Sie benötigen Unterstützung im privaten Haushalt und planen jemanden dafür anzustellen? Wir zeigen Ihnen, an wen Sie sich zur Anmeldung wenden müssen. Mit dem so genannten Haushaltsscheckverfahren können Sie einfach und bequem eine Haushaltshilfe anmelden.

Was ist das Haushaltsscheckverfahren?

Das Haushaltsscheckverfahren dient dazu, die Anmeldung, Abrechnung und Beitragszahlung für Minijobs im Privathaushalt zu erleichtern. Es ist im Grunde ein vereinfachtes Melde- und Beitragsverfahren zur Sozialversicherung. Damit soll es Privathaushalten einfach gemacht werden, eine Haushaltshilfe ordnungsgemäß anzumelden und zu versichern. Die sonst vom Arbeitgeber vorzunehmenden Aufgaben übernimmt dann die Minijob-Zentrale.

Wer kann das Haushaltsscheckverfahren nutzen?

Voraussetzung ist, dass es sich um eine geringfügige Beschäftigung (Minijob) handelt. Das Verfahren ist nur für private Haushalte gedacht, also nicht für Unternehmen oder Dienstleistungsagenturen. Bei den von der Haushaltshilfe ausgeführten Arbeiten muss es sich um typische Tätigkeiten im Haushalt handeln, wie Kochen, Haushaltsreinigung oder Gartenarbeit.

Weitere Voraussetzung ist die Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats (Bankeinzugsermächtigung) für die Zahlung der Beiträge.

Welche Vorteile hat das Haushaltsscheckverfahren?

Neben der einfachen Abwicklung sorgen Sie für eine gute Absicherung, niedrige Abgaben und Sie sparen sogar bei den Steuern (Sie können jährlich 20 Prozent der entstandenen Kosten – höchstens 510 Euro – von Ihrer Steuerschuld abziehen). Sollte einmal ein Unfallgeschehen, ist Ihre Haushaltshilfe durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt und Sie müssen nicht für die Kosten aufkommen. 

Wie muss ich die Anmeldung durchführen?

Sie melden Ihre Haushaltshilfe bei der Minijob-Zentrale an. Das geht online, telefonisch oder ganz klassisch per Post. Hier geht es zur Online-Anmeldung. Wollen Sie die Anmeldung per Post vornehmen, finden Sie hier den Vordruck zum Download.

Für die Anmeldung brauchen Sie einige Daten, mit denen Sie den Haushaltsscheck ausfüllen müssen:

  • Ihre eigenen persönlichen Daten (Name, Adresse, E-Mail, Telefon)
  • Betriebsnummer und Steuernummer Ihres Haushaltes
    (Wenn Sie noch keine Betriebsnummer haben, kümmert sich die Minijob-Zentrale darum)
  • Persönliche Daten der Haushaltshilfe (Name, Adresse, Kontakt und Geburtsdaten)
  • Rentenversicherungsnummer der Haushaltshilfe
  • Angaben zur Beschäftigung (Art, Umfang) und die Höhe des Arbeitsentgelts
  • Ihre Kontodaten für das SEPA-Basislastschriftmandat

Noch ein Tipp: Die Minijob-Zentrale bietet einen Minijob-Manager an. Damit können Sie, nach einmaliger Registrierung, den Minijob online verwalten. An- und Abmeldungen können Sie damit online erledigen, digitale Post senden und empfangen und auch Ihr SEPA-Mandat online verwalten.

Was kostet mich das Haushaltsscheckverfahren?

Das Verfahren selbst ist für Sie kostenfrei. Aber Sie müssen dafür die – ermäßigten – Beiträge zur Sozialversicherung und eine geringe Pauschalsteuer zahlen. Basis für die Berechnung ist das Entgelt, das Sie Ihre Haushaltshilfe zahlen.

Folgende Beiträge fallen an:

Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung5 %Entfällt, wenn keine Versicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse besteht.
Pauschalbeitrag Arbeitgeber zur Rentenversicherung5 %Siehe Hinweis zur Rentenversicherungspflicht
Umlage 1 (U1)1,1 %Für die Erstattung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Umlage 2 (U2)0,22 %Für die Erstattung der Zahlungen bei Mutterschaft
Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung1,6 %Wird von der Minijob-Zentrale an die Berufsgenossenschaft abgeführt
Steuer2 % PauschsteuerWird von der Minijob-Zentrale ans Finanzamt abgeführt

In der Rentenversicherung besteht grundsätzlich Versicherungspflicht, von der sich die Haushaltshilfe aber durch einfache Erklärung befreien lassen kann. Ein entsprechender Vermerk auf dem Haushaltsscheck reicht aus. Sonst muss die Haushaltshilfe die Differenz zwischen dem Pauschalbeitrag des Arbeitgebers (5 %) und dem vollen Rentenversicherungsbeitrag (18,6 %), also 13,1 % selbst zahlen. Sie als Arbeitgeber müssten diesen Beitrag dann vom Entgelt einbehalten. Bei Fragen sollte sich die Haushaltshilfe vorher an die Rentenversicherung wenden, um die Vor- und Nachteile der Beitragszahlung individuell abklären zu lassen.

Wann muss ich die Beiträge zahlen?

Im Haushaltsscheckverfahren werden die fälligen Beiträge von der Minijob-Zentrale berechnet und halbjährlich vom Konto abgebucht. Das geschieht jeweils

  • für die Monate Januar bis Juni am 31. Juli des laufenden Kalenderjahres,
  • für die Monate Juli bis Dezember am 31. Januar des Folgejahres

Bei einem festen monatlichen Gehalt brauchen Sie keine regelmäßigen Meldungen zu machen. Ihre Angaben bei der Anmeldung gelten so lange weiter, bis sich etwas ändert, dann ist eine Änderungsmitteilung erforderlich. Ist das Gehalt aber schwankend, gibt es den so genannten Halbjahresscheck, mit dem Sie dann halbjährlich das erzielte Entgelt melden, damit die Minijob-Zentrale anhand dessen die Beiträge für das halbe Kalenderjahr berechnen und abbuchen kann.

Was ist sonst noch wichtig?

Sie müssen nicht nur Beiträge zahlen, sondern bekommen auch in bestimmten Fällen eine Erstattung von der Minijob-Zentrale. So haben auch Minijobber einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für längsten sechs Wochen wegen derselben Krankheit. Dann können Sie 80 % Ihrer Aufwendungen von der Minijob-Zentrale erstattet bekommen. Müssen Sie einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld oder Mutterschutzlohn bei einem Beschäftigungsverbot zahlen, erhalten Sie diese Kosten sogar zu 100 Prozent erstattet. Die entsprechenden Erstattungsformulare finden Sie unter der Website der Arbeitgeberversicherung.

Unser Service für Sie im Informationsportal:

Weitere Informationen finden Sie in unseren Steckbriefen Haushaltsscheck und Private Haushalte als Arbeitgeber. Außerdem stehen Ihnen unsere Frage-Antwort-Kataloge Haushaltshilfe, Änderung beim Haushaltsscheck zur Verfügung. Sie möchten sich weiterführend doch zum Thema Minijobber informieren? Dann schauen Sie sich diese Inhalte an: