Nicht jede Einnahme muss versteuert werden. Dazu gehören Zahlungen für Ehrenämter und für Übungsleiter. Die so genannte Ehrenamtspauschale und die Übungsleiterpauschale sind bis zu gewissen Grenzwerten steuerfrei. Aber welche Zahlungen sind damit gemeint?

Was ist die Ehrenamtspauschale?

Die Ehrenamtspauschale gilt für nicht professionelle Tätigkeiten im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich, die nicht unter die Übungsleiterpauschale fallen. Voraussetzung ist, dass die Tätigkeit zumindest mittelbar der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dient. Der Freibetrag beträgt ab 2026 jährlich 960 Euro (2025: 840 Euro).

So begünstigte Tätigkeiten können beispielsweise sein:

  • Platzwart, Schriftführer oder Vorsitzender in einem Sportverein oder einem anderen gemeinnützigen Verein
  • Schiedsrichter im Amateurbereich
  • ehrenamtlicher Versichertenberater der Deutschen Rentenversicherung
  • Rettungssanitäter bei Großveranstaltungen

Was ist die Übungsleiterpauschale?

Die Übungsleiterpauschale gilt – wie die Ehrenamtspauschale – für nicht professionelle Tätigkeiten Allerdings gibt es einen wesentlichen Unterschied: Sie betrifft Tätigkeiten, bei denen andere Menschen ausgebildet, unterrichtet, betreut, künstlerisch angeleitet oder gepflegt werden. Ab 2026 beträgt der steuerfreie Höchstbetrag 3.300 Euro jährlich (2025: 3.000 Euro).

Beispiele für begünstigte Tätigkeiten:

  • Trainer in einem Sportverein (z. B. Fußballtrainer)
  • Dirigent oder Chorleiter in einem Musik- oder Gesangsverein
  • Lehrkraft oder Vortragende an Volkshochschulen oder Bildungswerken
  • Erzieher oder Betreuer mit pädagogischer Ausrichtung (z. B. Jugendgruppenleiter)
  • Künstlerische Tätigkeiten (z. B. Musiklehrer, Theaterpädagoge)
  • Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen (z. B. Pflegekraft im gemeinnützigen Krankenhaus)

Dabei sind zusätzliche Voraussetzungen zu erfüllen. So muss die Tätigkeit nebenberuflich ausgeübt werden, und zwar im Auftrag oder Dienst einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer steuerbegünstigten Einrichtung.

Kann der Freibetrag mehrfach in Anspruch genommen werden?

Die Ehrenamts- und die Übungsleiterpauschale gelten bei mehreren begünstigten Tätigkeiten insgesamt nur einmal pro Jahr, auch wenn die Tätigkeiten bei verschiedenen Organisationen ausgeübt werden. Die Einnahmen aus allen begünstigten Nebentätigkeiten werden also zusammengerechnet. Der Höchstbetrag von 960 Euro bzw. 3.300 Euro darf insgesamt nicht überschritten werden. Die Aufteilung des Freibetrags auf mehrere Tätigkeiten ist möglich, aber der Gesamtbetrag bleibt auf 960 Euro bzw. 3.300 Euro pro Jahr begrenzt.

Wer beispielsweise als Trainer in zwei Vereinen tätig ist, kann insgesamt nur 3.300 Euro steuerfrei erhalten, nicht pro Verein.

Wichtig: Zusätzlich zu den steuerfreien Pauschalen können tatsächliche Kosten z.B. Fahrtkosten erstattet werden, soweit diese die entsprechenden Voraussetzungen für die steuerfreie Erstattung erfüllen.

Und was ist mit der Sozialversicherung?

Nicht immer ist alles, was steuerfrei ist, automatisch auch beitragsfrei in der Sozialversicherung. In diesen Fällen aber schon. Sowohl die Ehrenamts- als auch die Übungsleiterpauschale gilt – bis zum steuerlichen Höchstbetrag – nicht als Entgelt im Sinne der Sozialversicherung. Das bedeutet, dass davon zum einen keine Beiträge zu zahlen sind, zum anderen werden diese Einnahmen auch nicht bei der versicherungsrechtlichen Prüfung berücksichtigt.

So werden die steuerfreien Pauschalen zum Beispiel nicht auf die Minijobgrenze angerechnet. Erst wenn die Pauschale überschritten wird, ist zu prüfen, ob eine sozialversicherungsfreie geringfügig entlohnte Beschäftigung (Minijob) vorliegt. Die Entgeltgrenze liegt dann bei insgesamt 878 Euro monatlich (275 Euro steuerfreie Aufwandsentschädigung + 603 Euro Minijob-Grenze).

Das bedeutet auch, dass neben einer ehrenamtlichen Tätigkeit mit einer pauschalen Vergütung innerhalb der Steuerfreiheit bei einem anderen Arbeitgeber ein klassischer Minijob ausgeübt werden kann.

Und auch bei der Frage der Krankenversicherungspflicht, also ob das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die Versicherungspflichtgrenze überschreitet, werden die steuerfreien Pauschalen nicht mitgerechnet.

Unser Service für Sie im Informationsportal

Mehr Informationen zum Thema erhalten Sie in unserem Steckbrief Minijob mit Verdienstgrenze oder Sie nutzen den gleichnamigen Frage-Antwort-Katalog.