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Voraussetzungen zum Thema "Rückkehr aus Elternzeit"
Handelt es sich um eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer?
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Eine Arbeitnehmerin
Ein Arbeitnehmer
Hat die Beschäftigte während der Elternzeit in Teilzeit versicherungspflichtig in Ihrem Betrieb bis zum Ende der Elternzeit weiter gearbeitet?
Hat Ihre Arbeitnehmerin als geringfügig Beschäftigte bis zum Ende der Elternzeit in Ihrem Betrieb gearbeitet?
Elternzeit kann flexibel gestaltet werden. Es ist zulässig, im Betrieb des Arbeitgebers in einem Minijob mit Verdienstgrenze weiter zu arbeiten.
Ist Ihre Arbeitnehmerin während der Elternzeit erneut schwanger geworden?
Wenn die Arbeitnehmerin während einer Elternzeit erneut schwanger geworden ist und die Mutterschutzfrist bereits während der Elternzeit begonnen hat, muss die Arbeitnehmerin die laufende Elternzeit durch eine Erklärung zum Beginn der Mutterschutzfrist beenden. Nur so kann sie erneut Anspruch auf einen Zuschuss des Arbeitgebers zum Mutterschaftsgeld geltend machen (BEEG §16 Abs. 3)
Voraussetzungen können erfüllt werden
Sie haben alle Informationen zum Thema Rückkehr aus der Elternzeit erhalten und können Ihre Pflichten als Arbeitgeber erfüllen.