mich informieren?
Ausführliche Informationen rund um Behindertenwerkstätten und Integration stellen der Beauftragte der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen und die Bundesarbeitsgemeinschaft Werkstätten für behinderte Menschen unter den angegebenen Links zur Verfügung.
Konkrete Fragen zur Meldung, Entgelt- und Beitragsberechnung bei der Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen beantworten Ihnen die zuständigen Sachbearbeiter bei den Krankenkassen der jeweiligen Arbeitnehmer.
Was muss ich tun?
Eine Werkstatt oder eine Bildungseinrichtung für Menschen mit Behinderungen erhält vom Betriebsnummern-Service der Bundesagentur für Arbeit immer eine separate Betriebsnummer aus einem speziellen Nummernkreis. Im Steckbrief Betriebsnummer finden Sie entsprechende Hinweise, wie Sie eine Betriebsnummer beantragen können.
Für die Beitragsabrechnung von Menschen mit Behinderungen gibt es weitere Besonderheiten bei bestimmten Sachverhalten. Zu diesen Besonderheiten gehören z. B. die Berechnung des Krankenversicherungszusatzbeitrages, die Berechnung und Abführung des Pflegeversicherungszuschlages für Kinderlose oder die besondere Berechnung bei Einmalzahlungen während des Bezuges von Krankengeld. Wenn Sie eine zertifizierte Software zur Entgeltabrechnung einsetzen, die über das Modul Abrechnung für behinderte Menschen verfügt, werden diese Besonderheiten automatisch berücksichtigt.
Für die Unfallversicherung von Einrichtungen zur Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen gibt die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) unter dem Link zu Rehabilitation & Werkstätten - interaktiv viele Hinweise, was Sie zu beachten haben.