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Welche Staatangehörigkeit hat Ihr Arbeitnehmer?
Wählen Sie das Land der Staatsangehörigkeit Ihres Arbeitnehmers aus. Wenn Sie das Land nicht finden, wählen Sie „Drittstaatsangehöriger“. Dies sind alle Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines der aufgeführten Länder haben. Ansonsten wählen Sie „Geflüchteter Mensch“ oder „Staatenloser“, sofern dies zutrifft.
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Wo hat Ihr Arbeitnehmer seinen Wohnsitz?
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Sind Sie ein Arbeitgeber bei Bund, Land, Gemeinde, Gemeindeverband oder eine Körperschaft, einer Anstalt oder einer Stiftung öffentlichen Rechts?
Für diese Arbeitgeber gilt ein gesondertes Verfahren, wenn Arbeitnehmer als Beamte oder gleichgestellte Personen vorübergehend oder gewöhnlich in einem oder mehreren Mitgliedstaaten eine Tätigkeit ausüben sollen.
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Geht es um eine Beschäftigung als Flug- und Kabinenpersonal?
Mitglieder von Flug- und Kabinenbesatzungen unterliegen grundsätzlich den Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit des EU-Mitgliedstaats, in dem ihre Heimatbasis liegt.
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Soll Ihr Arbeitnehmer gewöhnlich an Bord eines Hochseeschiffes arbeiten?
Arbeitnehmer, die eine Beschäftigung gewöhnlich an Bord eines unter der Flagge eines EU-Mitgliedstaats fahrenden Schiffs auf See ausüben, unterliegen den Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit dieses Staates. Wird eine Beschäftigung jedoch für ein Unternehmen mit Sitz im Wohnstaat der Person ausgeübt, gelten die Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit dieses EU-Mitgliedstaats. Arbeitet Ihr Arbeitnehmer nicht gewöhnlich, sondern nur für kurze Zeit (z. B. zu Reparaturzwecken) an Bord eines Seeschiffes, gehört er nicht zum Personal, welches gewöhnlich auf dem Seeschiff arbeitet. In diesem Fall kann allerdings eine Entsendung geprüft werden. Dies gilt auch, wenn Ihr Arbeitnehmer gewöhnlich an Bord eines Hochseeschiffes arbeitet, er seinen Wohnsitz außerhalb Deutschlands hat und Ihr Unternehmen in Deutschland seinen Sitz hat. Tragen Sie hierzu bei der späteren Frage „In welchem Staat wollen Sie Ihren Arbeitnehmer einsetzen?“ den Flaggenstaat ein.
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Setzen Sie Ihren Arbeitnehmer gewöhnlich in mehreren Mitgliedstaaten einschließlich Deutschland ein? Dazu gehören die EU-Mitgliedsstaaten, Norwegen, Island und Liechtenstein sowie die Schweiz. Weitere Hinweise finden Sie unter dem Info-Button.
Ihr Arbeitnehmer ist gewöhnlich in mehr als einem Mitgliedstaat einschließlich Deutschland tätig, wenn er die Tätigkeit regelmäßig wiederkehrend an mindestens einem Tag im Monat oder an mindestens fünf Tagen im Quartal in mehr als einem Staat ausübt. Dies schließt die EU-Mitgliedstaaten, die EWR-Staaten Norwegen, Island und Liechtenstein sowie die Schweiz ein.
Beispiele: (1) Ein Fahrer im grenzüberschreitenden Güterverkehr. (2) Ein Arbeitnehmer arbeitet zwei Tage im Büro in Deutschland und zwei Tage in einem anderen EU-Mitgliedstaat.
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Hat Ihr Arbeitnehmer während des Auslandseinsatzes ausschließlich zu Ihrem Unternehmen eine arbeitsrechtliche Bindung? Das bedeutet: keine weiteren Arbeitgeber, keine selbstständige Tätigkeit, kein parallel bestehendes Beamtenverhältnis.
Hat Ihr Arbeitnehmer einen weiteren Arbeitgeber, ist er parallel selbstständig tätig oder in einem Beamtenverhältnis, müssen individuell weitere Fragen geklärt werden.
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Befindet sich der Sitz Ihres Unternehmens in Deutschland?