Wenn Kinder krank sind, müssen sie meist von Vater oder Mutter zu Hause betreut werden. Manchmal geht das im Rahmen von Homeoffice, in vielen Fällen aber auch nicht. Der Arbeitgeber kann für diese Tage das Entgelt fortzahlen – manche Tarifverträge sehen das auch vor. Gesetzlich verpflichtet zur Fortzahlung des Entgelts ist der Arbeitgeber, wenn der Beschäftigte „(…) für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. (…)“ (§ 616 BGB). Oft wird das aber vertraglich ausgeschlossen, dann wird von der Krankenkasse das so genannte Kinderkrankengeld gezahlt.
Der Grundsatz und Anspruchsdauer
Offiziell heißt das Kinderkrankengeld Kinderpflegekrankengeld. Denn nicht das Kind erhält ein Krankengeld, sondern der durch die notwendige Pflege bedingte Verdienstausfall der Eltern soll damit ausgeglichen werden.
Der grundsätzliche gesetzliche Anspruch beträgt für jeden Elternteil pro Kind 10 Arbeitstage im Kalenderjahr. Sind es mehrere Kinder werden es maximal 25 Arbeitstage im Kalenderjahr. Für Alleinerziehenden wird der Anspruch verdoppelt, sie erhalten also den Anspruch für beide Elternteile.
Während der Corona-Pandemie und der damit verbundenen Einschränkungen wurde die Anspruchsdauer erhöht. Diese Regelung ist aber Ende 2023 ausgelaufen. Für die Folgejahre 2024 und 2025 wurde per Gesetz vorübergehend ein höherer bzw. längerer Anspruch – analog der Corona-Regelung – festgelegt. Daher kann das Kinderkrankengeld weiterhin für längstens 15 von jedem Elternteil beansprucht werden. Bei mehreren Kindern sind es maximal 35 Arbeitstage. Alleinerziehende Versicherten haben den doppelten Anspruch also 30 bzw. 70 Arbeitstage.
Wichtig! Besteht ein Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts gegenüber dem Arbeitgeber, ist dieser Anspruch vorrangig zu erfüllen. Diese Tage werden auf den Krankengeldanspruch angerechnet, verkürzen also den Anspruch gegenüber der Krankenkasse.
Im Krankenhaus geht es auch länger
Eltern haben auch Anspruch auf Kinderkrankengeld, wenn sie zusammen mit dem erkrankten Kind stationär in einem Krankenhaus aufgenommen werden. Für diesen Anspruch auf Kinderkrankengeld gibt es keine Höchstdauer. Er besteht so lange, wie die Mitaufnahme erforderlich ist. Diese Tage werden auch nicht auf die eigentlichen Kinderkrankengeldtage angerechnet.
Voraussetzung für diesen Anspruch ist, dass die Mitaufnahme medizinisch notwendig ist und das Kind unter 12 Jahre alt ist oder eine Behinderung hat und deshalb auf Hilfe angewiesen ist.
Übertragbarkeit des Anspruchs
Hat ein Elternteil seinen Anspruch auf Kinderkrankengeld ausgeschöpft, dem anderen Elternteil stehen aber noch Tage zu, kann dieser Anspruch auf den anderen Elternteil übertragen werden. Voraussetzung: Beide Arbeitgeber müssen damit einverstanden sein. Ein Rechtsanspruch darauf besteht aber nicht. Soll der Anspruch übertragen werden ist dafür eine freiwillige Vereinbarung zwischen den beteiligten Krankenkassen, den Eltern und den beteiligten Arbeitgebern erforderlich. Das geht nur, wenn beide Elternteile gesetzlich krankenversichert sind und auch beide Elternteile einen Anspruch auf Krankengeld haben.
Die Höhe des Kinderkrankengeldes
Als Krankengeld werden 90 Prozent des entgangenen Nettoarbeitsentgelts gezahlt. Davon werden allerdings noch Sozialversicherungsbeiträge berechnet und abgezogen. Das Krankengeld darf 70 Prozent der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung nicht übersteigen. Das sind im Jahr 2024 höchstens 120,75 Euro.
Es geht auch telefonisch
Seit einiger Zeit besteht auch bei Erkrankung des Kindes die Möglichkeit der telefonischen Meldung. Die Eltern können die ärztliche Bescheinigung per Telefon bekommen, ein Besuch mit dem Kind in der Kinderarztpraxis ist nicht mehr in jedem Fall erforderlich. Voraussetzung ist aber, dass
- das erkrankte Kind der Arztpraxis bereits persönlich bekannt ist und
- die Krankschreibung per Telefon nach Ansicht des Arztes medizinisch vertretbar ist.
Aufgrund der telefonischen Meldung kann die Bescheinigung für maximal 5 Kalendertage ausgestellt werden. Ein rechtlicher Anspruch auf die telefonische Krankschreibung besteht nicht. Diese Regelung war zunächst bis Ende Juni 2024 befristet, wurde aber jetzt dauerhaft eingeführt. Geregelt ist dies im Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä).
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