Alle Arbeitgeber führen zusätzlich zu den Sozialversicherungsbeiträgen die Umlage U2 ab. Damit werden die finanziellen Belastungen für die Mutterschutzleistungen auf die Arbeitgeber solidarisch verteilt. Für ihre Aufwände haben die teilnehmenden Arbeitgeber einen Anspruch auf Erstattung gegenüber den Krankenkassen oder der Minijob-Zentrale.
Worum handelt es sich?
Sie müssen als Arbeitgeber einen prozentualen Anteil des Arbeitsentgeltes als sogenannte Umlage U2 an die Umlagekasse der gesetzlichen Krankenversicherung abführen. Die Beiträge werden vom Arbeitsentgelt aller Beschäftigten mit dem Beitragsnachweis berechnet und sind anschließend an die Krankenkassen der Arbeitnehmer und die Minijob-Zentrale zu zahlen.
Gleichzeitig haben Sie einen Anspruch auf eine vollständige Erstattung Ihrer Aufwände
Dazu zählen auch die Arbeitgeberanteile zu den Sozialversicherungsbeiträgen. Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung allerdings eine pauschale Abgeltung für den Arbeitgeberbeitragsanteil festlegen.
Ausgenommen vom Umlage U2-Verfahren sind mitarbeitende Familienangehörige eines landwirtschaftlichen Unternehmers.
Welcher Zweck wird erfüllt?
Das Umlageverfahren soll verhindern, dass Arbeitgeber übermäßig finanziell belastet werden. Durch die Zahlung von Umlagen und die Erstattung der Aufwendungen werden die Belastungen für die Entgeltfortzahlung bei Beschäftigungsverbot und während des Mutterschutzes solidarisch unter allen Arbeitgebern verteilt. Zugleich wird das finanzielle Risiko von Arbeitgebern gesenkt, die einen höheren Anteil von Frauen beschäftigen als andere Arbeitgeber.
Welche Norm ist die Grundlage?
Aufwendungsausgleichsgesetz – AAG und Gesetz zum Schutze der erwerbstätigen Mutter (MuschG)
Die darauf aufbauenden und ergänzenden Dokumente der Sozialversicherung zu den Ausgleichsverfahren U1 und U2 (Versicherungsrecht) und Aufwendungsausgleichsgesetz (Antragsverfahren) finden Sie in der SV-Bibliothek des Informationsportals.
Wo kann ich mich informieren?
Auskunft erteilen grundsätzlich alle gesetzlichen Krankenkassen und im Falle eines Minijobs die Minijob-Zentrale. Weitere Informationen finden Sie auch im
Steckbrief Mutterschutz.
Was muss ich tun?
Durch das einheitliche Erstattungsverfahren für alle Arbeitgeber müssen Sie keine Besonderheiten beachten. Bei Nutzung eines zertifizierten Entgeltabrechnungsprogramms oder einer zertifizierten Ausfüllhilfe werden die abzuführenden Beiträge automatisch berechnet.
Was ist später wichtig?
Macht der Arbeitgeber einen Erstattungsanspruch gegen eine Krankenkasse oder die Minijob-Zentrale geltend, muss er einen Antrag auf Erstattung stellen. Dies geschieht grundsätzlich bei der Krankenkasse, bei der der Arbeitnehmer krankenversichert ist und wohin die Umlagen abgeführt wurden. Für Minijobber ist die Minijob-Zentrale die zuständige Stelle. Der Antrag ist elektronisch an die Krankenkasse bzw. die Minijob-Zentrale zu übermitteln.
Wenn Sie einen Antrag auf Erstattung stellen, müssen Sie zwei Besonderheiten beachten:
Erstattungsfähig ist nicht nur das gezahlte Bruttoarbeitsentgelt. Das Arbeitsentgelt soll einschließlich der gezahlten Arbeitgeberanteilen der Beiträge zur Sozialversicherung angegeben werden.
Sie müssen für die Überweisung der Krankenkasse einen Verwendungszweck eintragen. Bitte verwenden Sie keine Angaben, die einen Bezug auf Ihren Arbeitnehmer herstellen. Das verstößt gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO).