Die telefonische Krankschreibung war während der Corona-Pandemie ein probates Mittel, um die Infektionen einzudämmen. Kein Besuch im überfüllten Wartezimmer, kein direkter Kontakt zu Arzt und Praxispersonal. Die Regelung wurde mehrfach verlängert, bis sie im März 2023 ausgelaufen ist.
Bewährtes bewahren
Die Bundesregierung hat die Wiedereinführung der telefonischen Krankschreibung auf den Weg gebracht. Die gesetzlichen Rahmenbedingungen wurden vom Bundestag und Bundesrat bereits geschaffen. Der Gemeinsame Bundesausschuss wurde beauftragt, zur Umsetzung eine Richtlinie bis Ende Januar 2024 auszuarbeiten.
Der Ausschuss war schneller, so dass die neue Regelung bereits seit dem 7. Dezember 2023 Gültigkeit hat.
Der Gemeinsame Bundesausschuss besteht aus drei unparteiischen Mitgliedern sowie aus Vertreterinnen und Vertretern der Vertragsärzteschaft, der Vertragszahnärzteschaft, der gesetzlichen Krankenkassen und der Krankenhäuser. Bei bestimmten Themen sind auch Vertreter weiterer Organisationen beratungs- und antragsberechtigt.
Die telefonische Krankschreibung geht aber nicht immer…
Die telefonische Krankschreibung ist und wird auch künftig nur in bestimmten Fällen zugelassen. Voraussetzung ist, dass es sich um Krankheiten ohne schwere Symptome handelt, also zum Beispiel die typischen Erkältungskrankheiten.
Weitere Voraussetzung ist, dass der Patient oder die Patientin in der Arztpraxis bereits persönlich bekannt sind.
Alternative ist die Videosprechstunde
Unabhängig von der telefonischen Krankschreibung ist ein ärztliches Attest im Rahmen einer so genannten Videosprechstunde möglich. Die gibt es auch für bisher unbekannte Patienten, dann allerdings für längstens drei Tage, während sonst die Krankschreibung bis zu sieben Tagen möglich ist. Voraussetzung ist aber auch hier, dass sich die Art der Erkrankung für eine solche Ferndiagnose eignet. Ein Anspruch auf eine solche Krankschreibung gibt es aber nicht – die Entscheidung trifft immer der Arzt.
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