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Informationsportal für Arbeitgeber der BKK WIRTSCHAFT & FINANZEN
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Abgeschlossen
Voraussetzungen zum Thema "Beschäftigung nach Studium"
Sie haben einen Studenten während seines Studiums beschäftigt. Wollen Sie ihn nach Ende des Studiums weiterbeschäftigen?
Ein Arbeitsverhältnis während eines Studiums kann sich in wichtigen Dingen von einem Arbeitsverhältnis außerhalb einer Studienzeit unterscheiden. Bei einer Weiterbeschäftigung nach Studienende müssen daher einige Änderungen in der Sozialversicherung beachtet werden.
War der beschäftigte Student als Werkstudent (Personengruppe 106) gemeldet?
War der beschäftigte Student als geringfügig entlohnter Euro-Minijobber gemeldet?
War der beschäftigte Student mit Personengruppe 101 gemeldet (sozialversicherungspflichtig ohne besondere Merkmale)?
Wollen Sie Ihren Arbeitnehmer in Voll- oder Teilzeit beschäftigen?
Voraussetzungen können erfüllt werden
Sie haben einen Studenten während seines Studiums beschäftigt, allerdings nicht als Werkstudent,geringfügig entlohnten Minijobber oder sozialversicherungspflichtig in Voll- oder Teilzeit. Wurde der Student von Ihnen in der Sozialversicherung angemeldet und wechselt die Beschäftigungsart, müssen Sie ihn abmelden mit dem Meldegrund
30
(Abmeldung wegen Ende einer Beschäftigung). Die Abmeldung erfolgt bei der Einzugsstelle, bei der auch die Anmeldung erfolgte.In der Sozialversicherung müssen Sie Ihren Arbeitnehmer bei der Krankenkasse Ihres Arbeitnehmers anmelden mit Meldegrund
10
(Anmeldung wegen Beginn einer Beschäftigung). Die Personen- und Beitragsgruppe können Sie hier im Informationsportal unter
Voll- und Teilzeit
ermitteln.