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Saisonarbeit

Saisonarbeit ist eine befristete Beschäftigung, die meist jahreszeitlich bedingt ausgeübt wird. In Abhängigkeit von der Dauer der Beschäftigung und dem Wohnsitz des Arbeitnehmers sind unterschiedliche Regelungen in der Sozialversicherung zu beachten.

Worum handelt es sich?

In manchen Branchen ist es notwendig, jahreszeitlich bedingt zusätzliche Aushilfen zu beschäftigen. Beispiele sind Arbeitgeber in der Gastronomie und in der Landwirtschaft im Sommer oder Arbeitgeber in den Branchen Logistik und Einzelhandel in der Weihnachtszeit. Bei der Saisonarbeit ist das Beschäftigungsverhältnis grundsätzlich befristet.

Grundsätzlich gelten die gleichen Regelungen wie bei einer anderen befristeten Beschäftigung. So besteht insbesondere die Möglichkeit einer kurzfristigen und sozialversicherungsfreien Beschäftigung. Für den Einsatz ausländischer Saisonarbeitnehmer gibt es darüber hinaus einige gesonderte Regelungen.

Welcher Zweck wird erfüllt?

Oft benötigen Arbeitgeber nur für eine begrenzte Zeit zusätzliche Arbeitnehmer, wenn das Geschäft saisonalen Schwankungen unterliegt. Der Gesetzgeber hat hierfür auf deutscher und europäischer Ebene verschiedene Möglichkeiten geschaffen, den saisonalen Einsatz von Arbeitnehmern unter vereinfachten Bedingungen zu ermöglichen. Ob Sie als Arbeitgeber diese Möglichkeiten nutzen können, hängt wesentlich von der geplanten Dauer der Beschäftigung und vom Wohnsitz des Arbeitnehmers ab.

Wenn die Dauer der Beschäftigung drei Monate oder 70 Arbeitstage nicht übersteigt, besteht die Möglichkeit einer kurzfristigen und sozialversicherungsfreien Beschäftigung. In diesen Fällen besteht nur Versicherungspflicht zur gesetzlichen Unfallversicherung. Dafür darf die Beschäftigung aber nicht berufsmäßig sein, d. h. dass diese Beschäftigung nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung für den Arbeitnehmer ist. Dies wird näher im Steckbrief Berufsmäßigkeit erläutert.

Bei ausländischen Arbeitnehmern gilt zunächst als oberster Grundsatz, dass ein Arbeitnehmer nur in dem System eines einzigen Staates versichert sein soll.

  • Ist der Saisonarbeitnehmer in seinem Wohnstaat weiterhin beschäftigt (z. B. Arbeitseinsätze in Deutschland während eines bezahlten Urlaubs), bleibt er auch in seinem Wohnstaat versichert. Ist er dort selbstständig tätig, muss er eine ähnliche Tätigkeit ausüben bzw. in der gleichen Branche wie Sie arbeiten. Dies gilt immer bei Wohnsitz in einem EU-Mitgliedsstaat, Norwegen, Island, Liechtenstein oder der Schweiz. Bei anderen Staaten gelten abweichende Regelungen.

  • Für ausländische Arbeitnehmer, die in ihrem Wohnstaat weder beschäftigt noch selbstständig tätig sind (z. B. Hausmänner oder -frauen, Schüler oder Studierende), gilt auf jeden Fall das deutsche Sozialversicherungsrecht; sie müssen in Deutschland angemeldet werden.

Welche Norm ist die Grundlage?

Für eine kurzfristige Beschäftigung: §§ 8, 28a, 28h und 28i SGB IV; ferner § 5 SGB VI, § 7 SGB V und § 27 SGB III Die darauf aufbauenden und ergänzenden Dokumente der Sozialversicherung zu Geringfügigen Beschäftigungen finden Sie in der SV-Bibliothek des Informationsportals unter dem angegebenen Link.

Für ausländische Saisonarbeitnehmer: § 188 Abs. 4 SGB V und Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zusammen mit der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009

Wo kann ich mich informieren?

Für Fragen zu einer kurzfristigen Beschäftigung finden Sie unter dem Link „Kurzfristige Minijobs“ ausführliche Informationen der Minijob-Zentrale. Sie finden unter Kontakt zur Minijob-Zentrale auch eine kostenfreie Hotline. Vorab können Sie sich im Steckbrief Kurzfristiger Minijob informieren.

Bei Fragen zu dem Verfahren der Beschäftigung und der Beitragsabführung bei ausländischen Saisonarbeitnehmern können Sie sich an jede Krankenkasse wenden. Zur Bescheinigung A1 finden Sie weiterführende Informationen im Steckbrief Entsendung.

