Die gesetzlich geregelte Elternzeit können Eltern beanspruchen, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Dabei ist die Beschäftigungsart unerheblich. Auch Eltern, die als Minijobber, als Auszubildende oder in Heimarbeit beschäftigt sind, haben Anspruch auf Elternzeit. Sie als Arbeitgeber müssen in diesen Zeiten eine Reihe der nachfolgend beschriebenen Regelungen beachten.
Worum handelt es sich?
Jeder Elternteil hat als Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber einen Anspruch auf bis zu 36 Monate Elternzeit zur Betreuung seines Kindes innerhalb der ersten drei Lebensjahre. Eltern, deren Kind ab dem 01.07.2015 geboren wurde, können von diesen 36 Monaten Elternzeit bis zu 24 Monate zwischen dem dritten und achten Lebensjahr des Kindes beanspruchen.
Während der Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis lediglich und wird im Anschluss wieder zu gleichen Bedingungen aufgenommen. Ausnahme sind befristete Beschäftigungsverhältnisse, deren Ende im Laufe der Elternzeit liegt.
Der Arbeitgeber muss in der Elternzeit kein Arbeitsentgelt zahlen. Aus diesem Grund müssen auch keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden. Während der Elternzeit ist die Mutter bzw. der Vater in der Regel beitragsfrei versichert.
Welcher Zweck wird erfüllt?
Mit Hilfe der Elternzeit sollen Familien Berufstätigkeit und Kinderbetreuung in den ersten Lebensjahren besser miteinander vereinbaren können.
Welche Norm ist die Grundlage?
Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG)
Wo kann ich mich informieren?
Die Elternzeit wird unter dem angegebenen Link vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ausführlich erläutert. Darin finden Sie auch Antworten auf häufig gestellte Fragen sowie weiterführende Dokumente. Auskunft für Arbeitgeber und Arbeitnehmer erteilen auch alle Krankenkassen.
Was muss ich tun?
Sie müssen der Krankenkasse das bis zum letzten Tag vor der Elternzeit erzielte sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt elektronisch mitteilen, wenn die Elternzeit länger als einen vollen Kalendermonat dauert. Sie melden die Unterbrechung der Arbeitsentgeltzahlung mit Hilfe einer Unterbrechungsmeldung der Elternzeit mit Abgabegrund 52 (Unterbrechung der Beschäftigung wegen Elternzeit).
Wenn die Elternzeit der Mutter direkt an die Mutterschutzfrist anschließt, ist das nicht nötig. Zusätzlich muss mit dem Meldegrund 17 der tatsächliche Beginn der Elternzeit an die gesetzliche Krankenkasse übermittelt werden, wenn die Elternzeit länger als einen Kalendermonat andauert.
Bei freiwilligen Mitgliedern in der gesetzlichen Krankenversicherung, die vor Beginn der Elternzeit bereits wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei waren, sind während der Elternzeit und des Elterngeldbezugs beitragsfrei versichert. Das gilt allerdings nur, wenn ohne die freiwillige Mitgliedschaft die Voraussetzungen für eine Familienversicherung vorliegen.
Sofern die Voraussetzungen für eine Familienversicherung allerdings nicht vorliegen, sind auch für die Dauer des Elterngeldbezugs (der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entsprechende) Beiträge an die Krankenkasse zu entrichten. Die Beteiligung des Arbeitgebers an diesen Beiträgen in Form eines Arbeitgeberzuschusses ist nicht vorgesehen. Damit die Krankenkasse einen Anhaltspunkt zur Prüfung dieses Sachverhaltes hat, muss hier unabhängig von der Dauer der Elternzeit der Beginn der Elternzeit mit dem Meldegrund 17 gemeldet werden. Bei gesetzlich und bei freiwilligen Mitgliedern einer gesetzlichen Krankenkasse ist das Ende der Elternzeit mit dem Abgabegrund 37 zu melden. Alle Meldungen sind sowohl für Mütter als auch für Väter abzugeben.
Sollte während der Elternzeit eine zulässige Teilzeitbeschäftigung (mehr als Minijob) ausgeübt werden, so ist bei Beginn der Beschäftigungsaufnahme eine Abmeldung der Elternzeit abzugeben.
Was ist später wichtig?
Teilzeitarbeit ist während der Elternzeit grundsätzlich möglich. Allerdings darf der Arbeitnehmer während der Elternzeit nicht mehr als 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats arbeiten. Für das erzielte Arbeitsentgelt werden dann regulär Beiträge zur Sozialversicherung abgeführt.
Sofern das Beschäftigungsverhältnis nicht in der Teilzeit fortgeführt wird, entfällt der Entgeltfortzahlungsanspruch bei Arbeitsunfähigkeit mit Beginn der Elternzeit. Wenn eine Arbeitsunfähigkeit bereits vor Beginn der Elternzeit eingetreten ist, hat der Arbeitnehmer möglicherweise einen Anspruch auf Krankengeld seitens der gesetzlichen Krankenversicherung.
Am Ende der Elternzeit ist keine gesonderte Anmeldung zur Sozialversicherung nötig. Mit der nächsten regulären Sozialversicherungsmeldung (Jahresmeldung, Unterbrechungsmeldung oder Abmeldung) werden der an die Elternzeit folgende Zeitraum und das dort erzielte Bruttoentgelt gemeldet.