Unter den Entgeltersatzleistungen werden alle finanziellen Leistungen in der Sozialversicherung zusammengefasst, die ein Sozialversicherungsträger einem Arbeitnehmer anstelle eines Arbeitsentgelts auszahlt. Nachfolgend sind diese in einer Übersicht erläutert.
Worum handelt es sich?
Wenn das Arbeitsentgelt vom Arbeitgeber nicht mehr bezahlt werden soll oder kann, zahlen staatliche Stellen in der Sozialversicherung in bestimmten Fällen einen definierten Betrag als Ersatz für das entgangene Entgelt aus. Wer und in welcher Höhe die Ersatzleistung zahlt, ist in gesonderten Gesetzen oder in den jeweiligen Büchern des Sozialgesetzbuchs geregelt.
Von besonderer Bedeutung sind insbesondere
Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz,
Krankengeld bei Arbeitsunfähigkeit oder medizinischer Rehabilitation nach Wegfall der Entgeltfortzahlung, Krankengeld bei Erkrankung des Kindes und Mutterschaftsgeld durch die gesetzliche Krankenversicherung,
Pflegeunterstützungsgeld durch die soziale Pflegeversicherung,
Übergangsgeld bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben nach Wegfall der Entgeltfortzahlung durch die gesetzliche Rentenversicherung,
Übergangsgeld bei Leistungen zur Prävention, zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben (berufliche Rehabilitation), und zur Nachsorge oder sonstige Leistungen zur Teilhabe durch die gesetzliche Unfallversicherung,
Verletztengeld durch die gesetzliche Unfallversicherung bei Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers wegen eines Arbeitsunfalles oder wegen einer Berufskrankheit nach Wegfall der Entgeltfortzahlung,
Kinderverletztengeld durch die gesetzliche Unfallversicherung wegen eines Schul- oder Kindergartenunfalls, wenn der Arbeitnehmer auf sein erkranktes Kind aufpassen muss und daher nicht arbeiten kann,
Leistungen der Arbeitslosenversicherung in Form von Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit und beruflicher Weiterbildung, Teilarbeitslosengeld bei Teilarbeitslosigkeit, Übergangsgeld bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Kurzarbeitergeld, Saison-Kurzarbeitergeld für Arbeitnehmer in bestimmten Branchen sowie das Insolvenzgeld für Arbeitnehmer, die wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers kein Arbeitsentgelt erhalten.
Wird die Zahlung von Arbeitsentgelt unterbrochen und der Arbeitnehmer könnte Anspruch auf eine Entgeltersatzleistung von der Sozialversicherung haben, sind Sie als Arbeitgeber verpflichtet, dies im Rahmen des Datenaustauschs für Entgeltersatzleistungen den Sozialversicherungsträgern zu melden. Zudem können weitere Meldungen zur Sozialversicherung im Zusammenhang mit der Unterbrechung des Arbeitsentgelts sowie der Wiederaufnahme der Arbeit durch den Arbeitnehmer nach dem Bezug einer Entgeltersatzleistung erforderlich sein.
Welcher Zweck wird erfüllt?
In bestimmten Lebenslagen sollen die Versicherten vor dem Ausfall des Einkommens in Folge eines Versicherungsfalls wie z. B. eines Arbeitsunfalls oder als Hilfe für die Familie wie bei der Geburt eines Kindes ganz oder teilweise geschützt werden. Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen werden rentenrechtlich als Beitragszeiten berücksichtigt und müssen vom Versicherten bei der Veranlagung zur Steuer angegeben werden.
Durch Ihre Meldungen wird die Sozialversicherung darüber informiert, wann die Zahlung von Arbeitsentgelt endet und wieder beginnt. Mit Ausnahme des Elterngelds prüfen die Sozialversicherungsträger dann die Ansprüche der Versicherten auf Entgeltersatzleistungen, berechnen die Höhe und veranlassen die Auszahlung. Während des Bezugs von Entgeltersatzleistungen durch den Arbeitnehmer sind durch den Arbeitgeber keine Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen.
Welche Norm ist die Grundlage?
Elterngeld: Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
Krankengeld: § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB V, §§ 3 und 5 EntgFG
Kinderkrankengeld: § 45 SGB V
Mutterschaftsgeld: § 24i SGB V, Mutterschutzgesetz (MuschG)
Pflegeunterstützungsgeld: § 44a Abs. 3 SGB XI i. V. m. § 45 Abs. 2 Satz 3 bis 5 SGB V, § 2 PflegeZG
Übergangsgeld in der Rentenversicherung: §§ 20 und 21 SGB VI
Übergangsgeld und (Kinder-) Verletztengeld in der Unfallversicherung: §§ 45ff. SGB VII
Arbeitslosengeld und Teilarbeitslosengeld: §§ 136ff. SGB III
Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld: §§ 95ff. SGB III
Insolvenzgeld: §§ 165ff. SGB III
Die darauf aufbauenden und ergänzenden Dokumente der Sozialversicherung zu Entgeltersatzleistungen finden Sie in der SV-Bibliothek des Informationsportals unter dem angegebenen Link.
Wo kann ich mich informieren?
Auskünfte geben alle Sozialversicherungsträger insbesondere in den Bereichen, in denen sie selbst die Entgeltersatzleistungen erbringen.
Zu einigen für Sie aus Arbeitgebersicht relevanten Entgeltersatzleistungen und damit verbundenen Verpflichtungen finden Sie in den Steckbriefen weiterführende Informationen und Hinweise, so im Steckbrief Elternzeit, Steckbrief Krankheit, Steckbrief Erkrankte Kinder, Steckbrief Mutterschutz, Steckbrief Unfall, Steckbrief Berufskrankheit oder im Steckbrief Rehabilitation.
Was muss ich tun?
Wenn die Zahlung des Arbeitsentgelts endet oder unterbrochen wird, müssen Sie in der Regel eine Unterbrechungsmeldung erstellen. Hier im Informationsportal können Sie prüfen, was konkret in einer besonderen Geschäftssituation zu tun ist, insbesondere zu den Themen „Krankheit und Unfall“ sowie „Kinder und Familie“. Suchen Sie unter den entsprechenden Stichworten den Frage-Antwort-Katalog und prüfen die konkreten Voraussetzungen zum Thema.
Was ist später wichtig?
Wenn die Zahlung des Arbeitsentgelts neu beginnt oder nach einer Unterbrechung wieder fortgesetzt wird, müssen Sie in der Regel eine Anmeldung oder eine Unterbrechungsmeldung erstellen.