Seit Anfang 2023 läuft die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung – kurz eAU aber bundesweit im Praxisbetrieb. Der GKV-Spitzenverband zieht eine erste Bilanz.
eAU Verfahren – seit 01.01.23 Pflicht
Seit 1. Januar 2023 sind die Arbeitgeber verpflichtet, das Verfahren eAU zu nutzen. Im ersten Quartal des Jahres wurden 21,6 Millionen digitale Krankmeldungen abgerufen. Im Vorjahresvergleich2022 waren es 5,9 Millionen eAU – allerdings war die Teilnahme für die Arbeitgeber da auch noch freiwillig.
eAU erfolgreich gestartet
Auch der digitale Versand aus den Arztpraxen an die Krankenkassen hat einen erheblichen Umfang: Allein im März 2023 wurden 12,9 Millionen eAU versandt, 13 Prozent mehr als im Februar.
eAU bietet Entlastung auf beiden Seiten
Die elektronische Übermittlung der AU hat eine Reihe von Vorteilen: So kann durch sie beispielsweise die tatsächliche Zahl der Krankschreibungen besser ermittelt werden. Zuvor gab es eine hohe Dunkelziffer in diesem Bereich, da viele Versicherte die Ausfertigung für die Krankenkasse nicht zeitnah verschickten. In der amtlichen Statistik können aber nur die Zeiten berücksichtigt werden, die den Krankenkassen bekannt sind.
Dass das Abrufverfahren im Großen und Ganzen reibungslos läuft, hängt sicherlich auch damit zusammen, dass die bewährten Prozesse für den Austausch von Daten zwischen Arbeitgebern und Krankenkassen genutzt werden, beispielsweise über den bereits bestehenden Kommunikationsserver, der mit den Entgeltabrechnungsprogrammen kommuniziert. Oder – wo das nicht möglich ist – sv.net als etabliertes Verfahren genutzt werden kann.
Verfahren beinhaltet noch mehr Funktionen
Mit dem eAU Verfahren bietet neben der Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsmitteilung aber noch weitere Nachweisfunktionen.
So können z. B. auch stationäre Krankenhauszeiten und AU-Bescheinigung von Durchgangsärztinnen und –ärzten übermittelt werden. Und ab 1. Januar 2024 sollen auch die Arbeitsagenturen von der eAU profitieren und die Krankmeldungen von Personen, die Arbeitslosengeld beziehen, digital abrufen können. Ab 2025 sollen dann auch Zeiten von Rehabilitationsverfahren den Krankenkassen digital zur Verfügung gestellt werden.
Quelle: Pressemitteilung des GKV-SV
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