Wer ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis ausübt, ist grundsätzlich sozialversicherungspflichtig. Von diesem Grundsatz gibt es einige Ausnahmen wie zum Beispiel bei Minijobs, Beamten oder Werkstudenten. Trotzdem handelt es sich dabei grundsätzlich um ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis, nur das eben besondere sozialversicherungsrechtliche Regelungen gelten. Aber es gibt Fälle, in denen ist nicht auf den ersten Blick klar, ob es sich um ein Beschäftigungsverhältnis handelt oder nicht.

Freie Mitarbeit

Ein freier Mitarbeiter ist ein selbstständig Tätiger, der mit bestimmten abgeschlossenen Aufgaben betraut wird. Dabei sind sich die beiden Beteiligten, also der Auftraggeber und der Auftragnehmer meist einig, dass es nicht zu einer versicherungspflichtigen Beschäftigung kommen soll. Oft wird das sogar vertraglich festgehalten. Allerdings spielt das für die Beurteilung keine Rolle. Eine abhängige Beschäftigung ist dadurch charakterisiert, dass der Arbeitgeber über Art und Weise der Arbeit sowie die (Arbeits-)Zeit und den Ort der Beschäftigung bestimmt. Das kann in unterschiedlicher Ausprägung geschehen, abhängig von der Art der Tätigkeit und den Befugnissen des Beschäftigten.

Ein freier Mitarbeiter zeichnet sich hingegen dadurch aus, dass er nur einzelne Aufträge übernimmt und bei diesen frei entscheiden kann, ob er sie annimmt oder nicht. Auch über die Zeit (abgesehen von einem vereinbarten Fertigstellungstermin) bestimmt er selbst. Zudem darf keine Abhängigkeit vom Auftraggeber bestehen, nämlich dadurch, dass der freie Mitarbeiter auch für andere Auftraggeber tätig ist.

Die Abgrenzung ist mitunter schwierig. Entscheidend ist, dass nicht die vertraglichen Absprachen und der Wille der Beteiligten maßgebend sind, sondern immer die tatsächlichen Verhältnisse. Um Probleme bei der Beurteilung und damit vielleicht spätere Beitragsnachforderungen durch den Betriebsprüfer der Rentenversicherung zu vermeiden, gibt es für diese Fälle das so genannte Statusfeststellungsverfahren.

Familienhafte Mitarbeit

Bei der sogenannten familienhaften Mitarbeit handelt es sich nicht um ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Demzufolge besteht in diesen Fällen keine Sozialversicherungspflicht. Ein entscheidendes Kriterium der familienhaften Mitarbeit ist, dass Leistung und Gegenleistung nicht in einem ausgewogenen Verhältnis zueinanderstehen. Das bedeutet insbesondere, dass die Bezahlung nicht dem üblichen Durchschnitt entspricht.

Ist der Familienangehörige hingegen normal ins Unternehmen integriert, erhält er ein angemessenes Entgelt für seine Tätigkeit. Er trägt damit im entsprechenden Umfang zum Geschäftsergebnis bei, deshalb handelt es sich in diesem Fall um ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis.

Das wird noch dadurch untermauert, wenn sonst für diese Tätigkeit ein anderer Mitarbeiter eingestellt werden müsste.

Wie bei den freien Mitarbeitern sind auch bei den Familienangehörigen die Grenzen mitunter fließend. Deshalb ist hier das Statusfeststellungsverfahren sogar gesetzlich vorgeschrieben. Das gilt für den Ehegatten, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers. Bei diesem Personenkreis muss die Anmeldung zur Sozialversicherung entsprechend gekennzeichnet sein. Dadurch wird dann automatisch das Statusfeststellungsverfahren ausgelöst.

Statusfeststellungsverfahren

Im Rahmen des Statusfeststellungsverfahrens – gleichgültig, ob es sich um das obligatorische Verfahren (u. a. Familienangehörige) handelt oder von einem der Beteiligten ein Antrag gestellt wird – prüft die Rentenversicherung anhand der notwendigen Unterlagen und ggf. durch Nachfragen, ob es sich um eine abhängige Beschäftigung handelt, die zur Sozialversicherungspflicht führt oder nicht. Die Entscheidung ist für alle anderen Sozialversicherungsträger verbindlich.

Alle notwendigen Anträge und Vordrucke finden Sie auf den Seiten der Deutschen Rentenversicherung.

Unser Service für Sie im Informationsportal

Lesen Sie zu diesem Thema auch unseren Steckbrief Statusfeststellungsverfahren. Wir empfehlen außerdem die Frage-Antwort-Kataloge Privater Haushalt und Orientierung Neueinstellung.