Seit der Wiedervereinigung gibt es in der Sozialversicherung getrennte Rechtskreise Ost und West. In der Krankenversicherung gilt schon seit einigen Jahren einheitliches Recht, so dass die Trennung hier bereits aufgehoben wurde. In der Rentenversicherung sieht es anders aus. Bis Ende 2024 gibt es noch unterschiedliche Grenzwerte, wie etwa die Beitragsbemessungsgrenze. Ab 2025 sind die Werte dann bundeseinheitlich.
Damit entfällt die Verpflichtung, im Meldeverfahren die unterschiedlichen Rechtskreise zu berücksichtigen. Auch das Phänomen der innerdeutschen Entsendung fällt somit fort. Es kommt dann für die Zuordnung der Beitragsbemessungsgrenze nicht mehr darauf an, ob der Beschäftigungsort im Osten oder im Westen liegt.
Der Wegfall des Rechtskreiskennzeichens ist kein meldepflichtiger Tatbestand. Zum Jahreswechsel 2024/2025 ist deshalb die ganz normale Jahresmeldung (noch mit Rechtskreistrennung) abzugeben. Durch die abgeschlossenen Zeiträume der Entgeltmeldungen zum Jahreswechsel wird eine saubere Trennung bei den Krankenkassen sichergestellt.
Aufgrund der unterschiedlichen Grenzwerte und der differenzierten Berechnung der Rentenansprüche war und ist bis Ende 2024 die Meldung nach den beiden Rechtskreisen erforderlich. Insbesondere für die Berechnung der Rente ist die Kenntnis, ob das Entgelt im Osten oder im Westen gezahlt wurde, von Bedeutung – auch wenn die Beitragsbemessungsgrenzen gar nicht berührt wurden.
Ausnahme: Beitragsnachweise in der DEÜV
Etwas anderes gilt allerdings bei den Beitragsnachweisen. Hier ist auch weiterhin die Trennung nach Ost und West erforderlich. Das hat in erster Linie statistische Bedeutung für die Berichterstattung der Rentenversicherung gegenüber der Bundesregierung.
Wie bei den Meldungen ist auch bei der Übermittlung von Beitragsnachweisen der Rechtskreis anzugeben, für den die Beiträge bestimmt sind. Hat ein Arbeitgeber Beiträge sowohl für Beschäftigte in den alten Bundesländern (einschließlich West-Berlin) als auch für Beschäftigte in den neuen Bundesländern (einschließlich Ost-Berlin) nachzuweisen, so muss er für die Rechtskreise „West“ und „Ost“ separate Beitragsnachweis-Datensätze erstellen. Und daran ändert sich auch zunächst für 2015 nichts. Der Grund dafür sind in erster Linie Berichtspflichten der Rentenversicherung gegenüber dem Bund, auch für die Ermittlung der Höhe des Bundeszuschusses. Voraussichtlich ab 2026 wird dann auch hier keine Aufteilung mehr erforderlich sein.
Unser Service für Sie im Informationsportal
Lesen Sie ergänzend bitte unseren Steckbrief Beitragsnachweis.