Über Feiertage freuen sich die meisten Arbeitnehmer, dürfen sie doch dann der Arbeit fernbleiben und erhalten trotzdem ihr Geld. Aber für welche Feiertage gilt das? Und was passiert, wenn Sie als Arbeitgeber Zuschläge für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen zahlen? Wann sind diese steuer- und beitragsfrei und wann müssen Sie Abzüge vornehmen?

Lohn für gesetzliche Feiertage

Bei der Frage, ob ein Beschäftigter an einem Feiertag frei hat, richtet sich die Antwort in erster Linie danach, in welchem Bundesland er beschäftigt ist. Denn die gesetzlichen Feiertage in Deutschland sind grundsätzlich in den Landesgesetzen geregelt. Nur der Tag der Deutschen Einheit (3. Oktober) ist in einem Bundesgesetz verankert. Viele Feiertage sind allerdings in allen Bundesländern einheitlich geregelt, beispielsweise Ostern, Weihnachten oder der 1. Mai. Weitere sind dann nur in einigen Bundesländern ein gesetzlicher Feiertag, etwa der Reformationstag, Fronleichnam oder Allerheiligen. Einzelne Feiertage gelten sogar nur in einigen Regionen, nicht im ganzen Bundesland.

An diesen Feiertagen besteht grundsätzlich ein Arbeitsverbot, es gibt aber Ausnahmen. Fällt der Feiertag auf einen eigentlichen Arbeitstag eines Mitarbeiters, so hat er Anspruch auf die Vergütung, die er bei Ausübung seiner Tätigkeit für diesen Tag erhalten hätte.

Maßgebend bei nicht bundeseinheitlichen Feiertagen ist die Regelung am tatsächlichen Arbeitsort. Bei einer Home-Office-Tätigkeit also der Wohnsitz des Beschäftigten, nicht der Betriebssitz des Arbeitgebers. Umgekehrt spielt der Wohnort keine Rolle, wenn die Tätigkeit üblicherweise am Betriebssitz des Unternehmens ausgeübt wird.

Feiertagszuschläge

Wer an einem gesetzlichen Feiertag arbeiten muss, hat einen gesetzlichen Anspruch auf einen Ausgleichstag. Einen gesetzlichen Anspruch auf einen Zuschlag für die Feiertagsarbeit gibt es jedoch nicht. Allerdings sehen viele Arbeits- und Tarifverträge Zuschläge vor, wenn an einem eigentlich arbeitsfreien gesetzlichen Feiertag gearbeitet werden muss. Damit soll ein Anreiz zur Bereitschaft an einem solchen Tag zu arbeiten, geschaffen werden.

Wann sind Feiertagszuschläge steuerfrei?

Die Vergütung für die Arbeit an Feiertagen stellt ganz normalen Arbeitslohn dar und ist deshalb steuer- und auch beitragspflichtig in der Sozialversicherung. Bei den Zuschlägen sieht es allerdings etwas anders aus.

Zuschläge für geleistete Feiertagsarbeit bleiben steuerfrei, soweit sie bestimmte Grenzen nicht überschreiten.

  1. Für die Arbeit an gesetzlichen Feiertagen von 0 Uhr bis 24 Uhr sowie für Arbeit am 31.12. ab 14 Uhr können bis zu 125 Prozent steuerfrei gezahlt werden.
  2. Für die Arbeit am 24.12. ab 14 Uhr und am 25. und 26.12. sowie am 1.5. von 0 Uhr bis 24 Uhr gilt ein Höchstbetrag von 150 Prozent.

Basis ist der Grundlohn, der allerdings auf höchstens 50 Euro begrenzt ist. Bei a. können also maximal 62,50 Euro steuerfrei als Zuschlag gezahlt werden, bei b. sind es höchstens 75 Euro pro Stunde. Werden höhere Zuschläge gezahlt, ist der übersteigende Betrag steuerpflichtig.

Wann sind Feiertagszuschläge beitragsfrei?

Grundsätzlich gilt das zur Steuerfreiheit ausgeführte analog für die Sozialversicherungsbeiträge, allerdings mit einem wichtigen Unterschied: Die Berechnungsbasis, also der Grundlohn wird hier nicht auf 50 Euro, sondern 25 Euro begrenzt. Deshalb ist auch nur ein geringerer Zuschlagsbetrag beitragsfrei, maximal 31,25 Euro (a.) bzw. 37,50 Euro (b.). Werden höhere Zuschläge gezahlt, ist der übersteigende Betrag beitragspflichtig.

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