Viele Rentner arbeiten noch nebenher, zum Teil weil aus finanziellen Gründen, teilweise aber auch, weil es ihnen einfach Spaß macht. Aus welchem Grund auch immer, ab 2026 gelten für Altersrentner bei einer Beschäftigung neue Regeln. Die neue „Aktivrente“ gilt seit Januar.
Was ist die neue Aktivrente?
Mit der seit Januar 2026 eingeführten Aktivrente will die Bundesregierung die Arbeit über das Rentenalter hinaus attraktiver machen. Dadurch sollen die dringend benötigten Fachkräfte der so genannten Boomer-Generation länger im Unternehmen gehalten werden, um so dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken.
Dafür wurde ein Steuerfreibetrag von monatlich 2.000 Euro für Beschäftigte eingeführt, die die Regelaltersgrenze erreicht haben und weiterhin einen sozialversicherungspflichtigen Job ausüben. Dieser Freibetrag ist monatsbezogen und kann, wenn er nicht ausgeschöpft wird, nicht auf einen anderen Monat übertragen werden. Der Freibetrag setzt eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung voraus. Minijobber beispielsweise profitieren nicht davon.
Ganz wichtig: Der Steuerfreibetrag wirkt sich nicht auf die Sozialversicherungsbeiträge aus. Hier bleibt es bei der Beitragspflicht. Aber natürlich sind die üblichen Besonderheiten zu berücksichtigen, wie der ermäßigte Beitragssatz in der Krankenversicherung (weil kein Anspruch mehr auf Krankengeld besteht). In der Rentenversicherung muss nur der Arbeitgeberanteil gezahlt werden, wenn der Beschäftigte nicht auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet hat. In der Arbeitslosenversicherung ist in jedem Fall nur der Arbeitgeberanteil zu zahlen.
Wird das Einkommen auf die Altersrente angerechnet?
Versicherte, die eine Altersrente beziehen, können unbegrenzt nebenher verdienen, ohne dass deshalb die Rente gekürzt wird. Das gilt unabhängig davon, ob die Regelaltersrente bereits erreicht wurde oder nicht.
Wie sieht die Hinzuverdienstmöglichkeit bei anderen Rentenarten aus?
Hier kommt es entscheidend auf die Rentenart an. Bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung beträgt die Hinzuverdienstgrenze für 2026 20.763,75 Euro, bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung sind es 41.527,50 Euro. Die individuelle Grenze kann noch etwas höher sein.
Bei Witwen- bzw. Witwerrenten gibt es einen individuellen Freibetrag, der sich aus dem Rentenbescheid ergibt. Wird dieser Wert überschritten, wird das übersteigende Entgelt zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet.
Für Waisen- und Halbwaisenrentner gibt es keine Einkommensbeschränkung.
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