Ein verdienter Arbeitnehmer scheidet aus dem Unternehmen aus, sei es, weil er den Job wechselt, oder weil er vielleicht in Rente geht. Dann bekommt er von seinem bisherigen Arbeitgeber häufig ein Abschiedsgeschenk. Grundsätzlich sind bekanntlich alle Zuwendungen des Arbeitgebers beitragspflichtiges Arbeitsentgelt – aber es gibt Ausnahmen.
Ab wann der Sachbezug besteht
Gelegenheitsgeschenke sind Sachzuwendungen von geringem Wert, die ein Arbeitgeber einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer aus besonderem persönlichem Anlass im privaten oder beruflichen Bereich gewährt. Gelegenheitsgeschenke sind nicht dem steuerpflichtigen Arbeitslohn zuzurechnen, wenn der Wert des Gelegenheitsgeschenks den Betrag von 60 Euro (einschließlich Umsatzsteuer) nicht übersteigt. Sind sie nach dieser Regelung steuerfrei, fallen auch keine Sozialversicherungsbeiträge an.
Kein Sachbezug, wenn..
Bei Abschiedsgeschenken ist man da etwas großzügiger. So hat das Bundessozialgericht entschieden, dass es sich bei Geschenken des Arbeitgebers nur dann um beitragspflichtiges Arbeitsentgelt handelt, wenn es sich bei der Einnahme um eine Gegenleistung für eine (konkret) erbrachte Leistung handelt. Im Genaueren, wenn das Geschenk ein Gegenstand und Ausfluss des Arbeits- und Beschäftigungsverhältnisses ist oder es sich um eine Leistung handelt, die einen Anreiz für weitere erfolgreiche Arbeit schaffen soll.
Zudem muss sich diese Einnahme zeitlich der versicherungs- und beitragspflichtigen Beschäftigung zuordnen lassen (Urteil vom 7. März 2007 – B 12 KR 4/06 R). Hingegen sind Abschiedsgeschenke, die anlässlich der Beendigung eines Arbeits- und Beschäftigungsverhältnisses gewährt werden, in der Regel keine Gegenleistung für eine konkret erbrachte Arbeitsleistung aus dem Arbeits- und Beschäftigungsverhältnis. Und sie schaffen auch keinen Anreiz für eine weitere erfolgreiche Arbeit. Daher werden Abschiedsgeschenke in der Regel nicht als Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung angesehen.
Auch die zeitliche Zuordnung zu einem konkreten Zeitraum während der Beschäftigung ist meist nicht gegeben, eben weil es ja um das Ende der Beschäftigung und die Zeit danach geht.
Anders kann es sein, wenn die Art oder der Wert des Abschiedsgeschenkes an der erbachten Arbeitsleistung des ausscheidenden Arbeitnehmers ausgerichtet wird und es sich daher eher um eine Leistungsprämie handelt.
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