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Berufsständische Versorgung

Die Berufsständische Versorgung ist die landesgesetzlich vorgeschriebene Altersversorgung für kammerfähige freie Berufe. Für diese treten die Beiträge zur den Versorgungswerken an die Stelle der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Wenn Sie z. B. einen Arzt oder Rechtsanwalt beschäftigen, können besondere Bestimmungen zu beachten sein.

Worum handelt es sich?

Die berufsständische Versorgung ist eine Pflichtversicherung für bestimmte kammerfähige freie Berufe. Dazu zählen

  • Ärzte,

  • Zahnärzte und Psychotherapeuten,

  • Tierärzte,

  • Apotheker,

  • Architekten und Ingenieure,

  • Notare und Rechtsanwälte

  • Steuerberater und -bevollmächtigte,

  • Wirtschaftsprüfer sowie vereidigte Buchprüfer.

Die berufsständischen Versorgungswerke stellen für diese Berufsgruppen die Alters-, Erwerbsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung sicher. Sie ersetzen somit die gesetzliche Rentenversicherung.

Die berufsständischen Versorgungseinrichtungen finanzieren sich ausschließlich aus den eigenen Mitgliedsbeiträgen und erhalten keinerlei Zuschüsse von staatlicher Seite. In der Altersversorgung sind die Versicherten in der Regel nicht schlechter gestellt als in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Welcher Zweck wird erfüllt?

Der Ursprung der Versorgungswerke findet sich zu Anfang des letzten Jahrhunderts. Damals vernichtete der Erste Weltkrieg auch das Altersvorsorgevermögen der freien Berufe. In Bayern gründete die Ärztekammer im Zusammenwirken mit der staatlichen Versicherungskammer das erste Versorgungswerk mit Pflichtmitgliedschaft auf landesgesetzlicher Grundlage. Das Modell machte nach dem Zweiten Weltkrieg Schule, als der Gesetzgeber die freien Berufe nicht in die jetzt dynamische Rentenversicherung aufnahm. Mitglieder sind automatisch alle Pflichtmitglieder der jeweiligen Kammer, unabhängig vom Status der Berufsausübung als Angestellter (etwa Krankenhausarzt) oder Selbstständiger (etwa niedergelassener Arzt). Angestellt tätige Berufsangehörige können sich zugunsten des Versorgungswerks von der Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen.

Welche Norm ist die Grundlage?

§ 6 Abs 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI für die Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung.

§ 28a Abs. 10 und 11 SGB IV für die Datenübermittlung zu von der gesetzlichen Rentenversicherung befreite Arbeitnehmer im Arbeitgebermeldeverfahren.

Die darauf aufbauenden und ergänzenden Dokumente der Sozialversicherung zur berufsständischen Versorgung finden Sie in der SV-Bibliothek des Informationsportals.

Wo kann ich mich informieren?

Allgemeine Informationen zur berufsständischen Versorgung stellt die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e.V. (ABV) unter dem angegebenen Link bereit.

Spezielle Informationen zum Arbeitgebermeldeverfahren für Arbeitgeber berufsständisch Versicherter erteilt die DASBV Datenservice für berufsständische Versorgungseinrichtungen GmbH (DASBV). Direkten Kontakt zur DASBV können Sie unter dem angegebenen Link aufnehmen.

Im Steckbrief Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für Angehörige freier Berufe stehen Ihnen weitere spezielle Informationen zum Thema zur Verfügung.

Was muss ich tun?

Arbeitnehmer, die zu Pflichtmitgliedern eines Versorgungswerks gehören, können die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung beantragen. Dies muss innerhalb von drei Monaten nach Beschäftigungsbeginn geschehen, wenn die Befreiung auch rückwirkend zum Beschäftigungsbeginn wirksam werden soll; ansonsten gilt sie ab dem Tag der Antragstellung. Dabei ist nicht allein die Zugehörigkeit zum Beruf entscheidend. Der Arbeitnehmer muss auch berufsbezogen für den Arbeitgeber tätig sein. Bei Bedarf müssen Sie als Arbeitgeber den Arbeitnehmer bei den entsprechenden Nachweisen unterstützen.

Wenn die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung vorliegt, müssen Sie für Ihre Meldungen in der Rentenversicherung den Beitragsgruppenschlüssel auf 0 (Null) setzen. Im Abrechnungssystem muss hinterlegt werden, dass Beiträge für eine berufsständische Versorgung abzuführen sind. Die Beiträge zum Versorgungswerk und Ihren Beitragszuschuss müssen dann wie in der gesetzlichen Rentenversicherung elektronisch gemeldet werden. Sie können die Abführung der Beiträge übernehmen (Firmenzahler), dies kann auch der Arbeitnehmer selbst durchführen (Selbstzahler).

Angebotene Höherversicherungsbeiträge zur berufsständischen Versorgungseinrichtung muss der Beschäftigte alleine tragen.

Was ist später wichtig?

Wenn die Pflichtversicherung im Versorgungswerk endet (etwa weil eine nicht mehr berufsbezogene Tätigkeit ausgeübt wird), kann die Beitragszahlung in der Regel auf freiwilliger Basis fortgesetzt werden. Für angestellt tätige Mitglieder allerdings endet die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht. Die monatlichen Pflichtbeiträge müssen dann an die gesetzliche Rentenversicherung entrichtet werden.