Spezielle Informationen zum Thema "Ausländische Saisonarbeitskräfte in der Landwirtschaft“ hat die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) veröffentlicht. Dort finden Sie auch zweisprachige Fragebögen zur Feststellung der Versicherungspflicht der Saisonarbeitnehmer. Bei weitergehenden Fragen können Sie Kontakt zur SVLFG aufnehmen. Im Übrigen können Sie sich hier im Informationsportal orientieren, welche Beschäftigungsformen für eine Saisonarbeit bei Ihnen als Arbeitgeber die passende sein kann. Rufen Sie den Frage-Antwort-Katalog "Aushilfe und Saisonarbeiter" auf und prüfen die konkreten Voraussetzungen.

Was muss ich tun?

Für inländische Saisonarbeitnehmer gelten die gleichen Regeln wie bei jeder anderen Beschäftigung. Bei einer kurzfristigen Beschäftigung sollten Sie unbedingt die Fragen zur Berufsmäßigkeit und zu den Vorbeschäftigungszeiten klären. Informieren Sie sich hierzu vorab in unserem Steckbrief Steckbrief Kurzfristiger Minijob und im Steckbrief Berufsmäßigkeit.

Wird ein ausländischer Saisonarbeitnehmer in der deutschen Sozialversicherung angemeldet, müssen Sie bei der Anmeldung ein Saisonarbeitskennzeichen angeben, damit das Krankenversicherungsverhältnis von ausländischen Saisonarbeitnehmern nach Ende der Beschäftigung unbürokratisch geklärt werden kann. Dadurch sind Sie von der Mitwirkung bei der Klärung des Versicherungsstatus entlastet. Die Krankenkassen gehen künftig davon aus, dass grundsätzlich keine Weiterversicherung in Deutschland besteht. Allerdings haben die Arbeitnehmer die Möglichkeit, sich bis zu drei Monate nach dem Beschäftigungsende freiwillig weiter zu versichern, wenn sie ihren Wohnsitz oder zumindest den ständigen Aufenthalt in Deutschland nachweisen können.

Wenn Sie ausländische Saisonarbeitnehmer unter den Bedingungen des Wohnortstaates beschäftigen wollen, müssen Sie sich die Zugehörigkeit zum System des Wohnstaates durch Vorlage der Bescheinigung A 1 nachweisen lassen. Mit dieser Bescheinigung weist ein ausländischer Arbeitnehmer nach, dass für ihn nicht die deutschen Rechtsvorschriften, sondern die Rechtsvorschriften des Staates gelten, in dem die Hauptbeschäftigung ausgeübt wird. Es reicht aus, eine Kopie zu den Entgeltunterlagen zu nehmen. Sie melden dann den Saisonarbeitnehmer im Sozialversicherungssystem des Wohnstaates an. Gemäß dem Recht des Wohnstaates entscheidet es sich, ob und in welcher Höhe Sie Beiträge zur ausländischen Sozialversicherung zu entrichten haben. Dies gilt immer bei Wohnsitz in einem EU-Mitgliedsstaat, Norwegen, Island, Liechtenstein oder der Schweiz. Bei anderen Staaten gelten abweichende Regelungen.

Was ist später wichtig?

Das Arbeitsentgelt richtet sich nach den gesetzlichen, tariflichen und ortsüblichen Vorgaben. Die Regelungen des Mindestlohns gelten auch für ausländische Arbeitnehmer. Die Einhaltung wird von den Trägern der Rentenversicherung im Rahmen der Betriebsprüfung auch für Saisonarbeitnehmer geprüft.

Nach dem Mindestlohngesetz sind die Arbeitgeber verpflichtet, Unterlagen über die Arbeitsleistung zu den Entgeltunterlagen zu nehmen. Hierbei muss der Arbeitgeber den Beginn, das Ende und die Dauer der täglichen Arbeitszeit dokumentieren. Sollte dieser Nachweis nicht vorliegen, wird der Rentenversicherungsträger die nicht gezahlten Beiträge nachfordern.

Saisonarbeitnehmer haben einen Anspruch auf Urlaub und unter gewissen Umständen auch auf Entgeltfortzahlung bei Krankheit. Der Anspruch wird jedoch erst erworben, wenn das Arbeitsverhältnis länger als vier Wochen ununterbrochen Bestand hatte.

Es darf eine kürzere Kündigungsfrist als die gesetzliche vereinbart werden. Sobald die Saisonarbeit jedoch länger als drei Monate lang ausgeübt wird, sind automatisch die gesetzlichen Kündigungsfristen maßgeblich.