Grundsätzlich sind alle Zuwendungen des Arbeitgebers steuer- und beitragspflichtig, gleichgültig ob sie als Geld- oder Sachleistung gewährt werden und unter welcher Bezeichnung sie geleistet werden. Es gibt aber einige Ausnahmen. So können zusätzlich zum laufenden Entgelt gewährte Leistungen steuerfrei und auch beitragsfrei in der Sozialversicherung sein – auch das macht das Firmenfahrrad Leasing attraktiv.
Das betriebliche Privatfahrrad
Bei der Überlassung eines betrieblichen Fahrrads zur privaten Nutzung (in der Regel im Leasingverfahren) kommt es darauf an, ob die Überlassung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Entgelt erfolgt. Dieses so genannte Zusätzlichkeitserfordernis setzt voraus, dass durch die Überlassung das laufende Entgelt nicht verringert wird und auch künftige Erhöhungen nicht durch die Überlassung verringert (aufgerechnet) werden.
Werden aber beispielsweise beim Firmenfahrrad Leasing die Leasingraten für das Rad im Rahmen einer Entgeltumwandlung, also einer entsprechenden Kürzung des geschuldeten laufenden Entgelts gezahlt, fehlt es an dieser Zusätzlichkeit. Dann ist der geldwerte Vorteil in Höhe des steuerlichen Sachbezugswertes steuerpflichtig und damit in gleicher Höhe beitragspflichtig. Als geldwerter Vorteil gelten 0,25 Prozent (monatlich) der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers.
Abgerechnet wird am Ende
Nach Ablauf des Leasingvertrages kann der Arbeitnehmer in der Regel das Leasingrad übernehmen. Wie das dann steuerlich (und beitragsrechtlich) behandelt wird, hängt von mehreren Faktoren ab. Zum Beispiel, ob die Übernahme ohne eine Zahlung seitens des Beschäftigten erfolgt bzw. in welcher Höhe. Das Finanzamt geht in der Regel von einem Restwert von 40 Prozent aus. Die steuerliche Behandlung hängt aber auch vom Vertrag ab. In manchen Fällen übernimmt der Leasinganbieter die pauschalierte Lohnsteuer, so dass der Beschäftigte nichts mehr ans Finanzamt zahlen muss.
Fahrrad ist nicht gleich Fahrrad
Die beschriebenen Regelungen zur Steuerfreiheit gelten nur, wenn das Fahrrad kein Kraftfahrzeug im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist. Es gilt also für „normale“ Fahrräder und Pedelecs mit einer Motorunterstützung bis zu 25 km/h.
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Falls Sie Ihren Arbeitnehmern auch in Form von Einmalzahlungen etwas mehr zukommen lassen möchten tun, gibt es bei der Verbeitragung ein paar Dinge zu beachten. Lesen Sie dazu unsere Steckbriefe Einmalzahlungen und Märzklausel.